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Datenschutz beim Adresshandel

Stand 17. September 2009

Täglich werden wir mit Werbung konfrontiert. Sie soll uns vor allem zum Erwerb von Produkten und Dienstleistungen anregen. Sie ist Teil des Wirtschaftslebens und für viele Unternehmen unverzichtbar.

Ziel der Werbung ist die möglichst direkte Ansprache von Kunden. Dafür werden deren Adressen und sonstige persönliche Daten benötigt. So werden die Adressen selbst zu einem Wirtschaftsprodukt. Sie sind Gegenstand des sog. Adresshandels.

Der Adresshandel ist aber in den zurückliegenden Monaten ins Gerede gekommen. Grund dafür war die Feststellung, dass offenbar in großem Umfange mit illegal erworbenen Daten Handel betrieben wird. Im vergangenen Jahr wurde deshalb der Begriff "Datenklau" sogar zu einem der "Worte des Jahres" gewählt.

Gab es zunächst Bestrebungen, den Adresshandel insgesamt zu verbieten, beschränkte sich der Deutsche Bundestag schließlich darauf, durch eine Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes den Handel mit Adressen an strengere Voraussetzungen zu binden. Diese Neuregelungen sind zum 1. September 2009 in Kraft getreten. Auf dieser Seite wollen wir Ihnen die neuen Bestimmungen und Rechte im Zusammenhang mit dem Datenhandel erläutern und Ihnen einen Überblick über folgende Fragen geben:

Wie viel Datenhandel ist erlaubt? Welche Rechte haben Sie, wenn Ihre Daten gespeichert und weitergegeben werden? Wie können Sie Ihre Rechte durchsetzen? Was tun, wenn Sie Opfer eines Datenklaus geworden sind?

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Wie kommen Unternehmen an meine Daten?

Es gibt grundsätzlich zwei Wege, um an werberelevante Daten zu gelangen. Man besorgt sie sich entweder beim Kunden selbst oder man erhält sie von Dritten. Die erste Alternative besteht vor allem darin, mit Hilfe von Preisausschreiben, Gewinnspielen, Verlosungen, Informationsveranstaltungen und dergleichen unmittelbar an die Daten von Bürgerinnen und Bürgern zu gelangen oder diese Daten mit Hilfe von Kundenbindungsprogrammen und Rabattsysteme zu erwerben. Im Rahmen der zweiten Alternative versucht der Adresshandel Daten aus allgemein zugänglichen Quellen zu entnehmen. Dazu gehören Telefonbücher, Adressbücher, Branchenverzeichnisse, Zeitungen und Messekataloge, Teilnehmerverzeichnisse, öffentliche Register (Handelsregister, Vereinsregister) und auch Ankündigungen (z.B. Aufgebotsmitteilungen der Standesämter, Geburtsanzeigen und dergleichen).

Zum Teil führen Unternehmen die Werbung nicht selbst durch, sondern beauftragen ein anderes Unternehmen mit der Werbung. Dieses Unternehmen kann entweder die konkreten Adressen für die Werbung aus eigenen Beständen auswählen oder einen sog. Adresshändler beauftragten.

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Ist der Adresshandel erlaubt?

Grundsätzlich ja! Aber es müssen bestimmte Regeln eingehalten werden. Seit dem 1. September 2009 gilt folgendes:

Das sog. Listenprivileg gilt nicht mehr uneingeschränkt. Grundsätzlich dürfen Ihre Daten zum Zwecke des Adresshandels oder für fremde Webezwecke nur noch verarbeitet oder genutzt werden, wenn Sie zuvor eine Einwilligung hierzu abgegeben haben (§ 28 Abs. 3 S. 1 BDSG).

Die Einwilligung muss grundsätzlich schriftlich erteilt werden (§ 28 Abs. 3 a BDSG). Wird die Einwilligung in anderer Form als der Schriftform erteilt, muss der Inhalt der Einwilligung Ihnen schriftlich bestätigt werden. Wird die Einwilligung elektronisch erteilt, so muss die verantwortliche Stelle sicherstellen, dass die Einwilligung protokolliert wird und für Sie jederzeit einsehbar und widerrufbar ist. Die Einwilligungserklärung muss sich durch eine drucktechnische Hervorhebung von den anderen Erklärungen abheben.

