Auskunftsansprüche im Zusammenhang mit der Rasterfahndung

- Pressemitteilung vom 13. November 2001

In letzter Zeit wird beim Landesbeauftragten für den Datenschutz nicht selten angefragt, ob von der Rasterfahndung betroffene Personen (insbesondere Studenten) einen Anspruch darauf hätten, zu erfahren, ob sie von der jeweiligen Institution

(z.B. von der Universität, aber auch etwa von ihrem Arbeitgeber) in eine solche Liste aufgenommen worden seien.

  • Für eine Unterrichtungspflicht von Amts wegen (ohne Antrag des Betroffenen) fehlt jede gesetzliche Grundlage.
  • Ein Anspruch darauf, von Universitäten und anderen öffentlichen Stellen des Landes auf Antrag über den Empfänger der den Antragsteller betreffenden Daten unterrichtet zu werden, die an andere übermittelt wurden, ergibt sich dem Grunde nach aus dem LDSG (§ 18 Abs. 1; diese Vorschrift gilt nicht gegenüber der Polizei).
  • Vorliegend wären in solchen Fällen die Sicherheitsbehörden zu fragen, ob die gesetzlich vorgesehene Ausnahme des § 18 Abs. 3 Nr. 2 LDSG eingreift: danach ist ein Auskunftsanspruch dann nicht gegeben, wenn die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährdet oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereitet. Die Kenntnis davon, wer konkret in eine Rasterfahndung einbezogen worden ist, könnte möglicherweise den Erfolg der Maßnahme verhindern.
  • Nach dem vollständigen Abschluß der Ermittlungsmaßnahmen sieht dies allerdings anders aus. Dann haben Betroffene grundsätzlich sogar unmittelbar gegenüber der Polizei gemäß § 25 f POG einen Auskunftsanspruch darüber, ob und welche Daten die Polizei über sie noch speichert.
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