Energieausweise

Für die Erstellung verbrauchsorientierter Energieausweise werden vielfach Daten über den Energieverbrauch der Mieter benötigt. Da individuelle Verbrauchswerte personenbezogene Daten der Mietparteien sind, wird nachfolgend dargestellt, wie solche Energieausweise datenschutzkonform ausgestellt werden können.

1. Zur Sachlage

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) sieht zwei Arten von Energieausweisen vor:
Bei dem Energiebedarfsausweis wird die Energieeffizienz eines Gebäudes auf Basis des berechneten Energiebedarfs ermittelt. Demgegenüber wird der Energieverbrauchsausweis auf der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs erstellt.

In den §§ 16 bis 19 EnEV ist festgelegt, in welchem Fall welcher Energieausweis gefordert wird. Danach hat der Hauseigentümer in bestimmten Fällen eine Wahlfreiheit zwischen dem Bedarfsausweis und dem Verbrauchsausweis. Viele Hauseigentümer bevorzugen den Energieverbrauchsausweis, da er meist kostengünstiger erstellt werden kann als der Energiebedarfsausweis. Die kostengünstigere Variante der Ausweiserstellung auf Verbrauchsbasis der letzten Jahre ist bei Mietshäusern häufig mit dem Problem verbunden, dass die hierfür erforderlichen Verbrauchsdaten den Eigentümern nicht vorliegen, wenn die Verträge zwischen den Versorgungsunternehmen und den Mietern selbst bestehen. Die Versuche, die notwendigen Daten zu erhalten, können aus verschiedenen Gründen fehlschlagen:

  • Die Mieter stellen ihre Abrechnungen nicht zur Verfügung
  • oder ihnen liegen diese selbst nicht mehr vor.
  • Mietparteien sind zwischenzeitlich unbekannt verzogen oder verstorben.


Das Anliegen, die Energieverbrauchsdaten dann unmittelbar von den Versorgungsunternehmen zu erhalten, ist nahe liegend und nachvollziehbar, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

2. Mögliche Lösungsansätze

Im Wesentlichen haben Vermieter drei mögliche Wege zur Erhebung von Verbrauchsdaten der Parteien in ihren Miethäusern. Sind die Mietparteien kooperativ und verfügen sie noch über Belege ihres Verbrauchs, können die Daten direkt bei den Mietparteien erhoben werden. Andernfalls können Mietparteien eine Einwilligung in die Erhebung ihrer Verbrauchsdaten beim Energieversorgungsunternehmen erteilen. Schließlich kann ein Vermieter ohne Rücksprache mit den Mietparteien Daten unmittelbar vom Versorgungsunternehmen erhalten, wenn es möglich ist, die Verbrauchsdaten zu anonymisieren und sie damit nicht mehr einer einzelnen Mietpartei zugeordnet werden können.

Im Folgenden werden die rechtlichen Hintergründe dieser Lösungsansätze etwas ausführlicher erläutert.

a)

Zunächst sollte der Mieter gebeten werden, die eigenen Verbrauchsdaten zur Verfügung zu stellen (früher sog. Direkterhebungsgrundsatz), sofern sie dort noch vorhanden sind, denn bei jeder Erhebung personenbezogener Daten ist nach Art. 5 Abs. 1 lit. c Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) die Datenverarbeitung auf das notwendige Maß zu beschränken. Danach besteht grundsätzlich die Pflicht zur unmittelbaren, direkten Datenerhebung bei den betroffenen Personen selbst, in diesem Fall also beim Mieter. Eine Pflicht zur Herausgabe bei ihm vorhandener Verbrauchsdaten besteht für den Mieter allerdings nicht.

