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  • Datenschutz-Grundverordnung
  • Anwendungsvorrang des Unionsrechts

Anwendungsvorrang des Unionsrechts

© geralt / pixabay.com

Ab dem 25. Mai 2018 wird in der Bundesrepublik Deutschland der Datenschutz auf drei rechtlichen Ebenen gewährleistet. Mit der Datenschutz-Grundverordnung und der zum Mai 2018 umzusetzenden Richtlinie über Polizei und Justiz bildet das Unionsrecht den Ausgangspunkt und die wesentliche Grundlage. Das Bundesrecht wirkt zum einen durch das Bundesdatenschutzgesetz und zum anderen durch die Fachgesetze, z.B. das Sozialgesetzbuch oder die Abgabenordnung. Auf Landesebene kommt das Landesdatenschutzgesetz zur Anwendung, darüber hinaus das einschlägige Fachrecht etwa im Schulrecht oder Kommunalrecht. 

 

Kollisionsregeln

Im Falle inhaltlicher Konflikte des Rechts – d.h. wenn eine Regelung im Einzelfall eine bestimmte Rechtsfolge anordnet, die der Rechtsfolge einer anderen Bestimmung widerspricht – bedarf es der Kollisionsregeln. Für das Unionsrecht greift die allgemeine Konfliktregel des Anwendungsvorrangs. Danach ist in einem konkreten Konfliktfall eine bestimmte innerstaatliche Rechtsvorschrift unanwendbar, weil sie mit einer vorrangigen Vorschrift des Unionsrechts kollidiert. Wichtig ist, dass es sich um einen Anwendungsvorrang handelt, nicht um einen Geltungsvorrang. Das innerstaatliche Recht tritt nicht außer Kraft, sondern es behält seine Geltung für die Sachverhalte, die vom Unionsrecht nicht berührt werden. 

Konfliktfälle und Lösungsansätze

Die konkrete Auswirkung des Anwendungsvorrangs hängt von der jeweiligen Situation des Falles ab. Zwei Fallgruppen sind hier besonders maßgeblich.

Die erste Fallgruppe betrifft die Situation, dass der deutsche Gesetzgeber noch keine Anpassungsleistung erbracht hat. Es ist nicht auszuschließen, dass nach dem 25. Mai 2018 noch Fachrecht bestehen wird, das nicht an die Datenschutz-Grundverordnung angepasst ist. Enthält das Bundes- oder Landesrecht einzelne Bestimmungen, die nicht modifiziert wurden, geht im Konfliktfall die Regelung der Datenschutz-Grundverordnung vor. Die vorrangige Regelung der Datenschutz-Grundverordnung ist anzuwenden und nicht das widersprechende innerstaatliche Altrecht. 

Die zweite Fallgruppe betrifft das neu geschaffene Recht, insbesondere das Bundesdatenschutzgesetz und das jeweilige Landesdatenschutzgesetz. Sollte hier ein Widerspruch zur Datenschutz-Grundverordnung vorliegen, geht die Regelung der Datenschutz-Grundverordnung dem Grunde nach gleichermaßen vor. Allerdings ist hier sehr viel sorgfältiger zu prüfen, ob und wie der innerstaatliche Gesetzgeber aus seiner Sicht zulässige Spielräume der Datenschutz-Grundverordnung genutzt hat. 

Da die Datenschutz-Grundverordnung Öffnungsklauseln enthält, die eine Spezifizierung durch den innerstaatlichen Gesetzgeber zulassen, kommt insoweit auch eine europarechtskonforme Auslegung innerstaatlichen Rechts in Betracht. Zunächst ist also zu prüfen, ob die innerstaatliche Bestimmung einer Weise ausgelegt werden kann, dass sie mit den europarechtlichen Vorgaben in Einklang gebracht werden kann.

Umgang in der Praxis

Behörden selbst können das Recht in einem tatsächlich vorliegenden Konfliktfall unangewendet lassen, ohne dass eine Gerichtsentscheidung erforderlich ist. Der EuGH hat festgehalten, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen für die unmittelbare Anwendung des Unionsrechts alle Träger hoheitlicher Verwaltung einschließlich der kommunalen Behörden an diese Anwendung gebunden sind. Nur so kann dem Unionsrecht in der gesamten Europäischen Union zur einheitlichen Anwendung verholfen werden. 

Die innerstaatlichen Gerichte können im Streitfall angerufen werden. Sie werden die Zweifelsfrage hinsichtlich der Anwendung des Unionsrechts dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegen. Der EuGH hat das letzte Wort über Auslegung und Wirkung des Unionsrechts.

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