In bestimmten Fällen ist nach § 28 Abs. 3 S. 2 BDSG eine Einwilligung für den Adresshandel oder die Werbung nicht erforderlich. Dies gilt unter folgenden Voraussetzungen:

Ein Unternehmen darf listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe, die sog. Personenstammdaten,

für die eigene Werbung, soweit dies hierzu erforderlich ist, verwenden. Allerdings nur, wenn das Unternehmen Ihre Daten im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit Ihnen erworben hat oder es sich um Daten aus allgemein zugänglichen Listen oder Verzeichnissen handelt. Neben der Verarbeitung und Nutzung ist zu Werbezwecken auch ohne Ihre Einwilligung eine Übermittlung rechtmäßig erlangter Daten an andere zulässig, wenn die Übermittlung gespeichert wird und die Stelle, die die Daten erstmalig erhoben hat aus der Werbung eindeutig für Sie erkennbar ist. In diesen Fällen steht Ihnen ein Auskunftsrecht gegenüber der übermittelnden Stelle zu. Von dieser können Sie auf Verlangen die Herkunft und den Empfänger Ihrer Daten erfahren.

Die Nutzung Ihrer Daten für Werbung für andere Unternehmen (Fremdwerbung) ist dann erlaubt, wenn für Sie eindeutig erkennbar ist, wer die für die Nutzung Ihrer Daten erkennbare Stelle ist. Die fremde Werbung kann der eigenen Werbesendung beigelegt werden (sog. "Beipackwerbung"). Auch kann das Unternehmen in dem eigenen Werbeschreiben ein Angebot eines anderen Unternehmens empfehlen (sog. "Empfehlungswerbung").

Ein Unternehmen darf für die Zwecke der Werbung im Hinblick auf Ihre berufliche Tätigkeit unter der beruflichen Anschrift ohne ihre Einwilligung persönliche Daten nutzen oder verarbeiten.

Ohne Ihre Einwilligung ist zudem die Verwendung Ihrer Daten für die Zwecke der Spendenwerbung gestattet, wenn die Spenden steuerbegünstigt sind.

Diese Ausnahmen (sog. Erlaubnistatbestände) sind nur zulässig, soweit Ihre schützwürdigen Belange nicht entgegenstehen.

Unzulässig ist es, wenn ein Unternehmen den Abschluss eines Vertrages von der Einwilligung zu der Verwendung Ihrer Daten zu Werbezwecken abhängig macht, wenn es Ihnen sonst nicht möglich ist, eine vergleichbare Leistungen zu erhalten (§ 28 Abs. 3 b BDSG). Man spricht hier von dem sog. "begrenzten Kopplungsverbot".

Die neuen strengeren Vorschriften über den Adresshandel gelten nicht für Daten, die vor dem 1. September 2009 von einem Unternehmen erhoben oder gespeichert wurden. Für diese sog. Altfälle gilt bis zum 31. August 2012 das sog. Listenprivileg fort. Danach dürfen listenmäßig zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe ohne Ihre Einwilligung genutzt und an Werbeunternehmen übermittelt werden. D.h. dass der sog. Personenstammsatz und eine weitere Zusatzinformation, wie z.B. die Kundeneigenschaft eines bestimmten Unternehmens oder die Teilnahme an einer bestimmten Informationsveranstaltung, weitergegeben werden, wenn nicht ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung Ihrerseits besteht.

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Welche Möglichkeiten bietet das Gesetz zum Schutz Ihrer Daten?

Sie können der Verarbeitung und Nutzung Ihrer Daten zu Werbezwecken widersprechen (§ 28 Abs. 4 BDSG). Dabei ist jedes Unternehmen, das Sie persönlich zu Werbezwecken anschreibt, verpflichtet, Sie über dieses Widerspruchsrecht zu informieren. Persönlich angesprochen sind Sie immer dann, wenn das Unternehmen bei der Anrede Ihren Namen verwendet oder wenn auf dem Briefumschlag Ihre Adresse angegeben ist.

Nach dem Widerspruch dürfen die Daten nicht mehr zu den genannten Zwecken verwendet werden. Übermittelt ein Unternehmen Ihre Daten dennoch, stellt dies bei vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis 300.000 Euro geahndet werden kann. Dabei handelt es sich nicht um eine starre Höchstgrenze. Das Bußgeld soll sich an den wirtschaftlichen Vorteilen, die der Täter aus der unberechtigten Verwendung Ihrer Daten gezogen hat, orientieren und kann im Einzelfall über 300.000 Euro liegen. Handelt das Unternehmen gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder zu schädigen, liegt eine Straftat vor (§ 44 Abs. 1 BDSG). Da der Straftatbestand nur auf Antrag verfolgt wird (§§ 44 Abs. 2 BDSG, 77 ff. StGB), müssen Sie oder die zuständige Aufsichtsstelle bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft innerhalb von drei Monaten einen Strafantrag stellen.

Unternehmen, die geschäftsmäßig Daten zum Zweck der Übermittlung speichern, haben Ihnen gegenüber eine Benachrichtigungspflicht (§ 33 Abs. 1 BDSG). Danach sind Sie von der erstmaligen Übermittlung und der Art der übermittelten Daten in Kenntnis zu setzten. Allerdings gibt es hiervon Ausnahmen, die sehr weit gefasst sind. So besteht keine Benachrichtigungspflicht, wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind, wenn die Betroffenen auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung oder der Übermittlung erlangt haben oder wenn es sich - wie beim Adresshandel - um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten handelt.

