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Das wachsame Auge des Weihnachtsmarktes II: Videos und Fotos vom Weihnachtsmarkt auf Webseiten und in Social Media?

Videoaufzeichnungen auf Weihnachtsmärkten, die das Ziel verfolgen, die Sicherheit zu erhöhen, wurden bereits hinter Türchen 11 behandelt.

Gelegentlich möchten Veranstalter von Weihnachtsmärkten jedoch auch aus Gründen der Öffentlichkeitsarbeit oder des Marketings Aufnahmen vom Festgelände anfertigen und diese auf Webseiten oder ihren Social Media-Profilen veröffentlichen. Das Anfertigen und veröffentlichen solcher Aufnahmen zu diesem Zweck ist keineswegs unmöglich. Es unterliegt aber datenschutzrechtlichen Vorgaben. Diese werden leider häufig nicht beachtet.

Mit Einwilligung!

Videoaufnahmen und Fotos, auf denen Personen erkennbar sind, stellen personenbezogene Daten dar. Mit wirksamer Einwilligung dieser Personen dürfen sie angefertigt und auch veröffentlicht werden. Die Einwilligung muss nicht schriftlich erfolgen, sondern kann auch mündlich abgegeben werden. Für das Anfertigen der Bilder kann sogar ein Handzeichen ausreichend sein. Zum Beispiel könnte eine Person, die fotografiert wird und dies merkt einen „Daumen hoch“ zeigen. Letzteres wird für die Veröffentlichung eines Fotos aber nur dann ausreichend sein, wenn die Person auch weiß, dass sie in eine Veröffentlichung mit einwilligt. In einem solchen Fall wäre es vielmehr richtig zu fragen: „Das ist so ein tolles Foto von Ihnen/Euch, dürfen wir das auf unsere Webseite stellen?“

Und „nein“ heißt dann eben auch „nein“.

Ohne Einwilligung?

Liegt keine Einwilligung der abgebildeten Personen vor, können Fotos und Videoaufnahmen nur unter bestimmten Voraussetzungen angefertigt und zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit oder des Marketings veröffentlicht werden. Für öffentliche Veranstalter gilt hier § 3 Landesdatenschutzgesetz als Rechtsgrundlage für ihre Öffentlichkeitsarbeit, für private Veranstalter Art. 6 Abs. 1 lit. f Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). In beiden Fällen ist die Verarbeitung nur dann zulässig, wenn sie gegenüber den abgebildeten Personen angemessen erscheint. Als wichtigstes Prinzip sollte hierbei beachtet werden, dass die abgebildeten Personen nicht im Vordergrund stehen, sondern z.B. als Teil einer größeren Menschenmenge in den Hintergrund treten.

Informationspflicht:

In jedem Fall müssen die abgebildeten Personen gemäß Art. 13 DS-GVO über die Datenverarbeitung informiert werden. Dies kann zum Beispiel durch ein Informationsschild am Eingang des Marktgeländes geschehen. Die Anforderungen des Art. 13 DS-GVO sind hierbei zu erfüllen.

Hier sollte auch deutlich gemacht werden, dass Aufzeichnungen, bei denen einzelne Personen im Vordergrund stehen, nur mit zusätzlicher Einwilligung angefertigt und insbesondere veröffentlicht werden. Ohne diesen Hinweis könnte Verunsicherung bei den Besucher:innen entstehen.

Keinesfalls kann ein Informationsschild am Eingang des Weihnachtsmarktes jedoch dem Einholen „stillschweigender Einwilligungen“ dienen. Formulierungen wie „Wenn Sie das Gelände betreten, sind Sie mit der Veröffentlichung von Fotos und Videos in Social Media einverstanden“ führen nicht zu wirksamen Einwilligungen nach der DS-GVO.

Ausführlichere Hinweise zum Thema finden Sie hier: https://www.datenschutz.rlp.de/de/themenfelder-themen/recht-am-eigenen-bild/

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