Ausnahmetatbestände nach Art. 49 DS-GVO
Eine Datenübermittlung kann in einer Reihe besonderer, vom Gesetz explizit genannter und abschließender Fälle, auch zulässig sein, wenn weder ein Angemessenheitsbeschluss der Kommission noch geeignete Garantien vorliegen. Die hierfür in Art. 49 DS-GVO definierten Ausnahmetatbestände sind gemäß ihrem Ausnahmecharakter eng auszulegen.