Informationszugang
Nach dem LTranspG kann einen Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen jede natürliche Person, jede juristische Person des Privatrechts und nicht rechtsfähige Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern sowie jede juristische Person des öffentlichen Rechts, soweit sie Grundrechtsträger ist, gegenüber einer rheinland-pfälzischen Behörde stellen. Der Anspruch ist von Wohn- oder Aufenthaltsort und Staatsangehörigkeit der Antragstellerinnen und Antragsteller unabhängig, also auch nicht auf Einwohnerinnen und Einwohner des Landes Rheinland-Pfalz beschränkt.
Wenn Sie Informationen von einer öffentlichen Stelle möchten und diese nicht auf der Transparenzplattform veröffentlicht sind, dann können Sie einen Antrag auf Informationszugang stellen.
Da es sich beim Informationsfreiheitsanspruch um einen so genannten voraussetzungslosen Anspruch handelt, muss Ihr Antrag auf Informationszugang in aller Regel nichtbegründet werden. Das bedeutet, dass Sie kein besonderes Interesse darlegen oder nachweisen müssen, sondern einfach diejenigen Informationen oder Daten benennen, zu denen Sie einen Zugang wünschen.
Eine Ausnahme gibt es allerdings: Wenn die angefragte Behörde eine Abwägung vornehmen muss. Sind Interessen Dritter z.B. am Schutz ihrer personenbezogenen Daten oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen betroffen, hat die Behörde Ihr Informationsinteresse als Antragsteller oder Antragstellerin mit dem gegenläufigen Interesse abzuwägen. Zur Abwägung benötig die Behörde Anhaltspunkte für Ihr spezielles Interesse an diesen Informationen. In diesem Fall kann die Behörde Sie darum bitten, Ihren Informationswunsch zu begründen.
Den Antrag auf Informationszugang können Sie schriftlich, mündlich, elektronisch – also per E-Mail – oder zur Niederschrift bei der Behörde stellen.
Die angefragte Behörde ist nach dem Landestransparenzgesetz dazu verpflichtet zu prüfen, ob Ihrem Antrag eventuell schützenswerte Belange Dritter entgegenstehen. Bei positiver Prüfung muss Ihnen die begehrte Information unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats zugänglich gemacht werden.
Kosten des Informationszugangs
Generell sind die Erteilung einfacher Auskünfte und die Akteneinsicht vor Ort gebührenfrei. Auch fallen grundsätzlich keine Gebühren an, soweit Ihr Antrag abgelehnt wurde. Bei einem Antrag auf Informationszugang können aber auch Kosten entstehen.
Generell sind die Erteilung einfacher Auskünfte und die Akteneinsicht vor Ort gebührenfrei. Auch fallen grundsätzlich keine Gebühren an, soweit Ihr Antrag abgelehnt wurde.
Sind seitens der transparenzpflichtigen Behörde aber umfangreichere Maßnahmen zur Vorbereitung der Akteneinsicht erforderlich (etwa das Erstellen von Kopien und das Schwärzen von im Dokument vorhanden personenbezogenen Daten oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen), können diese in Rechnung gestellt werden, wenn für die Bearbeitung mehr als 45 Minuten Zeit investiert werden muss. Sie können bereits bei der Antragstellung darauf hinweisen, dass Sie vorab informiert werden möchten, falls im Rahmen Ihres Auskunftsbegehrens Kosten anfallen sollten.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Allgemeinen Gebührenverzeichnis des Landes Rheinland-Pfalz. Die für eine Anfrage anfallenden Gebühren können sich zwischen 25 Euro und 500 Euro bewegen. Daneben kann die Behörde die Erstattung entstehender Auslagen – etwa von Kopierkosten oder Porto – von Ihnen verlangen. Fragen Sie deshalb bei der Behörde an, ob für Ihre Anfrage Gebühren und Auslagen entstehen werden und wenn ja, in welcher Höhe.
Das Landestransparenzgesetz verpflichtet die Behörden dazu, die Gebühren so zu bemessen, dass Sie nicht von der wirksamen Ausübung Ihres Rechts abgehalten werden können.