Smartwatches im Schulbetrieb
Aus Anlass der Einschulung, nach Weihnachten, Ostern oder Geburtstagen erhalten Kinder zunehmend sog. Smartwatch-Uhren als Geschenk. Neben der Uhrfunktion bieten diese auch die Möglichkeit, mit dem Gerät zu telefonieren oder den Standort des Kindes zu tracken. Daher häufen sich Anfragen von Schulen beim Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hinsichtlich der Nutzung dieser Smartwatches während des Schulbetriebs.
So berichten Schulen, dass Eltern ihr Kind während des Unterrichts über die Uhr angerufen haben, um ihnen etwas mitzuteilen. In einem anderen Fall rief eine Mutter ihr Kind an, weil sie anhand der Trackingdaten sehen konnte, dass ihr Kind die Schule verlassen hatte. Dabei befand sich die Klasse nur auf dem Weg zum Sportplatz.
Geräte mit Abhörfunktion:
Einige Modelle der Smart-Watches ermöglichen über eine SIM-Karte, dass die Uhr unbemerkt vom Träger eine bestimmte Telefonnummer anruft, so dass der Anrufer (also z.B. die Eltern) Gespräche im Unterricht mithören und die Gespräche sogar aufzeichnen können. Diese Geräte dürfen in Deutschland nicht verwendet werden. Der Nutzer einer solchen Uhr kann sich sogar nach § 201 StGB strafbar machen. Hiernach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer das nichtöffentlich gesprochene Wort mit einem Abhörgerät abhört oder aufzeichnet.
Sofern die Schule Kenntnis davon hat, dass Eltern trotz von der Schule mitgeteilter Bedenken ihr Kind mit einer Smartwatch in die Schule schicken, die über eine unzulässige Abhörfunktion verfügt, können die Eltern darauf hingewiesen werden, dass die Schule im Wiederholungsfall die Polizei einschalten wird.
Geräte ohne Abhörfunktion:
Geräte, die über keine unzulässige Abhörfunktion verfügen, sind Handys vergleichbar und können daher wie diese behandelt werden. Es bleibt der Schule vorbehalten, ob sie die Verwendung der Smartwatches als Uhr toleriert, oder ob sie die gleichen Regeln wie für herkömmliche Handynutzung anwendet.
Möglichkeiten der Schule:
Für Schulen ist es in aller Regel nicht erkennbar, ob eine Smartwatch über eine unzulässige Abhörfunktion verfügt oder nicht. Die Schulleitung darf daher im Wege ihres Hausrechts (§ 88 Abs. 2 SchulG) alle Smartwatches gleichbehandeln und zur Nutzung bestimmte Regelungen vorgeben. Diese können sich an den Handynutzungsregeln der Schule orientieren.
So kann eine Schule beispielsweise vorgeben, dass die Smartwatch während des Unterrichts im Schulranzen zu verwahren ist.
Für den Fall, dass das Kind dies nicht beachtet oder die Uhr im Ranzen klingelt, kann die Uhr von der Lehrkraft an sich genommen und nur an die Eltern wieder herausgegeben werden (vgl. § 96 Abs. 2 Übergreifende Schulordnung, wo die zeitweise Wegnahme von Gegenständen als Maßnahme einer erzieherischen Einwirkung ausdrücklich genannt wird).
Das Lehrerkollegium und der Schulelternbeirat können auch gemeinsame Beschlüsse zum Umgang mit Smartwatches im Schulbetrieb fassen (s. für die Gesamtkonferenz §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 SchulG, für den Schulelternbeirat: § 40 SchulG).