Ausgelöst durch die Lipobay-Affaire plant das Bundesgesundheitsministerium die grundsätzlich verpflichtende Verwendung eines elektronischen Arzneimittelpasses. Dieser soll einen möglichst lückenlosen Überblick über die Medikamententherapie eines Patienten bieten und so das Risiko unerwünschter Wechselwirkungen mit anderen Mitteln mindern.
Hiergegen bestehen datenschutzrechtliche Bedenken, stellt der Landesbeauftragte für den Datenschutz, Prof. Dr. Walter Rudolf, fest. Aufgrund der verordneten Medikamente könne ohne weiteres auf die Erkrankung geschlossen werden. Wenn ein Patient gezwungen sei, bei jedem Arztbesuch seine Chipkarte vorzulegen, könne er damit nicht mehr selbst bestimmen, welche Informationen er dem Arzt mitteilen möchte, um etwa eine unvoreingenommene zweite Fachmeinung einzuholen.
Allein mit dem Einsatz von Verschlüsselungsverfahren könne dem Missbrauch des Arzneimittelpasses nicht begegnet werden. Erforderlich seien darüber hinaus flankierende gesetzliche Regelungen, die beispielsweise einem künftigen Arbeitgeber oder Versicherungen den Zugriff auf Patientendaten des elektronischen Passes ausdrücklich untersagen.
Die Einführung eines Arzneimittelpasses kommt nach Auffassung von Prof. Dr. Rudolf nur auf freiwilliger Basis in Betracht. Die freie Entscheidung des Patienten dürfe in Bezug auf die Haftung nicht durch eine sachwidrige Risikoverlagerung auf den Patienten beeinflusst werden.