Sie haben gegenüber den verantwortlichen Stellen ein Auskunftsrecht (§ 34 Abs. 1 BDSG). Die Unternehmen sind verpflichtet, Ihnen mitzuteilen, welche Daten über Sie zu welchem Zweck gespeichert sind, woher die Daten stammen und an welches Unternehmen die Daten weitergeleitet wurden. Das Unternehmen hat Ihnen die Auskunft schriftlich zu erteilen, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form der Auskunftserteilung angemessen ist. Die Auskunft ist unentgeltlich zu geben.

Hat die Auskunftserteilung ergeben, dass unrichtige Daten zu Ihrer Person bei dem Unternehmen gespeichert sind, haben Sie ein Recht auf Berichtigung (§ 35 Abs. 1 BDSG) der unrichtigen Daten. Darüber hinaus besteht ein Recht auf Löschung (§ 35 Abs. 2 BDSG) wenn die Speicherung der Daten unzulässig ist.

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Ist Direktmarketing zulässig?

Unter Direktmarketing versteht man eine Form der Werbung, bei dem die Unternehmen sich direkt an die potenziellen Kunden durch die verschiedensten Arten der Kontaktaufnahme (Telefonanruf, Werbeschreiben oder -telefaxe, E-Mails, SMS) wenden. Für den Bereich der Werbung per Telefon machen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (§ 7 UWG) und das Gesetz gegen unerlaubte Telefonwerbung klare Vorgaben. Eine Werbung per Telefonanruf gegenüber Ihnen ist unzulässig, sofern Sie nicht eingewilligt haben. Auch die Werbung durch Faxgeräte, E-Mail oder SMS ist grundsätzlich nicht erlaubt. Zulässig ist die Werbung mittels elektronischer Post ausnahmsweise, wenn

Sollte diese Werbung nicht erwünscht sein, können Sie jederzeit einer weiteren Nutzung Ihrer Daten widersprechen und gegebenenfalls auch eine Löschung verlangen, sofern die Daten nicht in einem aktuellen Vertragsverhältnis genutzt werden. Untersagen Sie auch ausdrücklich die Weitergabe diese Daten an Dritte.

Werbung mittels Post ist unzulässig, wenn erkennbar ist, dass Sie diese Werbung nicht wünschen. Ihre ablehnende Haltung gegenüber der Zusendung von Werbepost bringen Sie am besten zum Ausdruck, in dem Sie sich direkt an das Werbeunternehmen wenden und der Zusendung von Werbepost widersprechen. Auch empfiehlt es sich, sich in die sog. Robinsonliste einzutragen.

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Was können Sie gegen unerwünschte Werbung tun?

Wird entgegen den Bestimmungen des UWG Werbung an Sie gerichtet, können Sie sich einerseits zivilrechtlich mittels einer gerichtlichen Unterlassungsklage zur Wehr setzen. Andererseits kann der Verstoß gegen die Vorschriften des Wettbewerbsrechts durch Verbraucherverbände abgemahnt werden. Hierbei müssten Sie schriftlich und in Form einer eidesstattlichen Versicherung darlegen, wann, wo, wie und durch wenn Sie unerwünschte Werbung erhalten haben und dass sie mit dem Werbenden in keinem Vertragsverhältnis stehen bzw. diesem kein Einverständnis beispielsweise zu einem Werbeanruf erteilt haben. Wenden Sie sich hierfür an die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.

Daneben können Verstöße gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Auch darf der Anrufer hierbei seine Rufnummer gemäß dem Telekommunikationsgesetz nicht unterdrücken, um seine Identität zu verschleiern. Bei Verstößen hiergegen droht eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro. Die Verstöße ahndet jeweils die Bundesnetzagentur.

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Wie Sie sich vor Datenklau und -missbrauch schützen können:

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Herausgeber

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Rheinland-Pfalz
Hintere Bleiche 34
55116 Mainz
Telefon: +49 (0) 6131 208-2449
Telefax: +49 (0) 6131 208-2497
E-Mail: poststelle@datenschutz.rlp.de
Web: http://www.datenschutz.rlp.de/

Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz
Kaiser-Friedrich-Straße 1
55116 Mainz
Telefon: +49 (0) 6131 16-4651
Telefax: +49 (0) 6131 16-174649
E-Mail: presse@mufv.rlp.de
Web: http://www.mufv.rlp.de/

Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V.
Seppel-Glückert-Passage 10
55116 Mainz
Telefon: +49 (0) 6131 2848-0
Telefax: +49 (0) 6131 2848-66
E-Mail: info@vz-rlp.de
Web: http://www.vz-rlp.de/

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