Landestransparenzgesetz

Das Inkrafttreten des Landestransparenzgesetzes Rheinland-Pfalz im Jahr 2016 bedeutete den Beginn eines fundamentalen Kulturwandels in der öffentlichen Verwaltung. Nach der jahrzehntealten Tradition des Amtsgeheimnisses traten Transparenz und Offenheit als neue Leitlinien des Verwaltungshandelns an dessen Stelle.

Das Landestransparenzgesetz als gesetzliche Grundlage

Am 1. Januar 2016 trat in Rheinland-Pfalz das Landestransparenzgesetz (LTranspG) in Kraft. Das Gesetz gewährt nicht nur auf Antrag einen individuellen Anspruch auf Informationszugang, sondern verpflichtet darüber hinaus rheinland-pfälzische Landesbehörden, von sich aus auf einer Internetplattform (www.tpp.rlp.de) die bei diesen vorhandenen Informationen bereitzustellen. Auf dieser zentralen Plattform sind ausgewählte Informationen aller rheinland-pfälzischer Landesbehörden zu finden. Neben Ministerratsbeschlüssen sowie in öffentlichen Sitzungen gefassten Beschlüssen sind auf der Transparenzplattform Geodaten, Gutachten und Studien, öffentliche Pläne sowie wesentliche Unternehmensdaten von Unternehmen, an denen das Land Rheinland-Pfalz beteiligt ist, frei verfügbar.

Zudem werden Informationen, die von rheinland-pfälzischen Landesbehörden auf Antrag in elektronischer Form herausgegeben wurden, auf der Transparenzplattform allgemein zugänglich gemacht. Dadurch kommen die im individuellen Antragsverfahren gewonnenen Informationen nicht nur den Antragsstellenden, sondern auch interessierten Dritten zugute. Die Transparenzplattform ermöglicht einen einfachen und kostenfreien Zugriff auf Daten und Informationen der Verwaltung über das Internet mithilfe einer Suchfunktion. Mit der Transparenzplattform soll das Handeln der Verwaltung transparenter und zugleich das Verhältnis zwischen Bürgerinnen und Bürgern und der Verwaltung unkomplizierter gestaltet werden.

Mit dem LTranspG wurden zwei rheinland-pfälzische Landesgesetze zusammengefügt, nämlich das Landesinformationsfreiheitsgesetz und das Landesumweltinformationsgesetz. Damit sind amtliche Informationen ebenso auf der Plattform zu finden wie Umweltinformationen. Die Aufgaben des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI) wurden entsprechend ausgeweitet: Er berät seither auch zum Zugang zu Umweltinformationen. Die Zusammenführung dieser beiden Gesetze macht es nicht nur den Behörden leichter, über Anträge zu entscheiden, sondern gewährt auch Bürgerinnen und Bürgern einen besseren Durchblick, welche Rechte auf Zugang zu welchen Informationen ihnen zustehen.

Während im Bereich der Umweltinformationen alle rheinland-pfälzischen Landes- sowie Kommunalbehörden und behördengleiche Institutionen zur Gewährung des Informationszugangs verpflichtet sind, gibt es beim Zugang zu amtlichen Informationen eine Reihe von Bereichsausnahmen. So können bei den Kammern wie IHK und HWK –, den Sparkassen, den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie in den Verfahren vor der Steuerverwaltung oder dem Rechnungshof keine Anträge auf Zugang zu amtlichen Informationen (mehr) gestellt werden.

Die Verpflichtung zur Veröffentlichung von Informationen auf der Transparenzplattform besteht zunächst nur für rheinland-pfälzische Landesbehörden. Anderen Stellen steht es jedoch frei, aus eigener Initiative Informationen auf der Transparenzplattform bereitzustellen. Viele Kommunen in Rheinland-Pfalz veröffentlichen schon seit Jahren Informationen auf freiwilliger Basis auf der eigenen Internet-Präsenz.

Aufgabe des LfDI war es und wird es weiterhin sein, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter rheinland-pfälzischer Behörden über das Gesetz zu informieren und sie bei dessen Umsetzung zu unterstützen. Im Zentrum der Tätigkeit des LfDI steht zudem, bei den Bürgerinnen und Bürgern das Interesse für das Gesetz und die damit verbundenen Möglichkeiten demokratischer Teilhabe zu wecken und sie bei ihren Anliegen gegenüber transparenzpflichtigen Stellen zu unterstützen.

