Wildkameras

In vielen Waldgebieten in Rheinland-Pfalz werden von Jägerinnen und Jägern oder von der Jagdgenossenschaft selbst Wildkameras eingesetzt. Die Kameras dienen in der Hauptsache der Dokumentation von Wildvorkommen und sollen einen Beitrag zur Hege, zur störungsarmen Jagd und damit zur Verhütung von Wildschäden leisten. Dabei können jedoch auch Spaziergängerinnen und Spaziergänger von den Kameras erfasst und aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen der Kameras werden durch Bewegungsmelder ausgelöst, die nicht unterscheiden können, ob sich ein Mensch oder Wild vor der Kamera bewegt. Auf Grund der hohen Qualität der Aufzeichnungen ist häufig eine eindeutige Identifizierung der Personen möglich.

Dies beeinträchtigt das schutzwürdige Interesse (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DS-GVO, § 21 Abs. 1 LDSG) von beispielsweise Spaziergängerinnen und Spaziergängern, Joggenden, usw., als Waldbesucher in freier Natur unbeobachtet zu sein. Das Interesse der Jagdausübungsberechtigten, die Effizienz der Jagd und Hege zu steigern und konkrete Angaben zum Wildbestand ohne langwieriges Ansitzen zu erlangen, muss dahinter grundsätzlich zurückstehen.

Damit ist der Einsatz von Wildkameras in Bereichen, zu denen Besucherinnen und Besucher des Waldes Zugang haben, grundsätzlich verboten. 

In Abstimmung mit dem Landesjagdverband wurden noch vor Inkrafttreten der DS-GVO Bedingungen festgelegt, unter denen von Wildkameras datenschutzkonform Gebrauch gemacht werden kann. Diese Vorgaben sind auch weiterhin beim Einsatz von Wildkameras zu berücksichtigen. 

Im Einzelnen gilt Folgendes:

  1. Die Kameras sollten keine Aufzeichnungen im Videomodus anfertigen, sondern lediglich Einzelaufnahmen erstellen. Der Zeitabstand ist so zu bemessen, dass ein durchschnittlicher Waldbesucher innerhalb dieser Zeit das von der Kamera überwachte Gebiet bequem durchqueren kann und damit nicht mehrfach von der Kamera erfasst wird. Der Einzelbild-Modus ist auch für den Fall zu wählen, dass eine Live-Übertragung der Bilder auf den PC oder das Smartphone des Jägers oder der Jägerin erfolgt. Solche Datenübermittlungen sind nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln.
     
  2. Die Kameras sind dabei so aufzuhängen und auszurichten, dass Spaziergängerinnen und Spaziergänger grundsätzlich nicht erfasst werden können. Daher sind die Kameras abseits von Waldwegen und beschränkt auf jagdliche Einrichtungen sowie Wildwechsel anzubringen. Sie sind entweder in Kniehöhe (ca. 1m Höhe) oder mit steilem Aufnahmewinkel nach unten zu installieren.
     
  3. So gefertigte Einzelbilder könnten allerdings ggf. von den Zivilgerichten als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Spaziergängerinnen und Spaziergänger gewertet werden. Daher sind auch solche Aufnahmen von Personen unverzüglich zu löschen; eine Verbreitung solcher Aufnahmen bedarf in jedem Fall der Einwilligung der betroffenen Personen. Einziger Ausnahmefall ist der, dass auf dem Einzelbild eine Straftat dokumentiert ist; dieses Bild kann unmittelbar an die staatlichen Sicherheitsbehörden weitergeleitet werden. Eine Weitergabe an Dritte oder gar die Veröffentlichung solcher Bilder ist jedoch ebenfalls verboten.
     
  4. Die Verantwortlichen (Jagdrechtsinhabende oder Jagdausübungsberechtigte) müssen nach § 4 Abs. 2 BDSG i. V. m. Art. 13 DS-GVO auf den Umstand der Beobachtung hinweisen und darüber hinaus weitere Transparenzpflichten erfüllen.
     
  5. Insgesamt sollte der Einsatz der Wildkameras zurückhaltend, sparsam und auf ein angemessenes Maß begrenzt erfolgen.