Im Übrigen ist nach Art. 6 Abs. 1 DS-GVO die Übermittlung personenbezogener Daten nur zulässig, wenn eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder die betroffene Person eingewilligt hat.

b)

Erteilt der Mieter eine Einwilligung in die Erhebung der eigenen Verbrauchsdaten beim Energieversorgungsunternehmen, kann der Vermieter die Daten dort erheben. Auch hierzu ist der Mieter nicht verpflichtet. Scheitern diese Möglichkeiten zur Datenerhebung, kann der Vermieter nicht selbstständig die Verbrauchsdaten der Mietparteien unmittelbar bei den Versorgungsunternehmen erfragen, denn eine gesetzliche Erlaubnis für eine solche Datenerhebung gibt es nicht. Eine Rechtsgrundlage für die Datenerhebung beim Energieversorgungsunternehmen ist weder in der Energieeinsparverordnung selbst noch in dem ihr zugrundeliegenden Energieeinsparungsgesetz enthalten.

Auch auf die Datenerhebungsbefugnis gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO kann das unmittelbare Erheben der Verbrauchsdaten der Mieter beim Energieversorgungsunternehmen nicht gestützt werden. Nach dieser Norm ist die Erhebung personenbezogener Daten durch Verantwortliche zulässig, wenn es zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und kein Grund zur Annahme besteht, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung hat.

Im hier zu beurteilenden Zusammenhang besteht zwar ein berechtigtes Interesse des Vermieters, die Verbrauchsdaten vom Versorgungsunternehmen zu erhalten, um so den Energieausweis auf der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 EnEV ausstellen zu können. Da der Energieausweis aber auch ohne die Verbrauchsdaten erstellt werden kann, nämlich auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Variante 1 EnEV, ist die Datenerhebung nicht zwingend erforderlich.

Zu einer anderen Bewertung führt auch nicht der Einwand, der Aufwand zur Erstellung eines Energieausweises auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs sei erheblich höher als auf der Grundlage der Erfassung des Energieverbrauchs. Soweit infolge der im erstgenannten Fall anzustellenden Berechnungen tatsächlich ein Mehraufwand entsteht, ist dieser vertretbar und zumutbar. Denn der Energieausweis soll gemäß § 17 Abs. 6 EnEV zehn Jahre gültig sein, und ein hoher Aufwand dürfte lediglich bei der erstmaligen Ausstellung eines Energieausweises anfallen. Das wirtschaftliche Interesse des Eigentümers an der kostengünstigeren Ausstellung des verbrauchsorientierten Ausweises muss somit hier zurückstehen. Schließlich besteht ein schutzwürdiges Interesse des Mieters daran, dass seine Verbrauchsdaten und damit ein Datum aus dem Bereich der Privatsphäre nicht ohne Weiteres übermittelt werden.

Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO stellt deswegen keine taugliche Rechtsgrundlage für die Verbrauchsdatenerhebung dar. Die Erhebung von Verbrauchsdaten bei den Versorgungsunternehmen und deren Übermittlung unmittelbar an den Vermieter kann im Ergebnis ausschließlich auf eine Einwilligung durch den Mieter gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a, Art. 7 DS-GVO gestützt werden.

Gleiches gilt für die Übermittlung von Verbrauchsdaten an den Aussteller eines Energieausweises. Auch in diesem Fall ist eine Übermittlung nur mit der Einwilligung des Mieters zulässig. Zwar mögen dem Aussteller die Namen der Mieter regelmäßig nicht vorliegen, grundsätzlich wird es sich dennoch zumindest um ein personenbeziehbares Datum handeln. Ein solches liegt bereits dann vor, wenn die Bezugsperson bestimmbar ist. Dies ist der Fall, wenn die Person zwar nicht durch die Daten allein (eindeutig) identifiziert wird, jedoch mit Hilfe anderer Informationen festgestellt werden kann.

c)

In der Vergangenheit ließ sich bei einer Vielzahl von Fällen jedoch eine pragmatische Lösung durch die Übermittlung anonymisierter Daten finden. Wenn die Verbrauchsdaten für ein Gebäude für mindestens drei Mietparteien als anonymisierte aggregierte Durchschnittswerte übermittelt werden, handelt es sich nicht um ein personenbezogenes oder personenbeziehbares Datum. Handelt es sich um anonymisierte Daten ist, die Datenschutz-Grundverordnung nicht anwendbar.