Recht am eigenen Bild

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erhält häufig Beratungsanfragen aus ganz unterschiedlichen Bereichen zu den rechtlichen Anforderungen beim Fotografieren unter der DS-GVO. Die nachfolgenden Erläuterungen sollen eine Hilfestellung für Berufs- und Hobby-Fotografinnen und Fotografen, Unternehmen, öffentliche Stellen, Vereine, Schulen sowie Journalistinnen und Journalisten bei der Anfertigung und Veröffentlichung von Fotos bieten.

Das Video "Recht am eigenen Bild" gibt eine Einführung ins Thema. Tipps für Jugendliche rund um (Handy-)Fotos enthält der Flyer "Fotos und Datenschutz - Was geht?!".

Video "Recht am eigenen Bild"

Welche Schritte sind beim Anfertigen und Veröffentlichen von Bildern rechtlich zu beachten?

Auch nach der bisherigen Rechtslage vor Wirksamwerden der DS-GVO waren für die Anfertigung und die Verwendung von Personenfotos grundsätzlich eine Einwilligung des Abgebildeten oder eine Rechtsgrundlage, die die Verarbeitung des Bildes erlaubt, notwendig. Insoweit ergibt sich durch die DS-GVO keine Neuerung.

Fotografien von lebenden Personen, egal ob analog oder digital, enthalten stets personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DS-GVO, wenn hierauf Personen erkennbar sind. Aus dem äußeren Erscheinungsbild der Person sind physische und physiologische Merkmale zu entnehmen. Darüber hinaus werden ggf. Zusatzinformationen durch das jeweilige Aufnahmegerät generiert (Ort und Zeit der Bildaufnahme). Bei einer weiteren technischen Auswertung der Fotos (Abgleich mit Datenbanken, Gesichtserkennungstechnik) könnten zudem auch der Name und andere Informationen über den Betroffenen ermittelt werden, wenn der einzelne Fotograf die Personen selbst nicht näher kennt.

Das Anfertigen von Fotos (als Verarbeitung personenbezogener Daten) ist nach Art.6 Abs. 1 DS-GVO nur zulässig, soweit der Abgebildete eingewilligt hat oder eine Rechtsgrundlage die Anfertigung des Fotos erlaubt. Für die Anfertigung eines Fotos kann nicht das Kunsturhebergesetz (KUG) mit seinen speziellen Regelungen zu Personenfotografien herangezogen werden, da dieses Gesetz nur die spätere Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung von Fotos regelt (siehe hierzu unter „Rechtsgrundlage für das Veröffentlichen“). Der frühere Streit, ob für die Anfertigung von Fotos die Regelungen des BDSG-alt gelten oder die Voraussetzungen allein am Recht am eigenen Bild aus Art. 2 Abs. 2 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG zu bestimmen sind, kann nach Inkrafttreten der DS-GVO dahin stehen. Die DS-GVO ist grundsätzlich auch gegenüber dem deutschen Verfassungsrecht vorrangig, sodass die Rechtmäßigkeit der Anfertigung von Personenfotos sich nunmehr ausschließlich nach Art. 6 Abs. 1 DS-GVO richtet. Weitgehend ausgenommen von der DS-GVO sind aber gemäß Art. 85 DS-GVO und § 13 Landesmediengesetz Presseunternehmen, soweit sie Daten zu journalistischen Zwecken verarbeiten. Auf diese Verarbeitungen ist das KUG weiterhin direkt anwendbar. (siehe hierzu auch „Was gilt für Journalisten?“)

Liegt eine Einwilligung des Abgebildeten vor, ist die Aufnahme des Abgebildeten nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO rechtmäßig. Bei der Einwilligung müssen die Voraussetzungen des Art. 4 Nr. 11 und Art. 7 DS-GVO beachtet werden. Befinden sich mehrere Personen auf dem Foto, muss von jedem einzelnen eine Einwilligung vorliegen.

Die Einwilligung kann jederzeit ohne die Nennung von Gründen widerrufen werden (Art. 7 Abs. 3 DS-GVO). Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Die Verarbeitung für die Zukunft ist jedoch nicht mehr zulässig. Die Fotos sind in diesem Fall zu löschen oder zu sperren (Art. 17 Abs. 1 lit. b DS-GVO). Siehe hierzu „Rechtsgrundlage für das Veröffentlichen“.

Die Einwilligungserklärung muss nicht zwingend schriftlich erfolgen. Jedoch muss der Verantwortliche für den Fall, dass die Verarbeitung auf einer Einwilligung beruht, nachweisen können, dass der Abgebildete in die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten eingewilligt hat (Art. 7 Abs. 1 DS-GVO). Ferner hat der Verantwortliche den Abgebildeten vor Abgabe der Einwilligung darauf hinzuweisen, dass er das Recht hat, seine Einwilligung jederzeit zu widerrufen (Art. 7 Abs. 3 DS-GVO).

Die Einwilligung kann auch durch schlüssiges Verhalten („konkludent“) erfolgen, sofern damit eine aktive bestätigende Handlung verbunden ist (Erwägungsgrund 32). Alleine die Anwesenheit des Abgebildeten zum Zeitpunkt einer Aufnahme oder das Betreten einer Veranstaltung, bei der Fotoaufnahmen erstellt werden sollen, reichen zum Beispiel nicht für eine Einwilligung aus. Das aktive Hinzutreten zum Zweck einer Aufnahme kann jedoch als Einwilligung in das Anfertigen des Fotos gewertet werden.

Nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO ist das Anfertigen von Fotos auch zulässig, soweit dies Teil oder originärer Inhalt eines Vertrages ist, z. B. bei der Beauftragung eines Veranstaltungsfotografen. In diesem Fall ist jedoch zunächst nur die Anfertigung von Fotos des unmittelbaren Vertragspartners zulässig, z. B. des Hochzeitspaares, welches einen Fotografen beauftragt hat. In Bezug auf die Gäste und sonstige Anwesende einer Veranstaltung wäre jedoch eine andere Rechtsgrundlage erforderlich, da sie nicht Vertragspartei sind. Auch das Anfertigen von Bildern mit Models, die für diesen Auftrag vergütet werden, ist nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO zulässig.

Unter Umständen kann die Anfertigung von Bildaufnahmen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO gerechtfertigt werden. Die Datenverarbeitung ist dann rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Fotografen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Rechte des Abgebildeten überwiegen. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich bei der abgebildeten Person um ein Kind handelt. Es ist also eine Abwägung zwischen den berechtigten Interessen des Fotografen und den Interessen der Abgebildeten andererseits vorzunehmen. Im Rahmen dieser Abwägung sind insbesondere die vernünftigen Erwartungen der abgebildeten Personen zu berücksichtigen (Erwägungsgrund 47 DS-GVO). Muss die betroffene Person nicht damit rechnen, in einer bestimmten Situation fotografiert zu werden, überwiegt i.d.R. das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person. Hingegen werden z.B. die Gäste einer Hochzeitsfeier damit zu rechnen haben, dass Erinnerungsfotos angefertigt werden. Ebenfalls Gäste einer großen Veranstaltung auf Einladung, bei der der Veranstalter ein Interesse daran hat, die Veranstaltung zu dokumentieren müssen mit Bildaufnahmen rechnen.

Die betroffene Person hat aber das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Aufnahme von Fotos Widerspruch einzulegen. Der Fotograf darf die Fotos dann nicht mehr anfertigen oder weiter speichern, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe nachweisen, welche die Interessen der fotografierten Person überwiegen. Auf dieses Widerspruchsrecht hat der Fotograf ausdrücklich hinzuweisen (Art. 21 Abs. 4 DS-GVO).

Das Anfertigen von Bildern kann zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen (Art. 6 Abs. 1 lit. c DS-GVO) sowie zum Schutz lebenswichtiger Interessen des Abgebildeten (Art. 6 Abs. 1 lit. d DS-GVO) rechtmäßig sein. In diesen Fällen besteht für den Abgebildeten kein Widerspruchsrecht.

