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Das wachsame Auge des Weihnachtsmarktes: Sind Videoaufzeichnungen zulässig?

Videoüberwachung in öffentlichen Räumen ist für viele Bürger:innen ein Thema, das gemischte Reaktionen hervorruft. Die einen fühlen sich durch die Kontrolle sicherer und gehen davon aus, dass Verbrechen hierdurch verhindert werden. Andere wiederum sehen in der permanenten Beobachtung durch Polizei, Ordnungsbehörden oder Sicherheitsdienste eine Kontrolle, die weit über das Ziel hinausschießt. Dennoch kommt die Überwachungstechnik immer häufiger auch bei Volksfesten wie den zahlreich stattfindenden Weihnachtsmärkten zum Einsatz. Dabei gelten für die Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche strenge Vorgaben.

Abhängig davon, wer Veranstalter des Weihnachtsmarktes ist, kommen unterschiedliche Rechtsgrundlagen zur Anwendung. Handelt es sich um einen Markt, der von einer Kommune, also von einer Stadt, Orts- oder Verbandsgemeinde, veranstaltet wird, gelten die Vorschriften des § 21 Landesdatenschutzgesetz (LDSG). Wird der Weihnachtsmarkt hingegen von einem privaten Veranstalter (beispielsweise GmbH oder auch Gewerbevereine o.ä.) betrieben, findet Artikel 6 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) Anwendung.

In beiden Fällen gelten jedoch ähnliche Vorgaben für die Zulässigkeit einer Videoüberwachung. Für öffentliche Veranstalter ist die Überwachung nach § 21 Absatz 1 Nr. 1 LDSG zulässig, wenn dies zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt notwendig ist. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Videoüberwachung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

Für private Veranstalter wiederum ist die Videoüberwachung zulässig, wenn sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist (Artikel 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO). Darunter fällt auch der Schutz von Leben und Gesundheit, sodass hier - genau wie bei öffentlichen Veranstaltern - erforderliche Sicherheitsinteressen gegeben sein müssen.

In beiden Fällen dürfen der Videoüberwachung jedoch keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen entgegenstehen, sodass jeweils im Einzelfall die Notwendigkeit der Videoüberwachung konkret abzuwägen ist.

In der Regel nicht zulässig ist, im Gegensatz zur eben dargestellten großflächigen Kontrolle aus Sicherheitsgründen, dass einzelne Standbetreiber ihren und den öffentlichen Bereich videoüberwachen, um z.B. Diebstähle zu verhindern. Dies wäre aus datenschutzrechtlicher Sicht unverhältnismäßig.

In jedem Fall muss bei einer Videoüberwachung deutlich sichtbar auf den Umstand der Videoüberwachung, die Angaben nach Artikel 13 Abs. 1 Buchst. a bis c DS-GVO sowie die Möglichkeit, beim Verantwortlichen die weiteren Informationen nach Artikel 13 DS-GVO zu erhalten, hingewiesen werden.

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