Informationsfreiheit – FAQ für transparenzpflichtige Stellen

Nachfolgende häufig gestellte Fragen (FAQs) sollen die transparenzpflichtigen Stellen dabei unterstützen, ihre Verpflichtungen aus dem Landestransparenzgesetz durch ein auf Transparenz zielendes und gleichsam zweckmäßiges Vorgehen zu erfüllen. Hierbei wird zwischen den zwei Wegen zum Informationszugang unterschieden: Der proaktiven Veröffentlichung von Informationen der Verwaltung auf der Transparenzplattform sowie dem Informationszugang auf Antrag hin.

Transparenzplattform

Zur Veröffentlichung auf der Transparenzplattform sind die obersten, oberen und unteren Landesbehörden verpflichtet. Für diese Veröffentlichungspflichten gelten jedoch derzeit noch Übergangsbestimmungen (§ 26).

Gemeinden und Gemeindeverbände, die sonstigen der Rechtsaufsicht des Landes unterstehenden Personen des öffentlichen Rechts sowie die von diesen mit öffentlichen Aufgaben betrauten transparenzpflichtigen Stellen sind nur eingeschränkt -überwiegend im Bereich der Umweltinformationen- zur Veröffentlichung auf der Transparenzplattform ab 2021 verpflichtet. Diese Behörden können jedoch auf freiwilliger Basis Informationen auf der Transparenzplattform veröffentlichen (§ 7 Abs. 4).

Welche Informationen auf der Transparenzplattform veröffentlicht werden müssen, ist in einem abschließenden Katalog im Landestransparenzgesetz geregelt. Hiernach sind folgende amtliche Informationen zu veröffentlichen (§ 7):

  • Ministerratsbeschlüsse, falls erforderlich mit Erläuterungen
  • Beschlüsse zum Abstimmungsverhalten im Bundesrat im Ergebnis
  • Berichte und Mitteilungen der Landesregierung an den Landtag
  • In öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse nebst den zugehörigen Protokollen
  • Die wesentlichen Inhalte von Verträgen von allgemeinem öffentlichem Interesse mit einem Auftragswert von mehr als 20.000 Euro, soweit es sich nicht um Beschaffungsverträge oder Verträge über Kredite und Finanztermingeschäfte handelt
  • Haushalts-, Stellen-, Organisations-, Geschäftsverteilungs- und Aktenpläne
  • Verwaltungsvorschriften und allgemeine Veröffentlichungen
  • Amtliche Statistiken und Tätigkeitsberichte
  • Gutachten und Studien, soweit sie von Behörden in Auftrag gegeben wurden, in Entscheidungen eingeflossen sind oder deren Vorbereitung dienten
  • Geodaten nach Maßgabe des Landesgeodateninfrastrukturgesetzes
  • Die von den transparenzpflichtigen Stellen erstellten öffentlichen Pläne, insbesondere der Landeskrankenhausplan und andere landesweite Planungen
  • Zuwendungen, soweit es sich um Fördersummen ab einem Betrag von 1.000 Euro handelt
  • Zuwendungen an die öffentliche Hand ab einem Betrag von 1.000 Euro
  • Die wesentlichen Unternehmensdaten von Beteiligungen des Landes an privatrechtlichen Unternehmen unter der Kontrolle des Landes und Daten über die wirtschaftliche Situation der durch das Land errichteten rechtlich selbstständigen Anstalten, rechtsfähigen Körperschaften des öffentlichen Rechts mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und Stiftungen einschließlich einer Darstellung der jährlichen Vergütungen und Nebenleistungen für die Leitungsebene
  • Im Rahmen eines Einzelantrags zugänglich gemachte Informationen

Des Weiteren sind auf der Transparenzplattform folgende Umweltinformationen zu veröffentlichen:

