21.06.2021
Datenschutz-Aufsichtsbehörden: Ergänzende Prüfungen und Maßnahmen trotz neuer EU-Standardvertragsklauseln für Datenexporte nötig; Kugelmann: „Jetzt liegen alle Karten auf dem Tisch. Die Verantwortlichen sind am Zug.“
In ihrem Beschluss ist die EU-Kommission unter anderem auf die „Schrems II“-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) eingegangen. Der EuGH hatte in seinem Urteil vom 16. Juli 2020 (Rs. C 311/18 – Schrems II) festgestellt, dass Übermittlungen personenbezogener Daten in die USA nicht länger auf Basis des sogenannten Privacy Shields erfolgen können. Die von der EU-Kommission beschlossenen Standardvertragsklauseln können zwar grundsätzlich weiterhin als Rechtsgrundlage für Übermittlungen personenbezogener Daten in Drittländer herangezogen werden. Allerdings müssen alle Verantwortlichen ergänzend eine Prüfung durchführen, ob die Rechtslage oder die Praxis in dem jeweiligen Drittland negativen Einfluss auf das durch die Standardvertragsklauseln gewährleistete Schutzniveau haben können. Ist dies der Fall, etwa weil die Behörden des Drittlands übermäßige Zugriffsrechte auf verarbeitete Daten haben, müssen die Verantwortlichen vor der Datenübermittlung in das Drittland zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um wieder ein Schutzniveau zu gewährleisten, das dem in der Europäischen Union garantierten Niveau der Sache nach gleichwertig ist. Ist dies nicht möglich, müssen die Übermittlungen unterbleiben.
An der beschriebenen Situation und den sich daraus ergebenden Verpflichtungen hat sich durch die neuen Standardvertragsklauseln nichts geändert. Diese regeln die bisher nur aus der Rechtsprechung des EuGH folgenden Anforderungen nun vielmehr ausdrücklich (Klausel 14). Die EU-Kommission und der EDSA haben die neuen Standardvertragsklauseln und die Empfehlungen 01/2020 bewusst aufeinander abgestimmt. Das heißt, auch bei Verwendung der neuen Klauseln muss der Datenexporteur die Rechtslage und -praxis des Drittlands prüfen und ggf. zusätzliche Schutzmaßnahmen ergreifen bzw., wenn dies nicht gelingt, von der Übermittlung Abstand nehmen.
Professor Kugelmann, Landesdatenschutzbeauftragter Rheinland-Pfalz, stellt klar: „Die Datenschutzaufsichtsbehörden helfen mit Informationen weiter. Letztlich ist es aber die Aufgabe der Verantwortlichen, ihre Datenübermittlungen in Drittstaaten zu prüfen und falls notwendig umzustellen. Dies bleibt eine große Aufgabe, aber sie muss spätestens jetzt angegangen werden.“
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