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Datenschutzkontrolle

Datenschutzkontrollinstanzen

Kirchen

Bundes- und Landesdatenschutzgesetze gelten nicht unmittelbar für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften (vgl. § 15 Abs. 4 BDSG und § 15 LDSG).

Die beiden großen öffentlichen Religionsgesellschaften haben jedoch eigene datenschutzrechtliche Regelungen für ihren Bereich erlassen.

Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat am 12. November 1993 ein "Kirchengesetz über den Datenschutz" beschlossen. Es trat am 1. Januar 1994 in Kraft und ist in den kirchlichen Amtsblättern bekanntgemacht (bspw. Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 15. Dezember 1993, Seite 505 ff.). Das Gesetz wurde zum 1. Januar 2003 novelliert.

Das Gesetz sieht auch die Bestellung von eigenen Datenschutzbeauftragten vor (§§ 18 - 20 des Ev.KiDSG).

Die Katholische Kirche hat in ihren Diözesen "Anordnungen und Durchführungsverordnungen über den kirchlichen Datenschutz" erlassen, die in ihrem Wortlaut identisch sind. In der Diözese Mainz sind diese Anordnungen veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt vom 13. Januar 2004, Seite 15 ff.

Datenschutzbeauftragte für die in Rheinland-Pfalz ansässigen Kirchen:

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