  • Der Wortlaut von völkerrechtlichen Verträgen, das von der europäischen Union erlassene Unionsrecht sowie Rechtsvorschriften von Bund, Land, Gemeinden und Gemeindeverbänden über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt
  • Politische Konzepte sowie Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt
  • Berichte über den Stand der Umsetzung von Rechtsvorschriften sowie Konzepten, Plänen und Programmen, sofern diese in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden
  • Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt (wahrscheinlich) auswirken
  • Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben sowie Umweltvereinbarungen
  • Zusammenfassende Darstellungen und Bewertungen der Umweltauswirkungen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie Risikobewertungen im Hinblick auf Umweltbestandteile

Vor der Veröffentlichung auf der Transparenzplattform müssen die Behörden jedoch stets prüfen, ob der Veröffentlichung der Informationen gegebenenfalls Belange entgegenstehen. Die entgegenstehenden Belange sind abschließend im Landestransparenzgesetz geregelt. Hierzu zählt beispielsweise das Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit beeinträchtigt oder durch die vorzeitige Bekanntgabe der Information eine bevorstehende behördliche Maßnahme vereiteln würde.

Aktuell sind nur die obersten Landesbehörden verpflichtet, bestimmte Informationen auf der Transparenzplattform zu veröffentlichen, da derzeit noch Übergangsbestimmungen für die Veröffentlichungspflichten gelten. Die Landesregierung stellt die volle Funktionsfähigkeit für die oberen und unteren Landesbehörden sowie für die übrigen transparenzpflichtigen Stellen bis 2021 sicher. Zu diesem Zeitpunkt sind auch die letztgenannten Stellen verpflichtet, bestimmte Informationen zu veröffentlichen (§ 26 Abs. 2).

Antrag auf Informationszugang

Natürliche Personen, d.h. jeder Mensch, juristische Personen des Privatrechts (z.B. eine GmbH) und nicht rechtsfähige Vereinigungen von Bürgerinnen und Bürgern (z.B. Vereine) haben jederzeit einen Anspruch auf Zugang zu Informationen auf Antrag. Ein rechtliches oder berechtigtes Interesse muss die antragstellende Person nicht darlegen (§ 2).

Nein. Der Antrag auf Informationszugang muss nicht als solcher bezeichnet werden und es bedarf auch keines Bezugs auf das Landestransparenzgesetz bei der Antragstellung. Ab dem 01.01.2016 sind alle Anträge auf Informationszugang als Anträge nach dem Landestransparenzgesetz zu werten, es sei denn, es bestehen im konkreten Fall speziellere Vorschriften, die den Informationszugang regeln (z.B. das Landesarchivgesetz).

Nein. Der Antrag ist an keine Form gebunden. Der Antrag kann mündlich, zur Niederschrift oder elektronisch bei der Behörde, die über die Information verfügt, gestellt werden (§ 11 Abs. 1).

Nein. Die antragstellende Person muss kein rechtliches oder berechtigtes Interesse im Rahmen einer Begründung darlegen (§ 2 Abs. 2). 

Die antragstellende Person kann ihren Antrag an die Behörden des Landes, Gemeinden, Gemeindeverbände sowie sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Anstalten des öffentlichen Rechts) richten. Auch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts können unter bestimmten Umständen Antragsgegner sein, soweit sich ihrer eine Behörde zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben bedient oder diese Person die Erfüllung öffentlicher Aufträge übertragen wurde (§ 3).

Im Fall von Umweltinformationen kann die antragstellende Person ihren Antrag auch an die natürliche oder juristische Person des Privatrechts richten. Bei amtlichen Informationen ist der Antrag an die Behörde selbst zu richten. Diese unterliegt dann einer Beschaffungspflicht. Im Fall der Beleihung (z.B. der Bezirksschornsteinfeger als Beliehener) ist der Antrag auf Informationszugang an die Beliehene oder den Beliehenen zu richten (§ 11 Abs. 1)

Die antragstellende Person kann ihren Antrag auf Informationszugang bei allen Behörden stellen, die ihrer Auffassung nach über die von ihr gewünschte Information verfügt. Stellt sie ihren Antrag an mehrere transparenzpflichtige Stellen, sind alle unabhängig voneinander verpflichtet, den Informationszugang zu gewähren oder im Fall der Ablehnung zu bescheiden.

