Welche Schritte sind beim Anfertigen und Veröffentlichen von Bildern rechtlich zu beachten?

Auch nach der bisherigen Rechtslage vor Wirksamwerden der DS-GVO waren für die Anfertigung und die Verwendung von Personenfotos grundsätzlich eine Einwilligung des Abgebildeten oder eine Rechtsgrundlage, die die Verarbeitung des Bildes erlaubt, notwendig. Insoweit ergibt sich durch die DS-GVO keine Neuerung.

Fotografien von lebenden Personen, egal ob analog oder digital, enthalten stets personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DS-GVO, wenn hierauf Personen erkennbar sind. Aus dem äußeren Erscheinungsbild der Person sind physische und physiologische Merkmale zu entnehmen. Darüber hinaus werden ggf. Zusatzinformationen durch das jeweilige Aufnahmegerät generiert (Ort und Zeit der Bildaufnahme). Bei einer weiteren technischen Auswertung der Fotos (Abgleich mit Datenbanken, Gesichtserkennungstechnik) könnten zudem auch der Name und andere Informationen über den Betroffenen ermittelt werden, wenn der einzelne Fotograf die Personen selbst nicht näher kennt.

Rahmenbedingungen für einen datenschutzgerechten Umgang mit Fotos

Öffentlichkeitsarbeit öffentlicher Stellen

Fotografieren und Veröffentlichen von Bildern durch Vereine

Auch für Vereine gelten die Ausführungen unter „Welche Schritte sind beim Anfertigen und Veröffentlichen von Bildern rechtlich zu beachten?“. Für jede Anfertigung und Veröffentlichung eines Bildes bedarf es einer Rechtsgrundlage. Dies wird in der Regel Art. 6 Abs. 1 lit.f DS-GVO oder eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO sein.

Nachfolgend sollen eine Reihe von Beispielen Hilfestellungen geben.

Fotografieren und Veröffentlichen von Bildern durch Schulen

Personenbezogene Daten von Schülern, deren Eltern, Lehrkräften, pädagogischen und technischen Fachkräften sowie sonstigem pädagogischen Personal dürfen nach § 67 Abs. 1 Schulgesetz (SchulG) durch die Schulen, die Schulbehörden und die Schulträger verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift zugewiesenen schulbezogenen Aufgaben erforderlich ist. Das Anfertigen von Bildern der o.g. Personengruppen ist i.d.R. für die schulbezogenen Aufgaben der Schule nicht erforderlich, sodass in diesen Fällen die Anfertigung und Veröffentlichung der Bilder nicht auf § 67 Abs. 1 SchulG gestützt werden kann. Die nachfolgenden Beispiele sollen beim datenschutzgerechten Umgang mit Bildern in Schulen helfen.

Fotografieren und Veröffentlichen von Bildern durch Kindertagesstätten

Fotografieren im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses