Schweigepflichtentbindung
Sämtliche Informationen, die im Zusammenhang mit einer ärztlichen Behandlung stehen, unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Dies bedeutet, dass der Behandler diese Informationen nicht unbefugt Dritten gegenüber offenbaren darf. Der Arzt oder Psychotherapeut ist zur Offenbarung befugt, soweit entweder ein Gesetz die Weitergabe der von der Schweigepflicht umfassten Daten erlaubt oder der Patient den Behandler von der Schweigepflicht entbunden hat. Die gesetzlichen Übermittlungspflichten und –rechte sind dem Patienten oft nicht bekannt. Der Arzt/Psychotherapeut muss sie dem Patienten nur mitteilen, wenn er dazu gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist oder der Patient eine entsprechende Aufklärung verlangt (§ 34 Abs. 1, 3 BDSG). Soweit andere Stellen zulässigerweise Patientendaten vom Arzt/Psychotherapeuten erhalten, dürfen diese die Daten grundsätzlich nur für den jeweiligen Zweck nutzen, für den sie die Daten erhalten haben (§ 39 BDSG).
Der Düsseldorfer Kreis hat sich dafür eingesetzt, die Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärungen in der Versicherungswirtschaft transparenter zu gestalten. Gemeinsam mit dem Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. haben die Datenschutzaufsichtsbehörden eine Mustererklärung erarbeitet. Die Versicherungsunternehmen sind aufgefordert, die bisherigen Einwilligungstexte zeitnah durch neue zu ersetzen, die der Mustererklärung entsprechen.