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Dashcam, Crashcam & Co. - Videoüberwachung im öffentlichen Verkehrsraum

Der Einsatz von Videoüberwachung im öffentlichen Straßenverkehrsraum hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Viele Autofahrer:innen nutzen Dashcams, um sich in Fällen von Unfällen oder Beschädigungen abzusichern. Dabei ermöglichen die angebotenen Geräte sowohl eine hochauflösende Aufzeichnung des Fahrtverlaufs als auch eine Überwachung während der Parkzeit. Besonders komfortabel ist hier inzwischen die in einigen Pkw-Modellen verbaute Sicherheitstechnik. Diese bietet eine Rundumüberwachung beim Parken. Auch eine Dashcam zur Erfassung des Fahrtverlaufs ist bereits integriert. Seit wenigen Jahren gibt es nun auch spezielle Modelle zur Installation an Fahrrädern. Da Fahrradfahrer oft in gefährliche Verkehrssituationen geraten, erhöhen entsprechende Kameras durchaus das Sicherheitsempfinden.

In all diesen Fällen stellt sich jedoch die Frage nach dem Datenschutz. Die Kameras können hochauflösend aufzeichnen, so dass Personen und Kfz-Kennzeichen eindeutig erkennbar sind. Damit findet hier eine Verarbeitung personenbezogener Daten statt. Gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DS-GVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur dann rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen erforderlich ist und die Rechte der Verkehrsteilnehmer:innen als betroffene Personen nicht überwiegen.

Die Verarbeitung kann zur Wahrung des berechtigten Interesses, für den abstrakten Fall eines Schadens, Vorteile bei der Beweisführung zu erlangen, erfolgen. Das Interesse an einer verbesserten Beweislage muss jedoch hinter den Rechten der betroffenen Personen, mithin sämtlicher aufgezeichneter Verkehrsteilnehmer:innen, zurückstehen. Das Recht der betroffenen Personen, sich unbeobachtet im Straßenverkehr bewegen zu können, überwiegt das lediglich abstrakte Interesse einer Beweissicherung. Jedenfalls ist die permanente, anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der Fahrtstreckesowie auf Parkplätzen, für die Wahrnehmung berechtigter Interessen auch nicht erforderlich (Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.05.2018, Az. VI VR 233/17). Das Beweisinteresse kann mit einer nur anlassbezogen aufnehmenden On-Board-Kamera, einer so genannten Crashcam, als milderem Mittel gewahrt werden. Crashcams verfügen über Beschleunigungssensoren und Auslösevorrichtungen, die, oftmals im Rahmen eines Pre-Recording, mit extrem kurzer Löschfrist von einer Minute oder weniger, eine anlassbezogene Beweissicherung ermöglichen. Bei Fahrrädern wird die Aufzeichnung über den Neigungswinkel des Rades gesteuert.

Der LfDI rät daher dazu, nur Dashcams oder Fahrradcams mit Bewegungs-/Beschleunigungssensoren zu nutzen und die Aufzeichnungs-/Löschoptionen entsprechend einzustellen. Eine Überwachung im Parkzustand sollte außerhalb des eigenen Grundstücks gar nicht genutzt werden.

Beschwerden beim LfDI können nur verfolgt werden, wenn Name und Anschrift des/der Verantwortlichen bekannt sind. Eine Halterabfrage anhand des Kennzeichens kann die Aufsichtsbehörde nicht durchführen.

Weitere Informationen zu Dashcams

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