Es können bei den transparenzpflichtigen Stellen vorhandene amtliche Informationen (z.B. Bauunterlagen zu städtischen Gebäuden) und Umweltinformationen (z.B. Schadstoffgutachten aus einer Klassenraumuntersuchung) beantragt werden.

Muss die transparenzpflichtige Stelle die inhaltliche Richtigkeit der begehrten Informationen überprüfen?

Nein. Die transparenzpflichtigen Stellen sind nicht verpflichtet die inhaltliche Richtigkeit der Informationen, die sie auf Antrag herausgeben, zu überprüfen.

Nein. Die transparenzpflichtigen Stellen sind nicht verpflichtet die inhaltliche Richtigkeit der Informationen, die sie auf Antrag herausgeben, zu überprüfen.

Geht bei der transparenzpflichtigen Stelle ein Antrag auf Informationszugang ein, der unbestimmt ist, teilt die Behörde dies der antragstellenden Person unverzüglich mit und gibt dieser Gelegenheit, ihren Antrag zu präzisieren. Dabei soll die transparenzpflichtige Stelle die Unklarheiten möglichst genau beschreiben, um Missverständnisse zu vermeiden und einen zügigen Fortgang des Verfahrens zu fördern.

Wenn die transparenzpflichtige Stelle selbst nicht über die begehrte Information verfügt, kann sie die antragstellende Person entweder an die Behörde verweisen, die nach ihrem Kenntnisstand über die beantragte Information verfügt, oder den Antrag an diese Stelle weiterleiten. In letztgenannten Fall muss sie die antragstellende Person hierüber unterrichten.

Die transparenzpflichtigen Stellen sollen die beantragten Informationen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags auf Informationszugang, zugänglich machen. Braucht die Behörde aufgrund des Umfangs, der Komplexität oder weil sie Dritte beteiligen muss länger, muss Sie dies der antragstellenden Person innerhalb eines Monats mitteilen und entsprechend begründen.

Für amtliche Informationen ist keine Maximalfrist vorgesehen. Bei Umweltinformationen kann die Bearbeitungsfrist auf maximal zwei Monate nach Antragseingang durch die Behörde verlängert werden (§ 12).

Für Amtshandlungen nach dem Landestransparenzgesetz können die Behörden grundsätzlich Gebühren erheben. Die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte sowie die Akteneinsicht vor Ort sind kostenfrei. Es dürfen auch keine Gebühren in Rechnung gestellt werden, wenn der Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird (§ 24).

Die Gebühren sind stets so zu bemessen, dass der Anspruch auf Informationszugang wirksam geltend gemacht werden kann und keine abschreckende Wirkung entfaltet.

Bis zum Inkrafttreten eines Besonderen Gebührenverzeichnisses zur Bemessung und Erhebung der erstattungsfähigen Kosten richtet sich die Bemessung und Erhebung dieser nach dem Allgemeinen Gebührenverzeichnis in der jeweils geltenden Fassung (§ 26 Abs. 4).

Der Antrag auf Informationszugang kann ganz oder teilweise abgelehnt werden, wenn diesem die im Landestransparenzgesetz abschließend aufgeführten Belange (§§ 14-16) entgegenstehen. Diese Belange können vorliegen aufgrund öffentlichen Interesses (z.B. Sicherheit und Ordnung), behördlicher Entscheidungsprozesse (z.B. Vertraulichkeit von Beratungen) oder da Rechte Dritter (z.B. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) berührt sind.

Muss die Behörde ein Drittbeteiligungsverfahren durchführen, schreibt sie die Dritte oder den Dritten an und bittet diese oder diesen um Stellungnahme, ob sie oder er mit der Zugänglichmachung der Information einverstanden ist. Die oder der Dritte hat dann einen Monat Zeit, sich zu äußern. Äußert die oder der Dritte sich nicht, so gilt dies als Verweigerung der Einwilligung.

