Presse

Die Pressefreiheit ist grundgesetzlich geschützt (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). Die Presse soll – soweit die Inhalte ihrer Erzeugnisse betroffen sind – keiner staatlichen Aufsicht unterliegen. Deshalb existiert die Regelung des § 12 Landesmediengesetz, wonach insbesondere auch die Datenschutzaufsichtsbehörden in Bezug auf die redaktionellen Inhalte von Presseerzeugnissen keine Kontrollkompetenzen haben.

An deren Stelle tritt ein Organ der Selbstkontrolle der Presse, der Beschwerdeausschuss des Deutschen Presserats. Er bearbeitet auch Eingaben, die den Datenschutz betreffen. Maßstab seiner Prüfungen ist der Pressekodex des Deutschen Presserats. Erweiterungen zum Redaktionsdatenschutz sind im Juni 2001 integriert worden.