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Entschließungen der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz/DSK) im Jahr 2022

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder hat die Aufgabe, die Datenschutzgrundrechte zu wahren und zu schützen, eine einheitliche Anwendung des europäischen und nationalen Datenschutzrechts zu erreichen und gemeinsam für seine Fortentwicklung einzutreten. Dies geschieht namentlich durch Entschließungen, Beschlüsse, Orientierungshilfen, Standardisierungen, Stellungnahmen, Pressemitteilungen und Festlegungen. Auch im Jahr 2022 ist sie in dieser Hinsicht sehr aktiv gewesen und hat sich u.a. in vier Entschließungen zu verschiedenen Themen positioniert.

In der Entschließung „Parlamentarische Untersuchungsausschüsse und Löschmoratorien: Datenschutz durch klare Vorgaben und Verarbeitungsbeschränkungen für Behörden“ thematisiert die DSK sog. Löschmoratorien, die im Kontext von Untersuchungsausschüssen dazu führen, dass bestimmte Datenbestände der Sicherheitsbehörden nicht gelöscht werden dürfen, um den Untersuchungsauftrag umsetzen und das parlamentarische Informationsinteresse bedienen zu können. Diese Ziele hält die DSK für nachvollziehbar und gewichtig, gleichzeitig appelliert sie jedoch an die Gesetzgeber des Bundes und der Länder klare gesetzliche Vorgaben zum Umgang mit zu löschenden Daten zu machen und darin ausschließlich den Untersuchungsausschüssen Zugriff auf diese Daten zu ermöglichen, sie dem Verwaltungsvollzug der Behörden jedoch zu entziehen. Nur so können das wichtige Untersuchungsinteresse der Parlamentarischen Untersuchungsausschüsse und die Grundrechte der betroffenen Personen gewahrt werden.

In der Entschließung „Wissenschaftliche Forschung – selbstverständlich mit Datenschutz“ unterstreicht die DSK, dass wissenschaftliche Forschung und Datenschutz miteinander vereinbar sind. Bereits die Datenschutz-Grundverordnung zielt darauf ab, einen Ausgleich zwischen der Forschungs-freiheit auf der einen Seite und dem Recht des Einzelnen auf Achtung seines Grundrechts auf Datenschutz zu schaffen. In diesem Zusammenhang werden insbesondere die Überlegungen der Bundesregierung begrüßt, ein allgemeines Forschungsdatengesetz auf den Weg zu bringen, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wahrt. Dazu macht die DSK konkrete Empfehlungen.

Die DSK begrüßt in der Entschließung „Die Zeit für ein Beschäftigtendatenschutzgesetz ist „Jetzt“!“, dass sich die Bundesregierung im Koalitionsvertrag auf Bundesebene explizit dazu bekannt hat, Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz zu schaffen (Koalitionsvertrag „Mehr Fortschritt wagen“, S. 17). Die DSK hält die bestehende Regelung des § 26 BDSG für nicht hinreichend praktikabel, normenklar und sachgerecht und fordert den Gesetzgeber auf, im Rahmen eines eigenständigen Beschäftigtendatenschutzgesetzes in bestimmten Bereichen gesetzliche Regelungen zu schaffen. Dazu zählen die Bereiche des Einsatzes algorithmischer Systeme, einschließlich Künstlicher Intelligenz im Beschäftigtenkontext, die Datenverarbeitung bei Bewerbungs- und Auswahlverfahren, die Grenzen der Verhaltens- und Leistungskontrolle und viele weitere Bereiche.

In der 104. DSK im November griff die DSK erneut das Thema Forschungsdaten auf und trifft im Rahmen der „Petersberger Erklärung zur datenschutzkonformen Verarbeitung von Gesundheitsdaten in der wissenschaftlichen Forschung“ grundlegende Aussagen zum Verhältnis  von Datenschutz, Gesundheitsschutz und Forschungsfreiheit, z.B. zur Frage der Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten zu Forschungszwecken, zu geeigneten Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen im Kontext dieser Verarbeitung, zur Kontrolle und Partizipation der betroffenen Personen, zu den Anforderungen an medizinische Registern als Datengrundlage sowie zur normenklaren Regelung eines Forschungsgeheimnisses.

Weitere Veröffentlichungen der DSK finden Sie hier.

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