Auch zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt (Art. 6 Abs. 1 lit. e DS-GVO), können Bilder rechtmäßig angefertigt werden. Die Anforderungen, die an diesen Verarbeitungstatbestand knüpfen müssen jedoch eng mit den Aufgaben der öffentlichen Stelle verbunden (siehe hierzu „Öffentlichkeitsarbeit öffentlicher Stellen“). Die betroffene Person hat auch bei diesem Verarbeitungstatbestand das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Aufnahme von Fotos Widerspruch einzulegen. Der Fotograf darf die Fotos dann nicht mehr anfertigen oder weiter speichern, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe nachweisen, welche die Interessen der fotografierten Person überwiegen. Auf dieses Widerspruchsrecht hat der Fotograf ausdrücklich hinzuweisen (Art. 21 Abs. 4 DS-GVO).

Die Rechtsgrundlagen für die Veröffentlichung können die gleichen wie die der Anfertigung sein. Dennoch ist dieser Verarbeitungsschritt gesondert zu prüfen. Die Anforderungen an die Veröffentlichung von Fotos und Videos sind höher als die des Anfertigens. So wird in vielen Fällen eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO für die Veröffentlichung notwendig sein. Ein Muster für eine Einwilligung in das Anfertigen und Veröffentlichen von Bildern finden Sie hier. Die Veröffentlichung kann jedoch auch Teil eines Vertrages sein, sodass eine Veröffentlichung nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO zulässig wäre.

Häufig wird jedoch versucht die Veröffentlichung auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO zu stützen, wenn keine Einwilligung eingeholt wurde oder werden kann. Im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO sind die Interessen desjenigen, der die Bilder veröffentlichen möchte mit den Interessen der abgebildeten Personen abzuwägen. Hierbei kann die Art der Veröffentlichung eine Rolle spielen. Die Veröffentlichung im öffentlich zugänglichen Internet bedeutet für die abgebildeten Personen z.B., dass das Bild auf unbegrenzte Zeit jedermann weltweit zur Verfügung steht. Ebenso ist der Inhalt der Bilder zu beachten. Ist dieser für die abgebildete Person schon nach durchschnittlichem Verständnis als unvorteilhaft oder gar peinlich zu beurteilen, spricht dies ebenfalls gegen die Veröffentlichung.

Das KUG, welches nach der Rechtsauffassung des LfDI auch nach Wirksamwerden der DS-GVO im Rahmen der Abwägungsentscheidung zwischen dem Veröffentlichungsinteresse des Fotografen und dem Interesse des Abgebildeten am Schutz seines Rechtes am eigenen Bild mittelbar zur Anwendung kommt, regelt in § 22 KUG, dass grundsätzlich eine Einwilligung vor der Veröffentlichung eines Fotos notwendig ist. Liegt keine Einwilligung vor, normiert § 23 Abs. 1 KUG drei Ausnahmetatbestände, bei denen eine Veröffentlichung eines Fotos auch ohne eine Einwilligung möglich ist. Die Ausnahmetatbestände des § 23 KUG können als ein mögliches Ergebnis einer Abwägungsentscheidung im Rahmen der DS-GVO verstanden werden. Sie sind jedoch nicht abschließend. Daneben können weitere Abwägungsfälle treten, in denen eine Veröffentlichung ohne eine Einwilligung möglich ist. Andererseits können auch bei Vorliegen der Fallgruppen des § 23 KUG im Rahmen der Abwägungsentscheidung weitere Umstände zu beachten sein, die gegen eine Veröffentlichung sprechen. So gibt Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO etwa für die Abwägungsentscheidung vor, dass insbesondere die Interessen von Kindern besonders zu beachten sind, so dass das Interesse der Kinder am Schutz ihrer Rechte am eigenen Bild häufig überwiegen wird.

Wann die Ausnahmetatbestände des § 23 KUG beim Veröffentlichen von Fotos vorliegen, wird nachfolgend kurz erläutert.

  • Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte

Dieser Ausnahmetatbestand kann u.a. bei Besuchen von Politikern oder berühmten Personen einschlägig sein. Er umfasst jedoch auch weitere Konstellationen. Ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte kann nicht nur Vorgänge von historischer oder politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen unter Berücksichtigung sämtlicher sozialer, wirtschaftlicher und kultureller Aspekte, somit alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse des Kulturlebens, der Wirtschaft und des Sports, eingeschlossen Unfälle, Verbrechen, Kriegshandlungen oder Naturkatastrophen zeigen. Zum Zeitgeschehen gehören daher nicht nur alle Ereignisse, die – aus welchem Grund auch immer – ins Blickfeld der Öffentlichkeit geraten sind, sondern sämtliche Angelegenheiten von öffentlichem Interesse. Das Informationsinteresse der Allgemeinheit darf jedoch nicht mit der Sensationslüsternheit einiger weniger verwechselt werden. Maßgeblich ist die öffentliche Relevanz des abgebildeten Vorgangs, nicht die öffentliche Relevanz der Person.

So fallen z.B. Bilder eines Politikers in Ausübung seines Amtes unter ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Ein Bild des gleichen Politikers beim Einkaufen auf dem Markt wird in den meisten Fällen jedoch nicht unter die Ausnahme fallen.

Auch bereits vor der DS-GVO musste bei diesem Ausnahmetatbestand bei jedem Foto einzeln abgewogen werden, ob der Schutz der Persönlichkeit des Abgebildeten oder das Informationsinteresse der Allgemeinheit überwiegt. Das Interesse des Abgebildeten überwiegt in der Regel, wenn dieser auf dem Bild lächerlich oder verächtlich gemacht wird.

  • Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeiten erscheinen

Bei dieser Ausnahme ist das Hauptmotiv des Bildes die Landschaft bzw. allgemeine Umgebung und nicht die Person auf dem Bild. Dabei darf die Abbildung der Person nicht im Vordergrund stehen. Die Person darf sich also nur zufällig in einer Umgebung befinden. Der eigentliche Gegenstand der Abbildung ist jedoch die Landschaft oder die sonstige Örtlichkeit wie z.B. ein Gebäude. Ob die Abbildung einer Person nur ein Beiwerk auf einem Foto ist, lässt sich gut daran festmachen, ob die Person weggelassen werden kann, ohne dass sich der Gegenstand und Charakter des Bildes verändern.

In der Regel liegt die Ausnahme nicht vor, wenn die abgebildete Person aus der Anonymität herausgelöst oder zum Blickfang des Bildes wird (z.B. beim Posieren vor einem Bauwerk).

  • Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben

Bilder von öffentlichen Veranstaltungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen dürfen in der Regel nach dieser Ausnahme veröffentlicht werden. Voraussetzung ist, dass der Vorgang in der Öffentlichkeit stattfindet. Die Abbildungsfreiheit findet ihre Rechtfertigung dabei in der Dokumentation über das Ereignis. Stets muss daher der Vorgang selbst, nämlich die Darstellung des Geschehens als Ereignis im Vordergrund stehen. Werden lediglich einzelne Personen der Veranstaltung hervorgehoben bzw. stehen diese erkennbar im Vordergrund der Abbildung, greift die Privilegierung nicht. Diese Bilder von Einzelperson können jedoch unter Umständen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte sein (z.B. der Redner bei einer großen Demonstration, die Teilnehmer bei einem Fastnachtsumzug, die Spieler eines großen Fußballspieles).

Der Begriff „ähnliche Vorgänge“ ist weit auszulegen und erfasst insbesondere Demonstrationen, Sportveranstaltungen, politische Versammlungen oder Fastnachtsumzüge. Unter „Versammlungen und Aufzüge“ fallen aber nur Menschenmengen, die eine solche Größe aufweisen, dass die einzelne Person sich nicht mehr aus ihnen hervorhebt. Eine Hochzeitsgesellschaft oder Partygesellschaft erfüllt diese Voraussetzungen z.B. nicht.

Die Teilnehmer auf dem Foto müssen einen kollektiven Willen besitzen, gemeinsam an dieser Veranstaltung teilzunehmen. Die zufällig zusammenbefindlichen Gruppe von sonnenbadenden Parkbesuchern oder wartenden Fahrgästen an der Bushaltestelle fehlt es an diesem kollektiven Willen, sodass für diese Bilder der Ausnahmetatbestand nicht greift.

