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Die Anwendungsbereiche der Informationsfreiheitsgesetze

Gesetze

Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG)

Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) regelt den allgemeinen Zugang zu amtlichen Informationen, die Bundesbehörden vorliegen. Zu solchen Behörden zählen z.B. die Bundesministerien, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder die Bundeszentrale für Steuern. Für Informationsauskünfte, die sich an solche Stellen richten, ist das IFG maßgebend (§ 1 Abs. 1 IFG), Unterstützung leistet der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit.

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Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG)

Entsprechend dem Bundesgesetz gewährt das Landesinformationsfreiheitsgesetz den allgemeinen Zugang zu amtlichen Informationen der Behörden des Landes Rheinland-Pfalz und der Gemeinden und Gemeindeverbänden im Lande. Beispiele sind hier die obersten Landesbehörden wie die Ministerien, obere Landesbehörden wie die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) sowie die unteren Landesbehörden wie z.B. die Finanzämter. Wer von diesen Behörden Informationen wünscht, kann sich auf das LIFG berufen. Vom Zugangsrecht ausgeschlossen sind die Sparkassen, die Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft und der freien Berufe sowie die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (§ 2 Abs. 1-5 LIFG). Unterstützung leistet hier der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.

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Umweltinformationsgesetze (UIG)

In Abgrenzung zu den allgemeinen Zugangsrechten der Informationsfreiheitsgesetze auf Bundes- sowie Landesebene, existieren für bestimmte Bereiche gesonderte Informationsrechte. Zu diesen Bereichen zählt der Umweltbereich. Möchte man so genannte Umweltinformationen staatlicher Stellen abfragen, so kann man dies unter Berufung auf das Umweltinformationsgesetz (UIG) für die Bundesebene bzw. das Landesumweltinformationsgesetz (LUIG) auf Landesebene tun. Hier können beispielsweise Informationen über Lärm, Schadstoffe, Abfälle, Emissionen oder den Zustand der Natur in einer Region abgefragt werden (§ 2 Abs. 1 UIG sowie § 1 Abs. 1 LUIG).

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Verbraucherinformationsgesetz (VIG)

Im VIG wird den Verbrauchern das Recht auf Zugang zu Informationen speziell aus dem Bereich Lebens- und Futtermittel zugesprochen, welche den Bundesbehörden vorliegen. Durch das entsprechende Ausführungsgesetz in Rheinland-Pfalz (AGVIG) werden auch die staatlichen Stellen der Länder zur Herausgabe dieser Informationen verpflichtet. Hierzu zählen auch Gemeinden oder Gemeindeverbände. Die Bürgerinnen und Bürger können unter Berufung auf diese Gesetze beispielsweise Informationen über den Nährwert bestimmter Nahrungs- und Futtermittel, Lebensmittelzusatzstoffe oder den Ablauf bestimmter Herstellungsverfahren erhalten (§ 1 Abs. 1-3 VIG sowie § 1 AGVIG).

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Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG)

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