Nachdem der Behörde die Stellungnahme der oder des Dritten vorliegt, entscheidet Sie über Ihren Antrag. Hierbei steht der Behörde im Falle, dass die oder der Dritte den Informationszugang ablehnt ein Ermessen zu, d.h. Sie muss das schutzwürdige Interesse der oder des Dritten gegen das Interesse auf Informationszugang abwägen.

Ihre Entscheidung teilt Sie dann sowohl der antragstellenden Person als auch der oder dem Dritten in Form eines rechtsmittelfähigen Bescheids mit. Innerhalb der Widerspruchsfrist kann die antragstellende Person, aber auch die oder der Dritte Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen. Der Informationszugang darf erst dann gewährt werden, wenn die Entscheidung gegenüber der oder dem Dritten bestandskräftig geworden ist.

Bei einem Gutachten kann es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handeln. In diesem Fall muss die Behörde die Gutachterin oder den Gutachter im Rahmen des Drittbeteiligungsverfahrens fragen, ob diese oder dieser mit der Herausgabe einer Kopie oder elektronischen Fassung ihres oder seines Gutachtens einverstanden ist. Die Einsichtnahme in das Gutachten durch die antragstellende Person bei der transparenzpflichtigen Behörde ist hingegen nicht von der Zustimmung der Gutachterin oder des Gutachters abhängig, da hierdurch das Urheberrecht nicht verletzt wird. Die antragstellende Person darf sich in diesem Fall keine Seiten kopieren oder abfotografieren, da solche Handlungen das Urheberrecht verletzen würden. Allerdings kann sie sich Notizen zum Inhalt des Gutachtens machen. Bei der Einsichtnahme muss die Behörde allerdings das Erstveröffentlichungsrecht des Urhebers beachten.

Das Vorliegen personenbezogener Daten sind private Belange (§ 16), welche dem Informationszugang entgegenstehen können. Die Behörde kann, wenn dies möglich ist, den Schutz der personenbezogenen Daten dadurch wahren, dass sie (wenn dies möglich ist) den Personenbezug unkenntlich macht oder den Schutz der betroffenen Person auf andere Weise wahrt (z.B. durch Herausheften einer bestimmten Seite).

Ist es nicht möglich, den Schutz der personenbezogenen Daten auf diese Weise zu wahren, muss die Behörde ein Drittbeteiligungsverfahren durchführen und die oder den Dritten um Einwilligung zur Weitergabe seiner personenbezogenen Daten bitten (§ 13).

Identitätsoffenlegung

Ja. Nach § 11 Abs. 2 S. 1 LTranspG muss der Antrag die Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers erkennen lassen.

Nein. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat die Vorschrift im Jahr 2017 überprüft und eine dahingehende Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen (Beschluss vom 27.10.2017 - VGH B 37/16 - NVwZ 2018 S. 492). Nach Auffassung des Gerichtshofs verletzt die angegriffene Vorschrift eine antragstellende Person weder in ihrem Grundrecht auf Informationsfreiheit aus Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 LV noch in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 4a Abs. 1 Satz 1 LV.

Nach der o.g. Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs darf von einem Antragsteller erwartet werden, dass er ein ernsthaftes Begehren vorbringt und "zu seinem Anliegen steht". Zudem kann nach Auffassung des Gerichts ein Verwaltungsverfahren, wie es durch einen Antrag auf Zugang zu den bei den transparenzpflichtigen Stellen vorhandenen Informationen eingeleitet wird, nicht "aus dem Verborgenen heraus" geführt werden.

Die Antwort der angefragten Behörde ist ein Verwaltungsakt. Fallen Gebühren an, benötigt die angefragte transparenzpflichtige Stelle die Angaben zur Identität, um ein Gebührenverfahren durchführen zu können.

Die Identitätsoffenlegung ist außerdem erforderlich, um das Risiko eines Identitätsmissbrauchs zu reduzieren.