Fotos, die „durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“ (Art. 2 Abs. 2 lit. c DS-GVO) angefertigt werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich der DS-GVO (sog. „Haushaltsausnahme“). Hiervon sind z.B. Fotos erfasst, die für die eigene Erinnerung auf einer Familienfeier oder auch einer Schulveranstaltung gemacht werden.

Ob Fotos, die von Privatpersonen im Internet oder in Sozialen Netzwerken gepostet werden, vom Anwendungsbereich der DS-GVO erfasst werden, ist umstritten. Der LfDI versteht die sog. Haushaltsausnahme jedoch sehr eng: Sollen Fotos in einer durch Nutzernamen und Passwort geschützten Gruppe oder einem geschlossenen Forum über eine Webseite einer kleinen Zahl von Personen zugänglich gemacht werden, so fällt dies noch unter die Haushaltsausnahme (Erw. 18 S. 2 DS-GVO). Anderes gilt, wenn ein bestimmter Bereich einem unbeschränkten Personenkreis zugänglich gemacht wird, indem sich jedermann dort anmelden und die Fotos einsehen kann (z.B. auf Facebook, Instagram). Auch die Veröffentlichung von Fotos auf einer frei zugänglichen Internetseite fällt nicht mehr unter eine rein persönliche oder familiäre Tätigkeit mit der Folge, dass die DS-GVO in diesen Fällen Anwendung findet (EuGH, Urt. v. 6.11.2003, C 101/01, Rn. 47).

Werden Fotos zu journalistischen oder literarischen Zwecken aufgenommen, können sich Verantwortliche auf das sog. Medienprivileg berufen. In diesem Fall eröffnet Art. 85 Abs. 1 DS-GVO den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, in nationalen Regelungen Abweichungen von den Anforderungen der DS-GVO zu treffen, um den Datenschutz mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken, in Einklang zu bringen. Eine solche nationale Regelung hat der rheinland-pfälzische Gesetzgeber für die Presse in § 13 Landesmediengesetz (LMG) getroffen. Für den Rundfunk finden sich Regelungen in §§ 9c, 57 Rundfunkstaatsvertrag (RStV). Danach sind Unternehmen sowie Hilfsunternehmen der Presse weitestgehend frei von spezifisch datenschutzrechtlichen Vorgaben bei der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten (vgl. LG Köln, Beschluss vom 18. Juni 2018 – 15 W 27/18 –, juris Rn. 8). Sie müssen bei der Recherche und Verbreitung jedoch weiterhin das allgemeine Persönlichkeitsrecht beachten. Das Medienprivileg befreit nicht von den Vorgaben für geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen.

Rahmenbedingungen für einen datenschutzgerechten Umgang mit Fotos

Art. 17 Abs. 1 DS-GVO listet auf, wann ein Bild gelöscht werden muss:

Ein Bild muss gelöscht werden,

  • wenn es für die Zwecke, für die es erstellt wurde nicht mehr notwendig ist (Art. 17 Abs. 1 lit. a DS-GVO),
  • wenn der Abgebildete seine Einwilligung widerruft und keine anderweitige Rechtsgrundlage für die Verarbeitung greift (Art. 17 Abs. 1 lit. b DS-GVO),
  • wenn der Abgebildete gegen die Verarbeitung Widerspruch einlegt und keine vorrangigen berechtigten Gründe des Fotografen für die weitere Verarbeitung vorliegen (Art. 17 Abs. 1 lit. c DS-GVO),
  • wenn das Bild in unrechtmäßiger Weise erstellt wurde (Art. 17 Abs. 1 lit. d DS-GVO),
  • wenn das Bild zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des Fotografen zu löschen ist (Art. 17 Abs. 1 lit. e DS-GVO).

Ein hoher logistischer, finanzieller oder organisatorischer Aufwand steht dem Löschanspruch des Abgebildeten grundsätzlich nicht entgegen. Das bedeutet, dass auch ein Foto, das für Werbezwecke aufgenommen wurde, gelöscht werden muss und die weitere Verbreitung unterbleiben muss, wenn eine Löschung nach Art. 17 Abs. 1 DS-GVO vorgeschrieben ist. Dieser Verpflichtung müssen sich Fotografen sowie Verantwortliche bewusst sein, wenn sie ein Bild auf einer Internetseite veröffentlichen oder in Werbematerialien verwenden.

Nur in wenigen Ausnahmen sieht der Gesetzgeber eine Ausnahme von der Löschpflicht vor (Art. 17 Abs. 3 DS-GVO). Die für die Speicherung von Fotos am wahrscheinlichsten zutreffende Ausnahme ist in Art. 17 Abs. 3 lit. a DS-GVO geregelt. Danach kann die Löschung und Sperrung unterbleiben, wenn die Datenverarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information erforderlich ist. Dafür muss eine Abwägung zwischen dem Interesse des Betroffenen am Schutz seines Rechts am eigenen Bild und dem Recht des Verantwortlichen sowie Dritter auf Meinungsäußerung und Information stattfinden. Nur wenn das Meinungsäußerungs- und Informationsinteresse überwiegt, darf das Bild weiter gespeichert und veröffentlicht werden. Dies wird nur in wenigen Ausnahmefällen der Fall sein und kommt nur dann in Betracht, wenn das Bild ursprünglich rechtmäßig angefertigt wurde.

Der Fotograf muss sowohl auf die Anfertigung von Bildern als auch auf die geplante Veröffentlichung der Fotos hinweisen und den Betroffenen sämtliche Informationen des Art. 13 DS-GVO mitteilen. Er muss dabei genau über die Zwecke, für die die Fotos verarbeitet werden sowie über die Rechtsgrundlage informieren. Auch ist darüber zu informieren, ob die Fotos ggf. an Dritte weitergegeben werden (z.B. Fotolabor, Werbeagenturen, Internetdienste, Presse). Außerdem ist über die Speicherdauer, das Recht auf Auskunft bzw. Berichtigung und Löschung, auf das Recht, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen sowie über das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde zu informieren.

Erfolgt die Verarbeitung auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit f) DS-GVO, so ist im Rahmen der Informationspflichten auch auf das berechtigte Interesse des Verantwortlichen und die Abwägungsentscheidung hinzuweisen.

Hinsichtlich der Informationspflichten bei Großveranstaltung siehe „Besonderheiten bei Bildern von Großveranstaltungen und größeren Veranstaltungen“.

Die Informationspflichten können auch „gestuft“ erfüllt werden: So können in einem ersten Schritt nur die „Basisinformationen“ z.B. in einem Aushang, der Einladung oder Anmeldung zu einer Veranstaltung aufgeführt werden (z.B. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen, Zwecke, für die die Bilder angefertigt werden, Rechtsgrundlage der Verarbeitung, Speicherdauer, Bestehen von Betroffenenrechten, ggfls. die Möglichkeit des Widerrufs der Einwilligung), während weitergehende Informationen in einem nachgelagerten Schritt etwa über eine Webseite oder detailliertere Informationsblätter ausgelegt werden.

Der Fotograf hat gem. Art. 24 Abs. 1 DS-GVO nachzuweisen, dass die Verarbeitung der Fotos rechtmäßig erfolgt. Hierbei ist auch zu dokumentieren, dass die Abgabe der Einwilligungen der fotografierten Personen freiwillig stattgefunden hat.

Nach § 33 Kunsturhebergesetz (KUG) kann die Verbreitung oder das öffentliche zur Schaustellen von Bildern ohne die Einwilligung des Abgebildeten oder ohne Eingreifen eines Rechtsfertigungsgrundes nach § 23 KUG mit Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden. Die Tat wird nur auf Antrag der betroffenen Person verfolgt und verjährt nach drei Jahren (§ 48 KUG).

Nach § 201a Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) wird mit Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt sowie eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt. Ebenso wird nach § 201a Abs. 2 StGB bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht.

Darüber hinaus wird nach § 201a Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat, herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.

Die Straftatbestände des § 201a StGB schützen zurzeit nur lebende Personen. Im Moment ist jedoch eine Gesetzänderung des § 201a StGB in Beratung. Dazu soll der geschützte Personenkreis ergänzt werden, sodass zukünftig auch verstorbene Personen geschützt  werden.

Zukünftig sollen außerdem heimliche Aufnahmen unter Röcke (sog. Upskirting) oder in den Ausschnitt unter Strafe stehen.

