Telekommunikation und Post

Telekommunikation

Soweit für die geschäftsmäßige Erbringung von Telekommunikationsdiensten personenbezogene Daten verarbeitet werden, ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die zuständige Datenschutzkontrollinstanz, unabhängig vom Bundesland, in dem dieses Unternehmen seinen Sitz hat. Die für den privaten Bereich ansonsten zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde des Sitzlandes kann also nicht tätig werden (§ 115 Abs. 4 TKG).

Im Fall eines Rufnummernmissbrauchs, etwa zu Zwecken der unerlaubten Werbung, können Sie sich auch unmittelbar an die Bundesnetzagentur wenden.

Post

Für Postunternehmen gilt ebenfalls eine bundeseinheitliche Zuständigkeit des Bundesbeauftragten für den Datenschutz (§ 42 Abs. 3 Postgesetz).