Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist in Rheinland-Pfalz als Kontrollinstanz für den öffentlichen Bereich sowie als Datenschutzaufsichtsbehörde für die privaten Stellen (Unternehmen) tätig. Er berät und unterstützt Sie weiterhin bei der Wahrnehmung Ihres Rechts auf Informationszugang, insbesondere dann, wenn Ihr Antrag ganz oder in Teilen abgelehnt wurde.
Er ist als unabhängige oberste Landesbehörde beim Landtag Rheinland-Pfalz eingerichtet. In Bezug auf die öffentlichen und die privaten Stellen überwacht er die Einhaltung der Datenschutzgesetze und anderer Vorschriften über den Datenschutz, berät den Landtag, die Landesregierung und ihre Mitglieder sowie die datenverarbeitenden Stellen in Fragen des Datenschutzes und führt örtliche Kontrollen durch. Bedeutsam ist auch seine Aufgabe, Beschwerden von Bürgern nachzugehen.
Im Zeitabstand von zwei Jahren berichtet der Landesbeauftragte für den Datenschutz dem Landtag (und der Öffentlichkeit) über seine Tätigkeit und über festgestellte Verstöße gegen Bestimmungen des Datenschutzes.
Durch das am 13. Februar 1991 erlassene "Landesgesetz zur Bestellung eines Landesbeauftragten für den Datenschutz" (GVBl. Seite 46) wurde die bis dahin als unabhängige Datenschutzkonztrollinstanz des Landes tätige Datenschutzkommission in Anpassung an die Rechtsentwicklung aller anderen Bundesländer und des Bundes durch einen Landesbeauftragten für den Datenschutz ersetzt. Es wurde eine aus Abgeordneten des Landtags und einem Vertreter der Landesregierung bestehende "Kommission beim Landesbeauftragten für den Datenschutz" geschaffen, die diesen bei seinen Aufgaben unterstützt.
Im Herbst 2011 wurde das Amt des Informationsfreiheitsbeauftragten geschaffen und dem Landesbeauftragten für den Datenschutz übertragen. Seit Anfang des Jahres 2012 nimmt der rheinland-pfälzische Landesbeauftragte für den Datenschutz nun auch die Aufgabe des Informationsfreiheitsbeauftragten wahr.
Der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit berät und unterstützt Sie bei der Wahrnehmung Ihres Rechts auf Informationszugang, insbesondere dann, wenn Ihr Antrag ganz oder in Teilen abgelehnt wurde. Er versteht sich – obgleich er über Sanktionsmöglichkeiten verfügt – als Mediator und ist bemüht, eine den informationsfreiheitsrechtlichen Vorgaben entsprechende, praktikable Lösung sowohl für den anfragenden Bürger als auch für die angefragte Behörde zu finden.
Darüber hinaus berät der LfDI den Landtag, die Landesregierung und Behörden in Fragen der Informationsfreiheit, veranstaltet Schulungen und andere Informationsveranstaltungen, veröffentlicht Informationsmaterial und wirbt für die Inanspruchnahme des Rechts auf Informationszugang. Alle zwei Jahre erstellt der Landesbeauftragte einen Tätigkeitsbericht, den er dem Landtag vorlegt und sodann veröffentlicht.