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Wenn Sie sich in Ihrem Recht auf Informationszugang nach dem LIFG als verletzt ansehen, können Sie sich an den Informationsfreiheitsbeauftragten des Landes Rheinland-Pfalz wenden (Kontakt).
Je nach dem Inhalt Ihres Anliegens sind dabei in jedem Fall folgende Angaben hilfreich:
Ihren Namen nennen wir der kontrollierten Stelle nur, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich ist und Sie damit einverstanden sind. Dies schließt allerdings nicht aus, dass die kontrollierte Stelle aus dem jeweiligen Sachverhalt heraus Sie dennoch als Beschwerdeführer identifizieren kann, insbesondere dann, wenn Sie in der Angelegenheit zuvor bereits selbst mit der kontrollierten Stelle zu tun hatten. Oftmals ist auch eine wirksame Kontrolle ohne Nennung identifizierender Angaben zum Beschwerdeführer nicht möglich. In diesen Fällen können wir, wenn Sie mit der Nennung Ihres Namens nicht einverstanden sind, die Kontrolle leider nicht weiterführen.
An dieser Stelle berichten wir regelmäßig über besonders interessante Anfragen und Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern.
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