Im November 2017 veröffentlichte das Minsterium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz die Verwaltungsvorschrift zum LTranspG. Der LfDI war im Vorfeld bei deren Erstellung mit einbezogen. Die Bestimmungen der Verwaltungsvorschrift dienen den transparenzpflichtigen Stellen als Auslegungs- und Anwendungshinweise und tragen dazu bei, die öffentlichen Stellen in der Anwendung des LTranspG zu stärken und ihnen zu einem größeren Maß an Eigenständigkeit zu verhelfen.

Dem LfDI wird zu seiner Unterstützung nach dem LTranspG ein Transparenzbeirat zur Seite gestellt, der aus Vertreterinnen und Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen, der Wissenschaft, des Landtags und der Landesregierung besteht.

Richtet sich ein Antrag auf Informationszugang auf Umweltinformationen, so ist im Bund und in den meisten Ländern das jeweilige Umweltinformationsgesetz und nicht das Informationsfreiheitsgesetz als Rechtsgrundlage für die Entscheidung über den Informationszugang heranzuziehen. Angesichts der Unterschiede beider Rechtsgrundlagen im Hinblick auf die Anwendungsbereiche, die Rechtsfolgen und die Kosten für Antragsteller und informationspflichtige Stellen ist diese Unterscheidung keine Formalität.

Den Bürgerinnen und Bürgern konnten in Rheinland-Pfalz auf der Grundlage des Umweltinformationsrechts zwar zumeist mehr Informationen zu niedrigeren Kosten zur Verfügung gestellt werden als nach den Informationsfreiheitsgesetzen. Solange das Landesumweltinformationsgesetz und das Landesinformationsfreiheitsgesetz eigene, voneinander getrennte Rechtsgrundlagen waren, konnte der LfDI Bürgerinnen und Bürgern, aber auch Bürgerinitiativen und Verbänden in einer zunehmenden Zahl von Fällen jedoch keine Unterstützung anbieten, da ihm entsprechende Kontrollrechte gegenüber den nach dem Umweltinformationsgesetz informationspflichtigen Stellen fehlten. Auch eine Beratung dieser Stellen war nur sehr eingeschränkt möglich. Für die Antragstellerinnen und Antragsteller blieb – anders als bei Anträgen, die sie auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes stellten – nur der Rechtsweg. Angesichts der nicht unerheblichen Prozess- und Kostenrisiken, vor allem aber wegen der im Hinblick auf zeitkritische Informationen untauglich langen Verfahrensdauer vor den Verwaltungsgerichten stellte dies oft keine praxisgerechte Lösung dar. Obwohl beide Gesetze im Wesentlichen dasselbe Ziel hatten – die Offenlegung von Informationen –, entschied die Frage, welches Gesetz anwendbar ist, darüber, ob der LfDI tätig werden durfte. Dies verhinderte nicht nur in vielen Fällen eine bürgernahe Problemlösung, sondern beeinträchtigte auch das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Tätigkeit des LfDI.

Auf Grundlage des LTranspG ist der LfDI nicht nur zuständig für den Zugang zu amtlichen Informationen, sondern auch für all diejenigen Anfragen, in den Bürgerinnen und Bürger den Zugang zu Umweltinformationen oder zu Mischinformationen begehren.

Die Auswirkungen des Landestransparenzgesetzes auf die Arbeit des LfDI

Der LfDI wird bei Anfragen nach dem LTranspG sowohl von Antragstellerinnen und Antragstellern als auch von Behörden im Rahmen seiner Vermittlungs- und Beratungstätigkeit angerufen. Im Rahmen seiner Tätigkeit wurde der LfDI in der Vergangenheit überwiegend bei Anfragen von Kommunalverwaltungen wie Verbandsgemeinden, kreisfreien Städten und Kreisverwaltungen involviert. Eine Vermittlung zwischen Bürgerinnen und Bürgern und Landesbehörden erfolgte in geringerem Umfang.

Die häufigsten Anfragen, bei denen eine Beteiligung des LfDI erfolgt, haben Umweltbezug und werden von Umweltinitiativen oder entsprechend interessierten Einzelpersonen gestellt. Ein immer wiederkehrendes Thema in diesem Zusammenhang ist die Übermittlung von Gutachten mit Umweltbezug an Antragstellerinnen und Antragsteller, da in diesem Fall geprüft werden muss, inwieweit ein bestehendes Urheberrecht dem Informationszugang entgegensteht. Diesbezüglich verzeichnet der LfDI auch eine erhöhte Anzahl von Anfragen von Behörden, die verunsichert sind, inwieweit Gutachten zur Einsichtnahme bereitgestellt oder als Kopie übermittelt werden können.