Verkehrsverstöße: Rechtliche Aspekte bei der Nutzung von Lichtbildern

In Rheinland-Pfalz wird die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zentralisiert durch die Zentrale Bußgeldstelle (ZBS) vorgenommen. Dazu zählen beispielsweise Geschwindigkeits- und Abstandsverstöße, Verkehrsunfälle, das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr unter dem Einfluss von Drogen und Alkohol sowie die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wegen Verstößen gegen die Gefahrgutbestimmungen. Die Geschwindigkeitsverstöße werden in der Regel durch sog. Geschwindigkeitsmessgeräte detektiert („Blitzer“), die im Falle der Überschreitung einer bestimmten Geschwindigkeit automatisiert ein Lichtbild erstellen. Im Weiteren wird dann die auf dem Lichtbild ersichtliche fahrzeugführende Person durch die ZBS ermittelt. In vielen Fällen werden dazu Lichtbilder bei den Pass- bzw. Personalausweisbehörden angefordert, um die fahrzeugführende Person zu identifizieren. Dieses Vorgehen steht regelmäßig im Fokus von Beschwerden an den LfDI mit den Fragen, ob die Nutzung von Lichtbildern zur Identifizierung rechtlich zulässig ist und wie lange die Verfolgungsbehörden personenbezogene Daten in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren aufbewahren dürfen.

Nutzung aus den Registern

Werden Pass- bzw. Personalausweisbehörde von der ZBS ersucht, ein Lichtbild zu übermitteln, richtet sich die Zulässigkeit nach § 22 Abs. 2 und 3 Passgesetz (PassG) sowie § 24 Abs. 2 und 3 des Personalausweisgesetzes (PAuswG). Vorausgesetzt ist danach, dass zunächst erfolglos versucht wurde, die Identität bei der betroffenen Person direkt zu ermitteln. Die Zulässigkeit eines solchen Ersuchens setzt somit voraus, dass die ersuchende Behörde gegenüber der Pass- bzw. Personalausweisbehörde darlegt, dass die Identität des oder der Fahrzeugführenden im Rahmen der Anhörung des Fahrzeughalters nicht festgestellt werden konnte. Die Verfolgungsbehörden haben das Ersuchen auf Übermittlung des Pass- bzw. Personalausweisfotos grundsätzlich auf die Person des Fahrzeughalters oder der Fahrzeughalterin zu beschränken. Ausnahmsweise sind Ersuchen an die Pass- und Personalausweisbehörde auf Vorlage bzw. Übersendung des Fotos einer anderen namentlich benannten Person zulässig, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese als Fahrzeugführer in Betracht kommt und deren Vernehmung bzw. Befragung nicht zur Ermittlung des Fahrzeugführers geführt hat. Diese Regelungen sind in der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport vom 10.06.1996 (Az. 341/20 311, 317/19 664) festgelegt.

Nutzung aus vergangenen Verfahren

Außerdem können zur Identifizierung bereits in anderen Verfahren der ZBS genutzte Lichtbilder verwendet werden. Die Rechtsgrundlage hierfür bildet § 483 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) i.V.m. § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungwidrigkeiten (OW iG). § 483 Abs. 2 StPO eröffnet die Möglichkeit, gespeicherte Daten über Zwecke des konkreten Verfahrens hinaus auch für andere Ordnungswidrigkeitenverfahren zu nutzen. Diese Regelung dient der Vermeidung von Doppelerhebungen und -speicherungen und ist als weniger eingriffsintensiv zu betrachten.

Speicherdauer

Relevante Rechtsgrundlagen für die Speicherung personenbezogener Daten aus einem konkreten Ordnungswidrigkeitenverfahren ergeben sich aus den Normen des OWiG, der StPO sowie dem Landesgesetz zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz und der Landesverordnung zur Ausführung des Landesgesetzes zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz. Vor Abschluss des Verfahrens ist es dem Verantwortlichen nicht möglich, die konkrete Aufbewahrungsfrist festzulegen. Betroffene Personen haben allerdings das Recht gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 500 Abs. 1 StPO, § 57 Abs. 1 Nr. 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), Auskunft zu den über sie gespeicherten Daten unentgeltlich zu verlangen. Dazu gehört auch die Information über die Speicherdauer.