Die Taten des § 201a StGB werden nur auf Antrag der betroffene Person verfolgt, soweit die Strafverfolgungsbehörde nicht wegen des besonderen öffentlichen Interesses von Amtswegen einschreitet (§ 205 StGB).

Die Strafverfolgung wird durch die Polizei und Staatsanwaltschaft durchgeführt, nicht von den Datenschutzaufsichtsbehörden.

Einwilligungen zur Anfertigung und Veröffentlichung, die die fotografierten Personen bereits vor dem 25. Mai 2018 erteilt haben, bleiben gültig, wenn sie den Anforderungen an eine Einwilligung nach der DS-GVO (siehe „Anfertigen von Bildern aufgrund einer Einwilligung“) entsprechen und von den Abgebildeten nicht widerrufen wurden. War die Anfertigung und die Veröffentlichung der Bilder nach alter Rechtslage ohne eine Einwilligung zulässig, spricht viel dafür, dass diese auch nach neuer Rechtslage weiterhin zulässig sind. Dies ist jedoch im Einzelfall zu prüfen.

Für eine wirksame Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Bilder und somit auch in die Aufnahme und Veröffentlichung von Bildern muss die abgebildete Person nicht volljährig sein. Sie muss jedoch einwilligungsfähig sein. Einwilligungsfähigkeit liegt vor, wenn die einwilligende Person nach ihrer geistigen und sittlichen Reife imstande ist, Wesen, Bedeutung und Tragweite des fraglichen Eingriffs zu erkennen und sachgerecht zu beurteilen. Dies bedeutet im konkreten Fall, dass der junge Mensch fähig sein muss, selbstständig eine Entscheidung darüber treffen zu können, ob er auf einem Foto aufgenommen werden möchte und ob dieses veröffentlicht werden soll. Eine feste Altersgrenze für diesen Fall sieht weder die DS-GVO noch das deutsche Datenschutzrecht vor. Hinsichtlich der Internetnutzungsdaten bei Diensten der Informationsgesellschaft (Internetseiten, Social Media), die sich gezielt an Kinder und Jugendliche richten, können Kinder ab 16 Jahren wirksam ihre Einwilligung erteilen (Art. 8 DS-GVO). Der LfDI vertritt daher, dass auch für andere Datenverarbeitungsvorgänge bei Jugendlichen, die das Internet betreffen, das 16. Lebensjahr zumindest als Ausgangspunkt für die Bewertung des Einzelfalls darstellen kann.

Soll eine Einwilligung für einen längeren Zeitraum gelten, in dem der Jugendliche die Einwilligungsfähigkeit erlangt oder ist der Verantwortliche bei Einholung der Einwilligung nicht sicher, ob der Jugendliche bereits einwilligungsfähig ist, empfiehlt sich, eine Einwilligung der Sorgerechtsberechtigten einzuholen.

Erlangt die abgebildete Person nach der Aufnahme und/oder Veröffentlichung die Einwilligungsfähigkeit, kann sie die Einwilligung der Sorgerechtsberechtigten selbst widerrufen. In diesem Fall ist das Bild zu löschen.

Bei allein sorgerechtsberechtigten Eltern muss nur der sorgerechtsberechtigte Elternteil einwilligen. Sind die Eltern gemeinsam sorgerechtsberechtigt, müssen sie im gegenseitigen Einvernehmen für das Kind entscheiden (§ 1627 BGB). Bei Routineentscheidungen des täglichen Lebens bedarf es lediglich der Einwilligung eines Elternteiles. Bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung verlangt § 1687 Abs. 1 BGB jedoch die Einwilligung beider Sorgerechtsberechtigten. Wann eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung vorliegt, ist auch bei Fotos im Einzelfall zu entscheiden. Die Fotoaufnahme wird in der Regel keine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung sein. Die Veröffentlichung des Bildes kann jedoch durchaus von erheblicher Bedeutung sein, wenn dies z.B. im Internet oder zu werblichen Zwecken erfolgt. In diesem Fall muss dann die Einwilligung beider Elternteile vorliegen.

Werden Jugendliche einsichtsfähig können sie die von den Sorgerechtsberechtigten erteilte Einwilligung widerrufen. Wurden die Bilder von den Sorgerechtsberechtigten selbst angefertigt und veröffentlicht haben die Jugendlichen, wenn sie einsichtsfähig sind, ein Recht auf Löschung gegenüber ihren Sorgerechtsberechtigten wie gegenüber jedem anderen Verantwortlichen.

Bei Großveranstaltungen wie Fußballspielen, Konzerten, Demonstrationen oder Volksfesten ist es nicht möglich von jedem einzelnen Besucher eine Einwilligung zur Anfertigung und Veröffentlichung von Fotos einzuholen. Bei Veranstaltungen, die einer breiten Öffentlichkeit offen stehen, müssen die Besucher damit rechnen, dass Fotos angefertigt und diese auch veröffentlicht werden. Dennoch bedarf es auch in diesen Fällen einer Rechtsgrundlage für das Anfertigen und Veröffentlichen der Bilder.

Für die Abwägungsentscheidung, ob das Interesse des Verantwortlichen gegenüber dem Interesse der betroffenen Person auf dem Foto überwiegt, ist entscheidend, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erstellung des Fotos und angesichts der Umstände, unter denen die Aufnahme erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Aufnahme erfolgen wird und zu welchem Zweck diese erfolgt (Erw. 47). Bei einer größeren Veranstaltung auf Einladung dürfte die Erwartungshaltung der Gäste und der an der Durchführung Beteiligten regelmäßig dahin gehen, dass eine Dokumentation in Form von Fotos stattfinden wird. Die Eingeladenen können möglicherweise auch mit einer internen Verwendung der Fotos rechnen, jedoch gehen die vernünftigen Erwartungen nicht dahin, dass die Fotos von geschlossenen größeren Veranstaltungen anschließend veröffentlicht werden. Ebenso wenig muss der Fotografierte mit einer werblichen Verwendung der Fotos rechnen.

Hinsichtlich der Informationspflichten bei einer unüberschaubaren Menschenmenge wie z.B. bei Fußballspielen, Konzerten, Demonstrationen oder Volksfesten ist es aus der Sicht des LfDI vertretbar, Art. 14 DS-GVO heranzuziehen. Nach Art. 14 Abs. 5 lit. b Satz 1 DS-GVO entfällt eine Pflicht zur individuellen Information, wenn sich dies als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. In diesen Fällen ist nach Art. 14 Abs. 5 lit. b) Satz 2 DS-GVO die Information für die Öffentlichkeit bereitzustellen. Dies kann z.B. durch einen Aushang an den Eingängen einer Sportstätte oder des Veranstaltungsortes erfolgen, der die wesentlichen Angaben nach Art. 14 Abs. 1 DS-GVO enthält und insbesondere darüber informiert, an wen man sich wenden kann, wenn man aus besonderen Gründen nicht abgelichtet werden will (Art. 21 DS-GVO).

Öffentlichkeitsarbeit öffentlicher Stellen

Öffentliche Stellen fertigen in verschiedenen Zusammenhängen Fotografien oder Videos von Veranstaltungen und veröffentlichen diese auf ihren Internetseiten oder in sozialen Netzwerken. Die Zulässigkeit des Anfertigens und Veröffentlichens richtet sich für öffentliche Stellen in der Regel nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DS-GVO i.V.m. § 3 Landesdatenschutzgesetz (LDSG).

