Rechtsgrundlagen der Informationsfreiheit
In Rheinland-Pfalz regelt seit dem 1. Januar 2016 das Landestransparenzgesetz (LTranspG) den Zugang zu amtlichen Informationen und Umweltinformationen. Mit dem LTranspG werden das frühere Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) und das Landesumweltinformationsgesetz (LUIG) zusammengefügt und durch das LTranspG vollständig abgelöst. Das LTranspG gewährt nicht nur auf Antrag einen individuellen Anspruch auf Informationszugang, sondern verpflichtet darüber hinaus Landesbehörden, zukünftig von sich aus auf einer Internetplattform amtliche Informationen bereitzustellen. Auf dieser zentralen Transparenz-Plattform sind dann künftig ausgewählte Informationen von allen rheinland-pfälzischen Landesbehörden zu finden. Die Plattform wird nach und nach auf- und ausgebaut. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unterstützt sowohl Informationssuchende als auch Behörden bei der Anwendung des LTranspG und der Veröffentlichung von Informationen auf der Transparenz-Plattform.
Eine demokratische Gesellschaft braucht mündige und gut informierte Bürgerinnen und Bürger. Hier haben Staat und Politik eine Bringschuld, sie müssen sich erklären, ihre Vorhaben und Entscheidungsgrundlagen nachvollziehbar machen, veröffentlichen, Barrieren abbauen, sich öffnen. Sie müssen transparenter werden, auch und gerade mit Hilfe der neuen Medien.
Ziel des Landestransparenzgesetzes ist es, das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen und zu Umweltinformationen umfassend, das heißt ohne Darlegung eines Interesses und außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens, zu gewähren und dabei gleichzeitig die berechtigten öffentlichen Interessen und die Interessen privater Dritter zu schützen. Gleichzeitig dient das Gesetz der Vergrößerung der Transparenz und der Verbesserung der Kontrolle der Verwaltung.
Mit dem Landestransparenzgesetz vollzieht sich ein fundamentaler Kulturwandel in der öffentlichen Verwaltung. Nach der jahrzehntealten Tradition des Amtsgeheimnisses treten nun Transparenz und Offenheit als neue Leitlinien des Verwaltungshandelns an dessen Stelle.
Während das Landesinformationsfreiheitsgesetz und das Landesumweltinformationsgesetz im Wesentlichen den Bürgerinnen und Bürgern nur auf Antrag Zugang zu den vorhandenen Informationen gewähren, wird die Verwaltung durch das Landestransparenzgesetz darüber hinaus in weit größerem Umfang als bisher verpflichtet, ihre Informationen auch aktiv in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen, damit die Bürgerinnen und Bürger jederzeit darauf Zugriff haben.
Weitere rechtliche Grundlagen
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG)
Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) regelt den allgemeinen Zugang zu amtlichen Informationen, die Bundesbehörden vorliegen. Zu solchen Behörden zählen z.B. die Bundesministerien, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder die Bundeszentrale für Steuern. Für Informationsauskünfte, die sich an solche Stellen richten, ist das IFG maßgebend (§ 1 Abs. 1 IFG), Unterstützung leistet der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit.
Umweltinformationsgesetze (UIG)
In Abgrenzung zu den allgemeinen Zugangsrechten der Informationsfreiheitsgesetze auf Bundesebene existieren für bestimmte Bereiche gesonderte Informationsrechte. Zu diesen Bereichen zählt der Umweltbereich. Möchte man so genannte Umweltinformationen staatlicher Stellen auf Bundesebene abfragen, so kann man dies unter Berufung auf das Umweltinformationsgesetz (UIG) tun. Hier können beispielsweise Informationen über Lärm, Schadstoffe, Abfälle, Emissionen oder den Zustand der Natur in einer Region abgefragt werden (§ 2 Abs. 1 UIG), die bei Bundesbehörden vorliegen.
Der Zugang zu Umweltinformationen auf Landesebene richtet sich in Rheinland-Pfalz seit dem 1. Januar 2016 nach dem Landestransparenzgesetz (LTranspG). § 5 Abs. 3 LTranspG bestimmt, wie § 2 Abs. 1 UIG auf Bundesebene, welche Informationen Umweltinformationen darstellen. Der Begriff der Umweltinformationen wird dabei weit ausgelegt.
Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
Im VIG wird den Verbrauchern das Recht auf Zugang zu Informationen speziell aus dem Bereich Lebens- und Futtermittel zugesprochen, welche den Bundesbehörden vorliegen. Durch das entsprechende Ausführungsgesetz in Rheinland-Pfalz (AGVIG) werden auch die staatlichen Stellen der Länder zur Herausgabe dieser Informationen verpflichtet. Hierzu zählen auch Gemeinden oder Gemeindeverbände. Die Bürgerinnen und Bürger können unter Berufung auf diese Gesetze beispielsweise Informationen über den Nährwert bestimmter Nahrungs- und Futtermittel, Lebensmittelzusatzstoffe oder den Ablauf bestimmter Herstellungsverfahren erhalten (§ 1 Abs. 1-3 VIG sowie § 1 AGVIG).