Auskunftsrecht bei der Polizei Rheinland-Pfalz

In einer Gesellschaft, die von stetigem Wandel und zunehmender Vernetzung geprägt ist, gewinnt der Schutz persönlicher Daten und das Recht auf Information eine immer größere Bedeutung. Im Fokus steht dabei auch das Auskunftsrecht, insbesondere im Kontext staatlicher Institutionen wie der Polizei.

Rechtsrahmen

Für die Polizei in Rheinland-Pfalz legt das Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) die rechtlichen Grundlagen fest, die Bürgerinnen und Bürger befähigen, Auskunft über die Verarbeitung ihrer Daten zu verlangen. § 66 des POG regelt als zentrale Vorschrift das Auskunftsrecht der betroffenen Personen, in Umsetzung der Artikel 14 und 15 der Richtlinie (EU) 2016/680 (nachfolgend RL-Justiz und Polizei). Der Erwägungsgrund 43 der RL-Justiz und Polizei sieht das Recht einer natürlichen Person vor, Auskunft über die sie betreffenden Daten zu erhalten. Dieses Recht soll problemlos und in angemessenen Abständen wahrgenommen werden können, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können.

Umfang des Auskunftsrechts

In Rheinland-Pfalz erteilt die angefragte Polizeibehörde Auskunft über die von ihr selbst bereitgestellten personenbezogenen Daten in bundes- oder landesweit abrufbaren Dateien und Informationssystemen, wie

  • Informationssysteme der Polizei (INPOL-Zentral, INPOL-Land),
  • der Polizeilicher Informations- und Analyseverbund,
  • die Antiterrordatei (ATD) oder
  • die Rechtsextremismusdatei (RED)

oder in europaweit abrufbaren Dateien wie

  • Schengener Informationssystem (SIS),
  • Visa Informationssystem (VIS)

sowie im landeseigenen Vorgangsbearbeitungssystem

  • Polizeiliches Auskunfts -, Datenverarbeitungs- und Informationssystem (POLADIS).

Daten von anderen Landes- oder Bundesbehörden werden nur beauskunftet, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Eine solche Regelung findet sich beispielsweise für das Bundeskriminalamt (BKA) als Zentralstelle. Hingegen besteht keine solche Verpflichtung für rheinland-pfälzische Polizeibehörden.

Kooperation

Wenn Daten von anderen Behörden zum Abruf bereitgestellt werden, liegt die datenschutzrechtliche Verantwortung bei dieser Behörde. Das Auskunftsrecht greift somit im Verhältnis zur angefragten Behörde in Rheinland-Pfalz nur insoweit, als sie Daten eingestellt hat. Daher sollte das Auskunftsrecht an die Behörde gerichtet werden, die die Daten eingestellt hat.
Damit die antragstellende Person nicht bundesweit alle Polizeibehörden nach ihren gespeicherten Daten fragen muss, empfiehlt der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit aus Gründen der Bürgerfreundlichkeit, dass die angefragte Polizeibehörde der antragstellenden Person mitteilt, gegenüber welcher weiteren Behörde sie noch ihr Auskunftsrecht wahrnehmen kann.

Mögliche Einschränkungen

Schließlich ist zu beachten, dass in den Fällen des § 66 Abs. 2 POG eine Auskunft zeitlich oder vom Umfang her eingeschränkt werden kann, z.B. soweit oder solange durch die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet werden würde oder die Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben gefährdet oder wesentlich erschwert werden würde. Über eine solche Einschränkung ist die antragstellende Person jedoch in der Regel zu unterrichten und über ihr Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu informieren.

Beschwerderecht beim LfDI

Sollten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einschränkung bestehen, können betroffene Personen Beschwerde beim Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit einreichen. Er nimmt eine Überprüfung vor und fungiert als unabhängige Instanz, um sicherzustellen, dass die Datenschutzbestimmungen eingehalten werden und die Interessen der Bürgerinnen und Bürger gewahrt bleiben.