Öffentliche Stellen können als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises auch Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Hinsichtlich der zu veröffentlichenden Informationen muss allerdings ein enger Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung der Behörde vorliegen. Dabei sind die Grundsätze der Zweckbindung (Art. 5 Abs. 1 lit. b DS-GVO) und der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DS-GVO („dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt“) zu beachten: Daher ist genau zu bestimmen, welcher Zweck (z.B. Aufklärung der Öffentlichkeit über ein bestimmtes Ereignis; Schaffung von Transparenz über Gemeinderatsbeschlüsse; Gewinnung von Ehrenamtlichen etc.) mit den Fotos erreicht werden soll; auch die integrierende Wirkung kommunaler Veranstaltungen kann einen solchen Zweck darstellen. Kein zulässiger Zweck wäre aber die Gewährleistung von Sicherheit im Hinblick auf die Veranstaltung. Hierfür gelten spezielle Regelungen im Gefahrenabwehrrecht. Auch dürfen diese Fotos im Nachgang nicht für einen anderen Zweck als die Gefahrenabwehr verwendet werden (vgl. OVG NRW Urtl. v. 17.9.2019, 15 A 4753/18)

Der Grundsatz der Erforderlichkeit besagt, dass bei der Fotodokumentation einer Veranstaltung (z.B. Festakte, Tag der offenen Tür, schulische Aufnahmefeier, Konzerte, Märkte etc.) stets das mildeste der in Frage kommenden Mittel heranzuziehen ist. So ist es beispielsweise nicht nötig, zu zeigen, welche einzelnen Personen die Veranstaltung als Teilnehmer besucht haben. In derartigen Fällen reicht es, wenn ein Foto etwa auf eine Veranstaltungsbühne gerichtet ist, das Publikum nur von hinten dargestellt wird und damit so wenige Gesichter wie möglich zu erkennen sind.

Die Fallgruppen des § 23 KUG können für die Erforderlichkeitsprüfung im Rahmen der Angemessenheit nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DS-GVO bei der Bildveröffentlichung herangezogen werden (siehe „Abwägungsentscheidung an Hand der Kriterien des § 23 KUG“).

Die Beachtung des Erforderlichkeitsgrundsatzes setzt weiterhin voraus, dass auch der Verbreitungsgrad und die Verbreitungsdauer einer Veröffentlichung geprüft werden.

Einwilligungserklärungen sind als Erlaubnistatbestand für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen grundsätzlich nur sehr eingeschränkt möglich. Im Hinblick auf die Veröffentlichung von Fotos ist hier aber zu differenzieren: Einwilligungen sind nur wirksam, soweit sie auf einer freiwilligen Entscheidung der betroffenen Person beruhen.

Im Hinblick auf Einwilligungen gegenüber Behörden ist zunächst grundsätzlich davon auszugehen, dass diese nicht freiwillig erfolgen (ErwGr 43 DS-GVO). Dies liegt darin begründet, dass Bürger in der Regel entweder auf das Handeln der Verwaltung angewiesen sind oder den Vorgaben der Verwaltung Folge zu leisten haben. Ist zu diesen Zwecken eine Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich, kann diese nicht als freiwillig angesehen werden, vielmehr müssen sich die betroffenen Personen als gezwungen betrachten. Im Bereich der Aufgabenerfüllung müssen öffentliche Stellen daher grundsätzlich ihre gesetzlichen Erlaubnistatbestände anwenden. Die Teilnahme an einer öffentlichen Veranstaltung kann z.B. nicht unter den Vorbehalt gestellt werden, dass in die Veröffentlichung von Fotos eingewilligt wird. Das Anfertigen und Veröffentlichen von Fotos und Videos kann hier nur über Art. 6 Abs. 1 lit. e DS-GVO i.V.m. § 3 LDSG oder eine rspeziellere Rechtsgrundlage begründet werden, soweit es zur Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe erforderlich ist.

Besteht für Bürger allerdings keinerlei Zwang, in das Anfertigen und Veröffentlichen von Bildmaterial einzuwilligen, so können auch öffentliche Stellen dies mit Einwilligungen der abgebildeten Personen begründen. Dies kann dann der Fall sein, wenn betroffene Personen um ihre Einwilligung gebeten werden und für sie eindeutig ist, dass sie durch eine Ablehnung keinerlei negative Konsequenzen zu befürchten haben.

Auch öffentliche Stellen müssen beim Anfertigen Informationspflichten nachkommen (siehe „Informationspflichten des Verantwortlichen gegenüber dem Abgebildeten“).

Die Teilnahme an einer Veranstaltung muss allen Bürgerinnen und Bürgern möglich sein, unabhängig davon, ob sie fotografiert werden möchten oder nicht. Informationsschreiben nach Art. 13 DS-GVO sowie Hinweisschilder dürfen nicht so formuliert werden, dass sie Bürger vom Betreten öffentlicher Räume oder Veranstaltungen abschrecken, indem sie den Eindruck einer weitgehenden Einwilligung zur Veröffentlichung von Fotos beim Betreten vermitteln.

Angefertigte Bilder, die nicht zur Veröffentlichung ausgewählt werden, sind unverzüglich zu löschen. Gleiches gilt für veröffentlichte Bilder, gegen die ein Widerspruch eingelegt wurde. Im Hinblick auf die Dauer der Veröffentlichung von Bildmaterial müssen öffentliche Stellen bewerten, ob die Informationen noch von öffentlicher Relevanz und damit zur Aufgabenerfüllung weiterhin erforderlich sind. Dies schließt in der Regel aus, dass Bildmaterial in einer Online-Mediathek oder einem Bildarchiv bereitgehalten wird. Der LfDI hält regelmäßig eine Speicherdauer im Internet von maximal zwei Jahren für angemessen.

Fotografieren und Veröffentlichen von Bildern durch Vereine

Auch für Vereine gelten die Ausführungen unter „Welche Schritte sind beim Anfertigen und Veröffentlichen von Bildern rechtlich zu beachten?“. Für jede Anfertigung und Veröffentlichung eines Bildes bedarf es einer Rechtsgrundlage. Dies wird in der Regel Art. 6 Abs. 1 lit.f DS-GVO oder eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO sein.

Nachfolgend sollen eine Reihe von Beispielen Hilfestellungen geben.

Bilder des Vorstandes, Mannschaftsfotos oder Bilder von Gruppen des Vereines (z.B. Sportgruppen) von Erwachsenen dürfen in der Regel aufgrund von Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO angefertigt und auch veröffentlicht werden, da der Verein ein berechtigtes Interesse daran hat, über das Vereinsgeschehen zu informieren und für seinen Verein zu werben.

Anders verhält es sich bei Fotos von Minderjährigen. Zwar hat auch hier der Verein ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme und Veröffentlichung, jedoch geht Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DS-GVO von einem überwiegenden Interesse der Betroffenen aus, wenn es sich bei diesen um Kinder handelt. In diesem Fall ist das Anfertigen und Veröffentlichen der Bilder nur mit einer Einwilligung des Kindes bzw. Sorgerechtsberechtigten nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO zulässig (siehe zur Frage der Einwilligungsfähigkeit von Kindern „Einwilligungsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen“).

Bei Fotos von internen Vereinsveranstaltungen, wie Weihnachtsfeiern, Ausflügen, Feierlichkeiten oder dem Sporttraining kann der Verein unter Umständen noch ein berechtigtes Interesse am Anfertigen von Fotos zu Dokumentationszwecken geltend machen. Dies müsste der Verein jedoch begründen. Bei der Veröffentlichung dieser Bilder überwiegt jedoch in der Regel das schutzwürdige Interesse der Betroffenen, da bei diesen internen Veranstaltungen nicht mit einer Veröffentlichung zu rechnen ist. Eine Veröffentlichung der Bilder kann hier in der Regel nur mit Einwilligung der Betroffenen erfolgen.

Der Verein muss vor der Aufnahme des Fotos und der Veröffentlichung seinen Informationspflichten nach Art. 13 DS-GVO nachkommen (siehe Informationspflichten des Verantwortlichen gegenüber dem Abgebildeten“). Diese Information kann Neumitgliedern beim Beitritt in einem Informationsschreiben ausgehändigt werden. Altmitglieder sollten dieses Schreiben ebenfalls erhalten. Ist der logistische Aufwand dafür zu groß, sollten die Informationen den Altmitgliedern auf anderen Weg zugänglich gemacht werden (z.B. schwarzes Brett, Vereinszeitung, Vereinsnewsletter). Es sollte jedoch auch bei Altmitgliedern ein Weg gewählt werden, bei dem sichergestellt ist, dass eine große Zahl an Mitgliedern auch tatsächlich von den Informationen Kenntnis nehmen kann.

Auch gegenüber Vereinen haben Abgebildete nach Art. 21 Abs. 1 DS-GVO ein Recht auf Widerspruch, wenn sich aus ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, aus denen sich die im Rahmen des Art. 6 Abs.1 lit. f DS-GVO vorzunehmenden Interessenabwägung im Nachhinein als ungerechtfertigt darstellt.

