Schweigepflichtentbindung

Sämtliche Informationen, die im Zusammenhang mit einer medizinischen Heilbehandlung stehen, unterliegen regelmäßig der ärztlichen oder therapeutischen Schweigepflicht. Dies bedeutet, dass die Behandelnden diese Informationen nicht unbefugt Dritten gegenüber offenbaren dürfen. Bei einem Verstoß drohen ihnen neben datenschutzrechtlichen insbesondere straf- und berufsrechtliche Sanktionen. Eine Offenbarung der Patientendaten ist nur dann rechtmäßig, wenn entweder ein Gesetz die Weitergabe der von der Schweigepflicht umfassten Daten erlaubt oder die Patientinnen und Patienten die Behandelnden von der Schweigepflicht entbunden haben.

Liegt eine gesetzliche Offenbarungsbefugnis vor, bedarf es keiner Einholung einer Schweigepflichtentbindung von den Patientinnen und Patienten. Gesetzliche Regelungen, die eine Offenbarung von der Schweigepflicht umfasster Inhalte zulassen, finden sich beispielsweise im Sozial- oder Gesundheitsrecht. Aber auch standesrechtliche Bestimmungen können die Weitergabe von Patientendaten durch Behandelnder zulassen.

Ohne Vorliegen einer gesetzlichen Offenbarungsbefugnis dürfen Patientendaten von den Behandelnden an Dritte nur übermittelt werden, wenn die betroffenen Personen die Berufsangehörigen von der Schweigepflicht entbunden haben. Derartige Erklärungen müssen den Anforderungen an die Bestimmtheit, Informiertheit, Freiwilligkeit und Widerrufbarkeit, wie sie auch bei der datenschutzrechtlichen Einwilligung nach Art. 7 DS-GVO gelten, entsprechen. Entsprechende Muster im Zusammenhang mit der Anforderung von Patientenunterlagen im Behandlungskontext sind u.a. über das Online-Angebot der Initiative „Mit Sicherheit gut behandelt“ abrufbar (https://www.mit-sicherheit-gut-behandelt.de/muster/anforderungen).

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