Zu einem Identitätsmissbrauch kommt es dann, wenn die antragstellende Person im Zuge der Identitätsoffenlegung gegenüber der angefragten Stelle falsche Angaben tätigt und sich hierbei als eine andere - real existente - Person ausgibt. Die antragstellende Person begeht hierbei einen Datenschutzverstoß. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine solche missbräuchliche Anfrage über eine öffentlich abrufbare Plattform gestellt wird und die Falschangabe somit dauerhaft im Internet abrufbar ist.

Zur Identitätsoffenlegung ist die Angabe des Namens und der Anschrift erforderlich. Bei einem elektronischen Antrag genügt die bloße E-Mail-Adresse nicht (vgl. Verwaltungsvorschrift zum Landestransparenzgesetz, Ziffer 11.2.1).

Nein. Die Identitätsoffenlegung erfordert die Nennung der inländischen privaten Meldeadresse der antragstellenden Person. Bei der Angabe einer c/o-Adresse oder einer Adresse des Arbeitgebers kann ein Identitätsmissbrauch nicht ausgeschlossen werden, zudem kann die Behörde in diesem Fall kein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren durchführen. Hierzu ist sie jedoch verpflichtet.

Legt die antragstellende Person ihre Identität nicht offen, hat die angefragte transparenzpflichtige Stelle auch keine Möglichkeit, diese zu ermitteln. Zwar darf eine angefragte Behörde eine ihr mitgeteilte Identität im Wege der Meldedatenabfrage überprüfen. Sofern ihr die Identität jedoch gar nicht erst mitgeteilt wird, ist sie nicht zur Identitätsermittlung befugt.

Die antragstellende Person ist nicht verpflichtet, ihre Identität offenzulegen. Tut sie dies nicht, muss der Antrag jedoch nicht bearbeitet werden. Hierauf soll die Behörde gemäß Verwaltungsvorschrift zum Landestransparenzgesetz, Ziffer 11.2.1 hinweisen.

Da bei Verfahrensbeteiligten ohne private Meldeadresse im Inland eine Identitätsüberprüfung im Wege der Meldedatenabfrage durch die angefragte Stelle nicht möglich ist, ist in diesem Falle der Nachweis der Identität durch die Übermittlung eines amtlichen Ausweisdokuments oder eines ausländischen Meldenachweises (in Kopie) zu erbringen. Sofern eine antragstellende Person keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, ist zudem nach § 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 15 S. 1 VwVfG ein/e Empfangsbevollmächtigte/r zu benennen und die Urkunde der Empfangsvollmacht nachzuweisen.

Unterstützung durch den LfDI

Transparenzpflichtige Stellen können sich bei Fragen zu dem Landestransparenzgesetz an den LfDI wenden. Dieser wird dann den konkreten Sachverhalt prüfen und der transparenzpflichtigen Stelle zeitnah seine Rechtsansicht mitteilen. Bei konkreten Antragsverfahren wird der LfDI auf Wunsch der transparenzpflichtigen Stelle oder des Antragstellers hin auch vermittelnd als außergerichtliche Streitschlichtungsstelle tätig.

Ja. Im November 2017 hat das Ministerium des Innern und für Sport unter Einbeziehung des LfDI eine Verwaltungsvorschrift zum Landestransparenzgesetz erlassen. Dieses enthält Hinweise zur Auslegung und Anwendung des Landestransparenzgesetzes und hat sich bereits seit Erlass als nützliche Praxishilfe für die transparenzpflichtigen Stellen bewährt. 

Ja. Der Landesbeauftragte bietet im Rahmen seiner Kapazitäten Informationsveranstaltungen zum Thema Informationsfreiheit für transparenzpflichtige Stellen an. Hierbei informiert er die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörde über die Möglichkeiten, Anträge auf Informationszugang unter Einhaltung des Landestransparenzgesetzes sowie möglichst zweckmäßig zu bearbeiten. Zudem zeigt er anhand von Beispielen aus der Praxis, welche Vorgehensweise sich bei problematischen Konstellationen empfiehlt.