Stellung des Landesbeauftragten

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) wird vom Landtag gewählt und für die Dauer von acht Jahren in das Amtsverhältnis berufen. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2015 wurde Prof. Dr. Dieter Kugelmann in dieses Amt gewählt, mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 erfolgte die Wiederwahl für eine zweite Amtszeit.

Der LfDI steht in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis und ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er untersteht der Dienstaufsicht der oder des Präsidenten des Landtags, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Er wird beim Präsidenten des Landtags eingerichtet und hat die Stellung einer obersten Landesbehörde.

Aufgaben und Befugnisse des Landesbeauftragten für den Datenschutz

Der LfDI ist Aufsichtsbehörde und kontrolliert in dieser Funktion die Einhaltung der Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung, des Bundesdatenschutzgesetzes, des Landesdatenschutzgesetzes Rheinland-Pfalz und anderer datenschutzrechtlicher Bestimmungen. Dabei obliegt ihm die Erfüllung einer Vielzahl konkreter Aufgaben, die insbesondere in der Datenschutz-Grundverordnung selbst, aber darüber hinaus auch im Landesdatenschutzgesetz aufgeführt sind. Der LfDI geht unter anderem Beschwerden sowie allgemeinen Anfragen betroffener Personen nach und nimmt örtliche Kontrollen vor. Auch die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Daten gehört zu seinen Aufgaben. Darüber hinaus berät er Verantwortliche in Rheinland-Pfalz in bestimmten Fällen, z.B. im Zusammenhang mit der Durchführung von Datenschutz-Folgenabschätzungen.

Um seine Aufgaben erfüllen zu können, verfügt der LfDI über verschiedene Befugnisse. Neben weiteren ihm zustehenden Untersuchungsbefugnissen kann er die Verantwortlichen anweisen, ihm alle Informationen bereitzustellen, die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Die Verantwortlichen sind zur Auskunft verpflichtet und der LfDI hat Betretungs- und Einsichtsrechte. Er kann bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen unter anderem Verwarnungen aussprechen, Anweisungen verschiedener Art erteilen und dabei letztlich auch den Einsatz einzelner Verfahren gänzlich untersagen. Gegenüber nicht-öffentlichen Stellen kann er darüber hinaus Geldbußen verhängen. Gegenüber öffentlichen Stellen besteht die Möglichkeit der Beanstandung.

Der LfDI wird bei seiner Arbeit von einer Geschäftsstelle und einer aus Abgeordneten des Landtages Rheinland-Pfalz und einem Vertreter der Landesregierung bestehenden Kommission unterstützt. Jährlich legt er dem Landtag und der Landesregierung einen Bericht über seine Tätigkeit vor.

Sie können sich jederzeit an den LfDI wenden. Er wird den Beschwerden und Anfragen nachgehen und von den ihm zustehenden Befugnissen Gebrauch machen, wenn durch die Datenverarbeitung schutzwürdige Belange beeinträchtigt wurden. Ihre Angaben werden vertraulich behandelt, Kosten entstehen Ihnen in der Regel nicht.

Aufgaben und Befugnisse des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit

Seit dem Jahr 2012 nimmt der LfDI auch die Aufgabe des Informationsfreiheitsbeauftragten wahr.

Nach dem Landestransparenzgesetz hat jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts gegenüber den Behörden des Landes Anspruch auf Zugang zu den dort vorhandenen amtlichen Informationen und Umweltinformationen. Auf der Transparenzplattform müssen öffentliche Stellen darüber hinaus einen im Landestransparenzgesetz normierten Katalog an amtlichen Informationen und Umweltinformationen proaktiv bereitstellen. Jede Person, die ihr Recht nach diesem Gesetz als verletzt ansieht, kann sich an den LfDI wenden. Er berät Parlament, Regierung und Verwaltung in Fragen der Informationsfreiheit und informiert die Öffentlichkeit über das Informationsfreiheitsrecht und die daraus folgenden Ansprüche.

Im Zeitabstand von zwei Jahren berichtet der LfDI dem Landtag (und der Öffentlichkeit) über seine Tätigkeit und über festgestellte Verstöße gegen das Recht der Informationsfreiheit.

Der LfDI berät und unterstützt Sie bei der Wahrnehmung Ihres Rechts auf Informationszugang insbesondere dann, wenn Ihr Antrag ganz oder in Teilen abgelehnt wurde.