Lohn- und Gehaltsabrechnung durch Steuerberaterinnen und –berater

Viele Steuerberaterinnen und -berater führen für ihre Kunden auch die Lohn- und Gehaltsabrechnung durch. Aus datenschutzrechtlicher Sicht war es bisher fraglich, ob sie dann als Auftragsverarbeiter handeln oder ob ihnen die Aufgabe zur selbständigen Erledigung  übertragen wird.

Nunmehr hat der Gesetzgeber im Steuerberatungsgesetz eine Klarstellung getroffen:  In der Neufassung des § 11 Steuerberatungsgesetzes (StBerG) vom Dezember 2019 wird festgestellt, dass Steuerberaterinnen und -berater bei der Erbringung von Leistungen nach dem Steuerberatungsgesetz stets als datenschutzrechtlich Verantwortliche anzusehen sind und eine Auftragsverarbeitung nicht mehr in Betracht kommt.

§11 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 StBerG enthält die folgenden neuen Regelungen: 

„Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Personen und Gesellschaften nach § 3 erfolgt unter Beachtung der für sie geltenden Berufspflichten weisungsfrei. Die Personen und Gesellschaften nach § 3 sind bei Verarbeitung sämtlicher personenbezogener Daten ihrer Mandanten Verantwortliche gemäß Artikel 4 Nummer 7 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679.“

 Demnach erfolgt eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch Steuerberaterinnen und -berater unter Beachtung der für sie geltenden Berufspflichten weisungsfrei. Dies gilt auch dann, wenn sie im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflichten geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen erbringen und dabei personenbezogene Daten ihrer Mandanten verarbeiten.

Ausweislich der Gesetzesbegründung sind davon auch das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen umfasst. Auch diese werden  als weisungsfreie Tätigkeiten angesehen, da auch sie die eigenverantwortliche Prüfung und Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen umfassen.
Steuerberaterinnen und -berater sind demnach bei der Erbringung von Leistungen nach dem Steuerberatungsgesetz künftig stets als datenschutzrechtlich Verantwortliche anzusehen.