Europäischer Datenschutzausschuss (EDSA)

Mit Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat der nach Art. 68 DS-GVO gebildete Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) die bisherige Artikel 29-Gruppe abgelöst.

Dieser ist eine unabhängige europäische Einrichtung mit der Aufgabe die einheitliche Anwendung der europäischen Datenschutzregelungen innerhalb der EU sicherzustellen und die Zusammenarbeit zwischen den EU-Datenschutzbehörden zu fördern. Hierzu weist die Datenschutz-Grundverordnung dem EDSA eine Reihe von Befugnissen zu, z.B. Stellungnahmen und Beschlüsse im Rahmen der Verfahren nach Art. 60 ff. DS-GVO und die Herausgabe von Leitlinien zur Unterstützung einer einheitlichen Auslegung der Datenschutz-Grundverordnung und der EU-Datenschutz-Richtlinie für den Bereich Justiz und Inneres.

Der EDSA besteht aus Vertretern der nationalen Datenschutzbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB); er hat seinen Sitz in Brüssel. Die Europäische Kommission ist berechtigt, an den Aktivitäten und Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen, hat jedoch kein Stimmrecht.  

Gemeinsame Vertreterin für die deutschen Datenschutzbehörden im EDSA ist der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz (BfDI). Sie wird von einem Stellvertreter begleitet, den der Bundesrat aus dem Kreise der Leiter und Leiterinnen der Aufsichtsbehörden der Länder wählt. In Angelegenheiten, für die die Länder das alleinige Recht zur Gesetzgebung haben oder die die Einrichtung oder das Verfahren von Landesbehörden betreffen, überträgt ihm die BfDI auf Verlangen das Stimmrecht im EDSA.

Der EDSA verfügt über Unterarbeitsgruppen, die themenbezogen die Stellungnahmen und Entscheidungen des Ausschusses vorbereiten.

In seiner konstituierenden Sitzung am 25. Mai 2018 hat der Ausschuss von der bisherigen Art. 29-Gruppe zur Datenschutz-Grundverordnung erlassene Leitlinien übernommen.

Weitere Informationen

Webseite des Europäischen Datenschutz-Ausschusses (EDSA)

Stellungnahmen des EDSA

Beschlüsse des EDSA

Leitlinien des EDSA