Angabe der Steuernummer auf Rechnungen

- Pressemitteilung vom 27. Juni 2002

Ab 1. Juli 2002 sind alle Unternehmer verpflichtet, auf Rechnungen ihre Steuernummer anzugeben. Das sieht der durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz eingeführte § 14 Abs. 1 a Umsatzsteuergesetz vor - eine Regelung, die von den Datenschutzbeauftragten durchaus kritisch betrachtet wird, da sie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einschränkt. Sie ist jedoch als verfassungskonform zu bewerten.

Mit der Neuerung geht die Befürchtung einher, dass sich Unberechtigte durch missbräuchliche Verwendung der Steuernummer - insbesondere telefonisch - Informationen über Steuerpflichtige verschaffen können. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung hinsichtlich der Auskunftserteilung bei Nennung einer Steuernummer am Telefon hinreichend sensibilisiert ist und das Steuergeheimnis gem. § 30 Abgabenordnung wahrt. So reiche die Kenntnis der Steuernummer als Legitimation für die Weitergabe von Informationen keinesfalls aus. Vielmehr würden zusätzliche Kriterien für die Identitätsprüfung des Anrufers herangezogen, wie z. B. persönliche Bekanntheit des Steuerpflichtigen oder Detailkenntnisse aus dem angesprochenen Vorgang. In Zweifelsfällen erfolge ein Rückruf durch die Mitarbeiter des Finanzamtes bzw. es werde eine schriftliche Antwort erteilt. Diese Vorgehensweise haben auch jüngst örtliche Feststellungen des Landesbeauftragten für den Datenschutz in der Finanzverwaltung bestätigt.

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