Vereine bieten häufig Veranstaltungen an, an denen neben den Vereinsmitgliedern auch Nichtmitglieder als Zuschauer oder Besucher teilnehmen. Anders als bei den Bildern der Vereinsmannschaft, dem Gruppenbild der Sportgruppe oder dem Bild des Vorstandes müssen die Teilnehmer einer Vereinsveranstaltung nicht zwingend mit Fotoaufnahmen bei solchen Veranstaltungen rechnen. Sie müssen ebenfalls nicht mit einer Veröffentlichung dieser Bilder rechnen.

Da der Verein ein berechtigtes Interesse hat, über seine Veranstaltungen, Spieltage oder einen Tag der offenen Tür zu berichten, kann auch in diesem Fall das Fotografieren und Veröffentlichen von Bildern sowohl von Mitgliedern als auch von Besuchern nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DS-GVO zulässig sein, wenn der Verein ein berechtigtes Interesse darlegen kann. Das berechtigte Interesse kann u.a. sein, über die sportlichen Leistungen und Veranstaltungen zu informieren. Es ist jedoch im Einzelfall immer eine Abwägung mit den Interessen der Betroffenen durchzuführen.

Handelt es sich bei einer Fotografie um eine Aufnahme, die lediglich den Charakter der Veranstaltung einfangen soll oder über das sportliche Ereignis informiert, ohne dabei einzelne Teilnehmer gezielt zu fotografieren (z.B. Foto einzelner Spieler), sind die Aufnahmen in Anlehnung an die im Rahmen von § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG entwickelten Maßstäbe in der Regel zulässig.

Der Verein muss auch in diesem Fall vor der Aufnahme des Fotos und der Veröffentlichung seinen Informationspflichten nach Art. 13 DS-GVO nachkommen (siehe Informationspflichten des Verantwortlichen gegenüber dem Abgebildeten“). Dabei muss der Verein sein berechtigtes Interesse an der Aufnahme und Veröffentlichung des Bildes darlegen und mit den Interessen der Abgebildeten abwägen. Außerdem ist darüber zu informieren, wo genau die Veröffentlichung geplant ist (Angabe der Internetseite oder der Zeitungen bzw. Medien). Informiert der Verein transparent und umfassend über die geplante Veröffentlichung, gehen die Erwartungen der betroffenen Personen in aller Regel auch dahin, dass ihre Fotos entsprechend veröffentlicht werden. Die Erwartungen der Betroffenen sind in die Abwägungsentscheidung im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO mit aufzunehmen (Erwägungsgrund 47 DS-GVO).

Da in dieser Konstellation sowohl Mitglieder als auch Nichtmitglieder betroffen sind, sollte eine Information an alle Betroffenen auf gleiche Weise erfolgen. Dies solle bereits im Vorfeld zur Veranstaltung erfolgen. So können Betroffene bereits vor der Veranstaltung in der Einladung, auf den Eintrittskarten oder beim Betreten des Veranstaltungsortes oder der Sportstätte informiert werden (siehe hierzu Punkt 8).

Auch hier können die Betroffenen einer Aufnahme sowie Veröffentlichung widersprechen.

Fotografieren und Veröffentlichen von Bildern durch Schulen

Personenbezogene Daten von Schülern, deren Eltern, Lehrkräften, pädagogischen und technischen Fachkräften sowie sonstigem pädagogischen Personal dürfen nach § 67 Abs. 1 Schulgesetz (SchulG) durch die Schulen, die Schulbehörden und die Schulträger verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift zugewiesenen schulbezogenen Aufgaben erforderlich ist. Das Anfertigen von Bildern der o.g. Personengruppen ist i.d.R. für die schulbezogenen Aufgaben der Schule nicht erforderlich, sodass in diesen Fällen die Anfertigung und Veröffentlichung der Bilder nicht auf § 67 Abs. 1 SchulG gestützt werden kann. Die nachfolgenden Beispiele sollen beim datenschutzgerechten Umgang mit Bildern in Schulen helfen.

Rechtsgrundlage für die Anfertigung der Schülerbilder durch die Schule selbst kann nur eine Einwilligung sein. Die Einwilligung muss vor dem Fototermin eingeholt werden. Zum notwendigen Inhalt der Einwilligungserklärung siehe Punkt 1 aa. sowie das Musterformular zur Einwilligung zur Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen in Schulen.

Sollen die Porträtbilder oder Klassenfotos nicht von der Schule selbst angefertigt werden, sondern von einem Fotografen, muss der Fotograf vor dem Fototermin die Einwilligung der Schüler bzw. Sorgerechtsberechtigten einholen. Die Schule ist in diesem Fall nicht die Verantwortliche für die Datenverarbeitung. Die Schule kann jedoch für den Fotograf die Einwilligungsformulare an die Schüler verteilen und vor dem Fototermin einsammeln. Sollen die Fotos mit Namen, Geburtsdatum und Klasse versehen werden, muss der Fotograf diese Daten bei den Schülern oder Eltern selbst erheben und für diesen Zweck der Datenverarbeitung eine Einwilligung einholen. Sollen die Fotos im Anschluss allen Kindern bzw. Eltern und der Schule z.B. auf einer CD oder einem USB-Stick zur Verfügung gestellt werden, muss auch für diese Datenübermittlung vom Fotografen eine Einwilligung eingeholt werden. Zur Frage der Einwilligungsfähigkeit und der Notwendigkeit der Einwilligung durch die Eltern siehe „Einwilligungsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen“.

Werden bei schulischen Veranstaltungen, wie Schulfesten aber auch bei Klassenfahrten durch die Schule Fotos von Schülern angefertigt, ist auch für diese Datenverarbeitung eine Einwilligung einzuholen. Zur Frage der Einwilligungsfähigkeit und der Notwendigkeit der Einwilligung durch die Eltern siehe „Einwilligungsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen“. Zum notwendigen Inhalt der Einwilligungserklärung siehe das Musterformular zur Einwilligung zur Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen in Schulen.

Nach den Regelungen in den Schulordnungen dürfen Name, Geburtsdatum, Jahrgangsstufe und Klasse sowie Angaben über besondere schulische Tätigkeiten und Funktionen in den Jahresberichten der Schulen auch mit Fotos veröffentlicht werden.

Eine Veröffentlichung von Name, Geburtsdatum, Jahrgangsstufe und Klasse sowie Angaben über besondere schulische Tätigkeiten und Funktionen auf der Internetseite der Schule sieht das Gesetz nicht vor. Eine Veröffentlichung ist daher nur mit Einwilligung der Schüler bzw. der Eltern möglich abzugeben (siehe „Einwilligungsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen“). Zum notwendigen Inhalt der Einwilligungserklärung siehe das Musterformular zur Einwilligung in die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten in Schulen (einschließlich Fotos).

Sollen Bilder von einzelnen Veranstaltungen an die örtliche Tagespresse weitergegeben werden, muss auch in diese Datenweitergabe eingewilligt werden. Siehe hierzu das Musterformular zur Einwilligung in die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten in Schulen (einschließlich Fotos). Sollten Bilder an überörtliche Zeitungen oder an Fernsehveranstalter weitergegeben werden, sollten für diesen speziellen und selteneren Fall spezielle Einwilligungen eingeholt werden, die das Medien- oder Presseunternehmen und den Zweck der Berichterstattung genau benennen. Fertigt die Presse selbst Bilder an, muss sie vor der Datenerhebung und Veröffentlichung der Bilder die Einwilligung der Schüler bzw. Eltern einholen.

Das Fertigen von Fotos für Schülerausweise ist für die Erfüllung einer schulbezogenen Aufgabe (z.B. Zutrittsberechtigung) erforderlich und daher auch ohne Einwilligung zulässig. 

Das Anfertigen von Schülerfotos für einen Sitzplan kann für Lehrkräfte zwar hilfreich sein, ist aber für die Erfüllung von schulbezogenen Aufgaben nicht erforderlich. Hierfür ist die Einwilligung der Sorgerechtsberechtigten einzuholen, sofern die Schüler noch nicht selbst in Lage sind, eine wirksame Einwilligungserklärung abzugeben (siehe „Einwilligungsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen“). Gleichwohl ist zu beachten, dass auch bei vorliegender Einwilligung der Sorgerechtsberechtigten, der geäußerte entgegenstehende Wille einer Schülers bei der Anfertigung von Bildern maßgeblich ist.

