Feststellung der Angemessenheit des Datenschutzniveaus im Drittland durch die EU-Kommission
© geralt / pixabay.com
Die Kommission hat die Möglichkeit, nach entsprechender Prüfung das Bestehen eines angemessenen Schutzniveaus in einem bestimmten Drittland festzustellen. Die Feststellung kann auch auf ein bestimmtes Gebiet oder einen bestimmten Sektor in dem Drittland oder auch auf bestimmte Datenkategorien beschränkt sein. Ein angemessenes Schutzniveau besteht dann, wenn in dem Drittland auf Grundlage seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften und deren Anwendung, der Existenz und der wirksamen Funktionsweise einer oder mehrerer unabhängiger Aufsichtsbehörden sowie seiner eingegangenen internationalen Verpflichtungen ein Schutzniveau existiert, welches dem in der Datenschutz-Grundverordnung gewährten Schutzniveau gleichwertig ist.
Eine Datenübermittlung auf Grundlage eines solchen Angemessenheitsbeschlusses bedarf keiner weiteren Genehmigung durch die für den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter zuständige nationale Aufsichtsbehörde. Die übrigen Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung an die Zulässigkeit von Datenverarbeitung gelten unabhängig davon ("Zwei-Stufen-Prüfung").
Die Datenschutz-Grundverordnung sieht eine Fortgeltung der bereits erlassenen Angemessenheitsbeschlüsse vor (Art. 46 Abs. 5 S. 2 DS-GVO). Solche bestehen für die folgenden Länder:
- Andorra
- Argentinien
- Kanada (nur für kommerzielle Organisationen)
- Färöer-Inseln
- Guernsey
- Israel
- Isle of Man
- Japan
- Jersey
- Neuseeland
- Schweiz
- Uruguay
Die jeweils aktuelle Liste der Länder finden Sie auf der Internetseite der EU-Kommission.