Ihre Rechte gegenüber Unternehmen und Verwaltungen
Seit dem 25. Mai 2018 findet die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) Anwendung. Damit gilt ein einheitliches Datenschutzrecht für ganz Europa. Ein wesentliches Ziel der DS-GVO ist die Stärkung der Betroffenenrechte gegenüber den Verantwortlichen. Als Bürgerin oder Bürger sind Sie eine betroffene Person, wenn Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Verantwortliche sind natürliche oder juristische Personen, etwa Unternehmen oder Behörden, die Ihre personenbezogenen Daten verarbeiten. Dieser Beitrag soll Ihnen als betroffener Person einen ersten Überblick über Ihre wichtigsten Rechte verschaffen.
Information über Datenverarbeitung und Rechte
Wer Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, muss Sie über die Datenverarbeitung informieren, damit Sie Ihre Rechte wahrnehmen können. Die Informationen müssen in einer klaren und einfachen Sprache erfolgen, insbesondere dann, wenn sie sich an Kinder richten. Bei umfangreichen Informationen ist es zulässig, wenn Sie für weiterführende Informationen beispielsweise auf die Webseite des Verantwortlichen verwiesen werden. Die detaillierten Anforderungen an die Informationspflicht sind in Art. 12, Art. 13 und Art. 14 DS-GVO geregelt. Die Verantwortlichen müssen Sie auch über Ihre weiteren Rechte nach der DS-GVO informieren. So soll Ihnen die Wahrnehmung Ihrer Rechte erleichtert werden.
Information über die Erhebung von Daten
Wenn Ihre personenbezogenen Daten von Verantwortlichen erhoben, also von Unternehmen oder Behörden erstmals gespeichert werden, so müssen Sie darüber informiert werden, dass dies geschieht.
Fristen
Wenn Sie Ihre Rechte geltend machen, müssen Ihre Anfragen zeitnah bearbeitet werden. Verantwortliche müssen Ihre Anfragen in der Regel innerhalb eines Monats beantworten, Art. 12 Abs. 2 DS-GVO. Wenn Sie Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde – in Rheinland-Pfalz ist dies der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit – einlegen wollen, müssen Sie binnen drei Monaten eine Nachricht über den Sachstand oder den Verfahrensausgang erhalten, Art. 78 Abs. 2 DS-GVO. Wenn Ihre personenbezogenen Daten von einer Datenpanne gemäß Art. 33 DS-GVO betroffen sind, müssen Sie hierüber unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern des Verantwortlichen informiert werden, soweit diese Datenpanne ein hohes Risiko für Sie darstellt.
Auskunft
Als betroffene Person haben Sie einen umfassenden Auskunftsanspruch gegenüber datenschutzrechtlich Verantwortlichen. Der Umfang dieses Anspruchs bestimmt sich nach Art. 15 DS-GVO. Das Auskunftsrecht soll dazu dienen, dass Sie den Umfang und die Rahmenbedingungen der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten kennen, um deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Verantwortliche müssen Sie darüber informieren, ob und gegebenenfalls welche Daten sie zu welchem Zweck verarbeiten und ob diese Daten an Dritte weitergegeben wurden. Sie müssen auch über die Herkunft der Daten informiert werden, insbesondere dann, wenn diese von Dritten bezogen wurden. Sie sind weiterhin darüber zu informieren, ob eine automatisierte Entscheidungsfindung oder ein Profiling stattfindet. Auch in dieser Auskunft sind Sie über Ihre weiteren Rechte zu belehren.
Gegebenenfalls sind Ihnen im Wege der Auskunft ganze Dokumente oder Teile von Dokumenten zur Verfügung zu stellen, wenn keine Rechte Dritter dadurch beeinträchtigt werden und dies erforderlich ist, um den oben genannten Zweck der Auskunft zu erreichen.
Berichtigung
Unrichtige Daten sind zu berichtigen, Art. 16 DS-GVO. Sie können auch die Vervollständigung von über Sie gespeicherten Datensätzen verlangen.
Recht auf Löschung
Verantwortliche sind verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen, wenn der rechtliche Grund für die Verarbeitung entfallen ist. Dies gilt auch, wenn Sie der Verarbeitung widersprochen haben.
Das Recht auf Löschung begründet einen persönlichen und einklagbaren Anspruch gegenüber den Verantwortlichen auf Löschung gemäß der in Art. 17 Abs. 1 DS-GVO festgelegten Grundsätze.
Wurden die Daten bereits veröffentlicht, so gilt Art. 17 Abs. 2 DS-GVO (sog. „Recht auf Vergessenwerden“). Hier werden die Verantwortlichen insbesondere verpflichtet, die Empfänger Ihrer Daten über Ihren Löschwunsch zu unterrichten.