Bilder aus dem Schulunterricht z.B. um Kunst- oder Sport-Projekte zu dokumentieren, sind für die Erfüllung von schulbezogenen Aufgaben ebenfalls nicht erforderlich. Im Hinblick auf die Einwilligung gilt das oben Ausgeführte entsprechend.

Eine Einwilligung muss jedoch freiwillig erfolgen. Im Verhältnis Lehrer bzw. Schule zu Schüler wird es oft an dieser Freiwilligkeit fehlen. Möchte die Schule bzw. der Lehrer Sitzpläne mit Fotos erstellen, muss den Schülern eine echte Alternative geboten werden. Auch dürfen keine negativen Folgen mit einer Weigerung verknüpft werden. Das Anfertigen von Bildern zu disziplinarischen Zwecken kann nicht auf eine Einwilligung gestützt werden.

Die Einwilligung sollte in diesen Fällen nicht pauschal am Schulbeginn eingeholt werden, sondern speziell für den Einzelfall. Die Einwilligung zum Anfertigen von Bildern für einen Sitzplan kann hingegen am Schuljahresbeginn eingeholt werden. Siehe hierzu Anfertigen von Bildern aufgrund einer Einwilligung“ sowie das Musterformular zur Einwilligung zur Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen in Schulen.

Sind Einwilligung nur für eine spezielle Einzelveranstaltung (z.B. eine einmalige Theatervorführung) erteilt worden, kann die Einwilligung nicht als Rechtsgrundlage für Datenverarbeitungen in anderen Zusammenhängen herangezogen werden.

Unproblematisch kann die  Einwilligung zum Beginn eines Schuljahres für alle Bilder in diesem Schuljahr eingeholt werden. Soll die Einwilligung aber für mehrere Schuljahre gelten z.B. die ganze Grundschulzeit (von der ersten bis zur vierten Klasse), ist auch dies mit Blick auf die überschaubare Dauer vertretbar. Die Eltern sollten dann jedoch am Anfang jedes Schuljahres auf die bereits erteilte Einwilligung und die Möglichkeit des Widerrufs in einem Informationsschreiben hingewiesen werden.

Auch bei weiterführenden Schulen kann eine Einwilligung über mehrere Jahre Wirkung entfalten. Erlangen Schüler im Laufe der Zeit die notwendige Einwilligungsfähigkeit, ersetzt die Einwilligung der Schüler die Erklärung ihrer Eltern. Der LfDI empfiehlt daher eine Einwilligung zum Beginn der 5. Klasse von den Eltern und zu Beginn der Oberstufe eine Einwilligung der Schüler selbst einzuholen, damit diese eine eigene Entscheidung treffen können. Auch in diesem Fall sind die Schüler jährlich auf ihre erteilte Einwilligung und die Möglichkeit des Widerrufs hinzuweisen.

Häufig möchten Eltern bei der Einschulung Bilder anfertigen. Dabei soll nicht nur das eigene Kind fotografiert werden, sondern meistens auch der Einschulungsfeier selbst, die neuen Mitschüler oder Lehrkräfte. Für diese Bilder ist grundsätzlich nicht die Schule die verantwortliche Stelle, sondern jeder Elternteil, der die Bilder anfertigt. Bilder, die zu privaten oder persönlichen Zwecken angerfertigt werden, sind von den Regelungen der DS-GVO nicht erfasst (siehe „Gelten die Regelungen der DS-GVO auch beim Anfertigen von Bildern für mein Fotoalbum?“). Das Veröffentlichen dieser Bilder fällt jedoch wieder unter die Vorgaben der DS-GVO und ist dann bei Bildern von Kindern bei der Einschulung nur mit der Einwilligung der Sorgerechtsberechtigten möglich. Zwar ist die Schule nicht verantwortlich für die Bildaufnahmen der Eltern; sie hat jedoch auf dem Schulgelände das Hausrecht und kann daher Fotoaufnahmen verbieten.

Ein Fotoverbot ist aus datenschutzrechtlicher Sicht weder notwendig noch geboten. Es ist jedoch ratsam, wenn die Schule das Thema frühzeitig in einem Elternbrief vor der Einschulung thematisiert und auch darauf hinweist, dass Bilder grundsätzlich nur mit der Einwilligung der Sorgerechtsberechtigten im Internet veröffentlicht werden dürfen. Eine Sensibilisierung der Eltern sollte einem Verbot von Fotoaufnahmen vorgehen. Begrüßenswert, aber nicht zwingend ist es, wenn die Schule aktiv Möglichkeiten schafft, dass nur die Kinder fotografiert werden, die dies auch möchten. Dazu kann z.B. ein gewisses Zeitfenster oder ein Ort vorgegeben werden, an dem Eltern Fotos von der Einschulung machen können. So haben Kinder sowie Eltern die Möglichkeit, sich der Fotosituation zu entziehen, wenn sie keine Bilder wünschen.

Fotos und Videos im Unterricht dürfen für Zwecke der Lehreraus- und Fortbildung, und der Qualitätsentwicklung von Unterricht erfolgen, sofern die Eltern (bzw. ab dem Alter von 16 Jahren die Schüler) vorab über die beabsichtigte Aufzeichnung und den Aufzeichnungszweck informiert worden sind und nicht widersprochen haben (§ 67 Abs. 3 Schulgesetz).

Videoaufnahmen von Schulveranstaltungen, Projektgruppen oder zu Werbezwecken sind nicht vom Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schulen erfasst und können somit nur mit Einwilligung der Schüler bzw. Eltern angefertigt werden. Zur Frage der Einwilligungsfähigkeit und der Notwendigkeit der Einwilligung durch die Eltern siehe „Einwilligungsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen“.  

Da die Freiwilligkeit der Einwilligung im Schüler-Lehrer Verhältnis oft nicht gegeben ist, darf eine Einwilligung hier nur eingeholt werden, wenn die Schüler ein echtes Wahlrecht haben und somit vorher Alternativen aufgezeigt werden, wie verfahren wird, wenn nicht alle Schüler in die Videoaufzeichnung einwilligen oder ihre erteilte Einwilligung widerrufen. Im Rahmen dessen sollte immer auch geprüft werden, ob mildere Mittel zur Verfügung stehen wie z.B. das Verwenden von professionellen Models für Filme zu Werbezwecken.

Sollen die Filme veröffentlicht werden, bedarf es auch für diese Veröffentlichung einer Einwilligung. Die Einwilligung sollte nicht pauschal eingeholt werden, sondern für den jeweiligen speziellen Zweck. Bei der Einwilligungserklärung zur Veröffentlichung sollte das Veröffentlichungsmedium dabei genau bezeichnet werden.

Fotografieren und Veröffentlichen von Bildern durch Kindertagesstätten

Hinsichtlich des Anfertigens von Gruppenbildern, Porträtbildern, Bildern von Ausflügen des Kindergartens oder von Festen gelten die Ausführungen für Schulen unter „Anfertigen von Klassenfotos und Porträtbilder von Schülern“ und „Anfertigen von Bildern bei Schulfesten und Klassenfahrten durch die Schule“. Auch bei Kindergärten ist dies nur mit Einwilligung der Eltern möglich.

  • Musterformular zur Einwilligung zur Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen in Kindertagesstätten

Für die Veröffentlichung von Bildern von Kindergartenkindern gelten ebenfalls die Ausführungen unter „Veröffentlichung von Bildern im Jahresbericht, der Internetseite der Schule oder Presse“. Aufgrund der erhöhten Schutzbedürftigkeit der Kinder sollte immer geprüft werden, ob eine Veröffentlichung von Bildern mit Kindern der Einrichtung notwendig ist und kein milderes Mittel möglich ist. Als milderes Mittel kommen z.B. der Rückgriff auf kommerzielle Bilder von Models oder Bilder, auf denen die Kinder nicht erkennbar sind, weil Sie nur von hinten oder aus großer Entfernung gezeigt werden, in Betracht. Nur wenn die Veröffentlichung der Bilder notwendig ist, sollten Einwilligungen der Eltern eingeholt werden.

