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Google Analytics

© ariapsa / pixabay.com

Website-Betreiber benötigen eine Einwilligung der die Website Besuchenden, wenn sie Dritt-Dienste einbinden wollen, bei denen der Anbieter personenbezogene Daten auch für eigene Zwecke nutzt. Dazu gehört auch das Produkt Google Analytics. 

Bereits im Frühjahr 2019 haben die Datenschutz-Aufsichtsbehörden die „Orientierungshilfe für Anbieter von Telemedien“ veröffentlicht und im Einzelnen herausgearbeitet, unter welchen Bedingungen ein Tracking von Website-Besucherinnen und -Besuchern zulässig ist. 

Analyse-Tools, die Daten über das Nutzungsverhalten an Dritte weitergeben, dürfen danach jedenfalls dann nur mit Einwilligung genutzt werden, wenn diese Dritten die Daten auch zu eigenen Zwecken verwenden. Gleiches gilt, wenn das Verhalten der Website-Besucherinnen und -Besucher im Detail nachvollzogen und aufgezeichnet werden kann, etwa wenn Tastatureingaben, Maus- oder Wischbewegungen erfasst werden. Als zulässig eingeordnet werden kann es demgegenüber, wenn eine Website-Betreiberin eine Reichweitenerfassung durchführt und dafür die Zahl der Besucherinnen und Besucher pro Seite, die Geräte und die Spracheinstellungen erhebt, auch wenn ein Auftragsverarbeiter dies erledigt. Ein Auftragsverarbeiter darf allerdings die Daten nicht zu eigenen Zwecken verwenden, wie es sich mittlerweile der Anbieter von Google Analytics vorbehält. 

Viele Website-Betreiber berufen sich bei der Einbindung von Google Analytics auf alte, längst überholte und zurückgezogene Veröffentlichungen wie die Hinweise für Webseitenbetreiber mit Sitz in Hamburg, die Google Analytics einsetzen. Das Produkt Google Analytics wurde in den vergangenen Jahren so fortentwickelt, dass es in der aktuellen Gestaltung keine Auftragsverarbeitung mehr darstellt. Vielmehr räumt sich der Anbieter das Recht ein, die Daten der die Website Besuchenden zu eigenen Zwecken zu verwenden. Die Einbindung von Google Analytics erfordert daher eine Einwilligung, die den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung genügt. Die meisten der sogenannten Cookie-Banner erfüllen die gesetzlichen Anforderungen derzeit nicht. 

Website-Betreiber sollten deshalb ihre Website umgehend auf Dritt-Inhalte und Tracking-Mechanismen überprüfen. Wer Funktionen nutzt, die eine Einwilligung erfordern, muss entweder die Einwilligung einholen oder die Funktion entfernen. Eine Einwilligung ist nur dann wirksam, wenn die Nutzerin oder der Nutzer der Datenverarbeitung eindeutig und informiert zustimmt. Ein sogenannter Cookie-Banner, der davon ausgeht, dass reines Weitersurfen auf der Website oder Ähnliches eine Einwilligung bedeuten sollen, ist unzureichend. Dasselbe gilt für voraktivierte Kästchen bei Einwilligungserklärungen. Diese Wertung der Datenschutz-Grundverordnung ist eindeutig, und der Europäische Gerichtshof hat sie in seinem Urteil vom 1. Oktober 2019 (EuGH, Urteil vom 1.10.2019 – C-673/17 – „Planet49“) ausdrücklich bestätigt. 

Artikel 4 Nummer 11 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) definiert die Einwilligung. Danach ist „‚Einwilligung‘ der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist“. Erwägungsgrund 32 DS-GVO lautet: „Stillschweigen, bereits angekreuzte Kästchen oder Untätigkeit der betroffenen Person sollten daher keine Einwilligung darstellen.“

Website-Betreiberinnen und -Betreiber, die unzulässig Dritt-Inhalte einbinden, müssen nicht nur mit datenschutzrechtlichen Anordnungen rechnen, sondern sollten auch berücksichtigen, dass die DS-GVO für derartige Verstöße hohe Geldbußen androht.

Weitere Informationen

  • Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden für Anbieter von Telemedien
  • Positionsbestimmung der DSK zur Anwendbarkeit des TMG für nicht-öffentliche Stellen ab dem 25. Mai 2018
  • Hinweise zum Einsatz von Google Analytics im nicht-öffentlichen Bereich (Beschluss der DSK vom 12.05.2020)
  • Matomo: Einwilligungsfreies Tracking mit der Logfile-Analyse

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