Löschpflicht für Atteste zur Befreiung von der Maskenpflicht
© OpenIcons / pixabay.com
Seit dem 3. April 2022 ist die allgemeine Maskenpflicht zur Eindämmung der Corona-Pandemie entfallen. Es bleiben noch die Basis-Schutzmaßnahmen, wie die Maskenpflicht in Krankenhäusern, in Arztpraxen, in Pflegeeinrichtungen oder im ÖPNV erhalten.
Während der allgemeinen Maskenpflicht in Innenräumen war es gängige Praxis, dass Betroffene – etwa in der Schule oder am Arbeitsplatz – ein ärztliches Attest zur Befreiung von Maskenpflicht vorlegen konnten, aus welchem hervorging, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen beim Tragen der Maske zu befürchten seien. Diese Atteste wurden dann vom Verantwortlichen kopiert und in der Personal – oder Schülerakte aufbewahrt.
Mit Wegfall der Maskenpflicht sind nun diese Atteste bzw. deren Fotokopien – mit Ausnahme der Einrichtungen, in denen die Maskenpflicht weiterhin besteht – aus den jeweiligen Akten zu entnehmen und unaufgefordert zu löschen, da nunmehr keine Rechtsgrundlage mehr für deren Speicherung vorhanden ist (Art. 17 Abs. 1 a Datenschutz-Grundverordnung).