Art. 17 Abs. 3 DS-GVO regelt Ausnahmen von der Löschpflicht. Diese Ausnahmen betreffen insbesondere die Meinungs- und Pressefreiheit, gesetzlich angeordnete Speicherpflichten, öffentliche Archive und die Speicherung von Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung / Widerspruch
Sie können unter den Voraussetzungen des Art. 18 DS-GVO der Verarbeitung Ihrer Daten widersprechen. Die Einschränkung der Verarbeitung gilt in den Fällen, in denen eine Löschung nicht möglich oder nicht zweckmäßig wäre. Die Fallkonstellationen sind in Art. 18 Abs. 1 DS-GVO geregelt.
Wie bereits beim Recht auf Löschung ist das Recht auf Einschränkung der Bearbeitung mit Ausnahmen versehen. Art. 18 Abs. 2 DS-GVO regelt Ausnahmen für den Fall einer abweichenden Einwilligung der betroffenen Person, der Verarbeitung im Rahmen rechtlicher Auseinandersetzungen, dem Schutz der Rechte und Interessen Dritter oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses.
Wenn die Einschränkung der Verarbeitung aufgehoben werden soll, muss die betroffene Person vorher unterrichtet werden, Art. 18 Abs. 3 DS-GVO.
Pflichten der Verantwortlichen bei der Ausübung von Rechten
Wenn Sie als betroffene Person Ihre Rechte gemäß Art. 16, 17 Abs. 1 oder Art. 18 DS-GVO ausüben, muss der Verantwortliche unter Umständen auch andere Verantwortliche, denen Ihre Daten übermittelt wurden, hiervon unterrichten. Auf Ihr Verlangen muss der Verantwortliche Sie hiervon unterrichten.
Recht auf Datenübertragbarkeit
Dieses in Art. 20 DS-GVO geregelte Recht wurde mit Blick auf datenbasierte Internetplattformen, etwa die sozialen Medien, eingeführt. Es beschränkt sich jedoch dem Wortlaut nach nicht auf solche Dienste.
Sie haben das Recht, die Bereitstellung der über Sie digital gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen. Die Speicherung muss aufgrund einer Einwilligung oder eines Vertrages erfolgt sein. Die Bereitstellung muss in einem gängigen und maschinenlesbaren Format erfolgen. Sie können auch die direkte Übermittlung an einen anderen Verantwortlichen verlangen, sofern hierdurch Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden. Art. 20 DS-GVO gilt nicht für Daten, die für die Wahrnehmung von Aufgaben im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt verarbeitet werden.
Widerspruchsrecht
Im Rahmen des Art. 21 DS-GVO haben Sie die Möglichkeit, der Verwendung Ihrer Daten im Allgemeinen und für die Zwecke von Direktmarketing, Forschung und Statistik im Besonderen zu widersprechen. Dieser Widerspruch erstreckt sich auch auf die Profilbildung („Profiling“). Internetdienste müssen es ermöglichen, das Widerspruchsrecht mit automatisierten Verfahren auszuüben.
Automatisierte Entscheidung im Einzelfall einschließlich Profiling
Gemäß Art. 22 DS-GVO sind automatisierte Entscheidungen und Profiling grundsätzlich verboten. Soweit diese Verarbeitung überhaupt zulässig ist, steht Ihnen auch hier ein Widerspruchsrecht zu. Die Verwendung besonderer Kategorien von Daten gem. Art. 9 DS-GVO (z.B. Gesundheitsdaten, sexuelle Orientierung, Religionszugehörigkeit) ist ebenfalls regelmäßig unzulässig.
Beschwerderecht, Rechtsweggarantie
Gemäß Art. 77, 78 der DS-GVO haben Sie das Recht zur Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstößt. Die Aufsichtsbehörde muss Sie über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde und die Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs informieren. Sie haben das Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen die Sie betreffenden Entscheidungen der Aufsichtsbehörde. Das bedeutet, dass Sie gegen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde klagen können, wenn Sie diese für inhaltlich falsch oder die getroffenen Maßnahmen für nicht ausreichend erachten.
Rechtsweggarantie gegen Verantwortliche und Auftragsverarbeiter
Art. 79 DS-GVO stellt klar, dass Sie zusätzlich zu den bereits dargelegten Rechten das Recht haben, den Rechtsweg vor den zuständigen Gerichten zu beschreiten.
Recht auf Schadensersatz und Schmerzensgeld
Art. 82 DS-GVO ordnet ausdrücklich an, dass bei der Verletzung Ihrer Rechte Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen öffentliche und private Stellen bei den zuständigen Gerichten geltend gemacht werden können.
Informationszugang
Nach dem Landestransparenzgesetz kann einen Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen jede natürliche Person, jede juristische Person des Privatrechts und nicht rechtsfähige Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern sowie jede juristische Person des öffentlichen Rechts, soweit sie Grundrechtsträger ist, gegenüber einer rheinland-pfälzischen Behörde stellen.
Wenn Sie Informationen von einer öffentlichen Stelle möchten und diese nicht auf der Transparenzplattform veröffentlicht sind, dann können Sie einen Antrag auf Informationszugang stellen.