  • Musterformular zur Einwilligung in die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten in KiTas (einschließlich Fotos)

Nach § 3 Abs. 3 KiTa-Zukunftsgesetz ist für eine entwicklungsgemäße Förderung die Beobachtung und Dokumentation der kindlichen Entwicklungsprozesse unter Beachtung der pädagogischen Konzeption und des Datenschutzes erforderlich. Die Dokumentation kann dabei auch Foto- oder Videodokumente enthalten. § 3 Abs. 3 KiTa-Zukunftsgesetz eröffnet damit grundsätzlich die Möglichkeit, Foto- und Videoaufnahmen zur Entwicklungsdokumentation von Kindern anzufertigen. Solche Aufnahmen müssen jedoch den datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechen. Fotos zur Dokumentation der frühkindlichen Entwicklung dürfen ohne die Einwilligung der Erziehungsberechtigten angefertigt werden, wenn im Betreuungsvertrag zwischen der KiTa und den Eltern ein entsprechender Hinweis auf diese Form der pädagogischen Arbeit enthalten ist.

Die Bilder dürfen ausschließlich zur Dokumentation der frühkindlichen Entwicklung verwendet werden.

Fotos zur Dokumentation des kindlichen Entwicklungsprozesses verbleiben in der Einrichtung, bis das Kind die KiTa verlässt. Beim Verlassen der KiTa werden den Erziehungsberechtigen die Fotos mit der Dokumentation ausgehändigt. Eine Weitergabe der Fotos oder der Dokumentation an externe Dritte ist nur mit Einwilligung der Sorgerechtsberechtigten zulässig. Auch nach Übergabe der Dokumentation beim Verlassen der KiTa können sich noch Aufnahmen des Kindes in Dokumentationen anderer Kinder befinden.

Bei Videoaufnahmen zur Dokumentation der frühkindlichen Entwicklung muss jedoch eine Einwilligung eingeholt werden. Auch hier dürfen die Aufnahmen ausschließlich zur Dokumentation der Entwicklung der Kinder genutzt werden und nicht für andere Zwecke. Eine Weitergabe der Fotos oder der Dokumentation an externe Dritte ist nur mit Einwilligung der Sorgerechtsberechtigten zulässig.

Die Eltern sind darauf hinzuweisen, dass Videosequenzen ihres Kindes auch in den Dokumentationen der anderen Kinder enthalten sein können, wenn diese z.B. beim gemeinsamen Spielen aufgenommen werden. Die Dokumentationen verbleiben im Kindergarten und werden auch nach Verlassen des Kindergartens nicht an die Eltern herausgegeben. Die Videoaufzeichnungen zur Dokumentation der frühkindlichen Entwicklung werden beim Verlassen der KiTa gelöscht. Aufnahmen, die nicht zu Dokumentationszwecken benötigt werden, sind unverzüglich zu löschen.

Widerrufen Eltern ihre Einwilligung, sind nicht nur die Aufnahmen ihres eigenen Kindes in der Dokumentation zu löschen, sondern auch die Aufnahmen in den Dokumentationen der anderen Kinder. Um einen großen organisatorischen Aufwand zu vermeiden, empfiehlt es sich, zu kennzeichnen, welche anderen Kinder auf den Aufnahmen in der Dokumentation eines Kindes zu sehen sind. Dies kann z.B. auf einem Blatt in der Dokumentationsmappe jedes einzelnen Kindes geschehen.

Häufig möchten Eltern bei Festen der KiTa Bilder anfertigen. Dabei soll nicht nur das eigene Kind fotografiert werden, sondern meistens auch andere Kinder der KiTa oder Mitarbeiter der KiTa. Für diese Bilder ist grundsätzlich nicht die KiTa die verantwortliche Stelle, sondern jeder Elternteil, der die Bilder anfertigt. Bilder, die zu privaten oder persönlichen Zwecken angefertigt werden, sind von den Regelungen der DS-GVO nicht erfasst (siehe „Gelten die Regelungen der DS-GVO auch beim Anfertigen von Bildern für mein Fotoalbum?“). Zwar ist die KiTa nicht verantwortlich für die Bildaufnahmen der Eltern sie hat jedoch auf dem KiTa-Gelände das Hausrecht und kann daher Fotoaufnahmen verbieten.

Ein Fotoverbot ist aus datenschutzrechtlicher Sicht weder notwendig noch geboten. Es ist jedoch ratsam, wenn die KiTa das Thema frühzeitig in einem Elternbrief thematisiert und auch darauf hinweist, dass Bilder grundsätzlich nur mit der Einwilligung der anderen Eltern im Internet veröffentlicht werden dürfen. Dadurch lassen sich für alle Beteiligten verträgliche Lösungen finden und allzu strenge Verbote vermeiden.

Fotografieren im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses

Häufig wollen Arbeitgeber für Internetauftritte des Unternehmens, Werbematerialien oder Veranstaltungsfotos auf der Internetseite Bilder von Beschäftigten anfertigen und veröffentlichen. Dabei gelten im Beschäftigungsverhältnis eine Reihe von Sonderregelungen. Beschäftigtendaten dürfen regelmäßig nur verarbeitet werden, wenn dies für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist (§ 26 Abs. 1 BDSG, § 20 Abs. 1 LDSG). Die Anfertigung von Bildern der Beschäftigten gehört regelmäßig nicht zum Inhalt des Beschäftigungsverhältnisses und ist daher nur mit Einwilligung möglich. Etwas anderes gilt bei Models und Fernsehmoderatoren.

In allen anderen Fällen benötigt der Arbeitgeber eine Einwilligung des Beschäftigten bevor er ein Foto von diesem anfertigt und veröffentlicht. Die im Beschäftigungsverhältnis oft problematische Freiwilligkeit der Einwilligung kann in der Regel angenommen werden, wenn für die beschäftigte Person ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Vorteil erreicht wird oder Arbeitgeber und beschäftigte Person gleichgelagerte Interessen verfolgen (§ 26 Abs. 2 BDSG, § 20 Abs. 2 LDSG). Dafür ist es erforderlich, dass die Beschäftigten ein echtes Wahlrecht haben, ob ein Foto von ihnen angefertigt und veröffentlicht wird oder nicht.

Damit die Einwilligung wirksam ist, muss sie zwingend vor – und nicht erst nach – der Aufnahme und ihrer Veröffentlichung eingeholt werden. Zum Inhalt der Einwilligung siehe „Anfertigen von Bildern aufgrund einer Einwilligung“ sowie das Muster Einwilligung in das Anfertigen und Veröffentlichen von Bildern. Es spricht bezüglich der Verarbeitung von Beschäftigtenfotos auch nichts dagegen, die Einwilligung in Form einer Generalerklärung einzuholen, die sich allgemein auf sämtliche Fotoaufnahmen bei internen Veranstaltungen und die entsprechenden Zwecke der Verarbeitung bezieht. Lediglich, wenn sich der beabsichtigte Zweck der Verarbeitung der Fotografie nachträglich ändert (z.B. Verwendung zu Werbemaßnahmen des Unternehmens), ist erneut eine separate Einwilligungserklärung notwendig.

Die Einwilligung in Fotoaufnahmen und Veröffentlichungen sollte aus Gründen der Dokumentation schriftlich erfolgen (vgl. § 26 Abs. 2 S. 3 BDSG, § 20 Abs. 2 S. 3 LDSG).

Auch im Beschäftigungsverhältnis ist eine Einwilligung zur Anfertigung sowie Veröffentlichung eines Bildes widerrufbar. Das Bild ist auch in diesem Fall zu löschen oder der Beschäftigte darauf unkenntlich zu machen (siehe hierzu „Wann muss ein Bild gelöscht werden?“). Dies gilt auch, wenn das Bild des Beschäftigten für Werbemaßnahmen, den Internetauftritt des Unternehmens oder Firmenbroschüren verwendet wurde. Ein großer logistischer, finanzieller oder organisatorischer Aufwand steht dem Recht auf Löschung des Beschäftigten dabei nicht grundsätzlich nicht entgegen.