Benachrichtigungspflicht der Polizei gegenüber den Betroffenen

- Pressemitteilung vom 19. Februar 2003

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz, Prof. Dr. Rudolf, begrüßt, dass das Innenministerium eine Unterrichtungspflicht der Polizei gegenüber den Betroffenen auch in den Fällen für gegeben hält, in denen beispielsweise Daten aus der Telekommunikationsüberwachung oder dem sogenannten Großen Späh- und Lauschangriff aus Wohnungen gewonnen worden sind.

Angesichts folgender Gesichtspunkte hält er allerdings eine gesetzliche Klarstellung an diesem Punkt für unverzichtbar:

Die gegenwärtige Regelung einer Benachrichtigungspflicht in Fällen der verdeckten Informationserhebung ist in ihrer Tragweite unklar. Dem Wortlaut nach bezieht sie sich nur auf die Fälle, die im Gesetz als verdeckte Informationserhebungen bezeichnet werden. Dies sind nur wenige Fälle. Dass sich diese allgemeine Informationspflicht beispielsweise auch auf die speziell und ausführlich geregelten Maßnahmen

  • der Telekommunikationsüberwachung,
  • des Großen Lausch- und Spähangriffs in Wohnungen,
  • der polizeilichen Beobachtung,
  • der Videobeobachtung,
  • der Rasterfahndung

beziehen soll, wird weder aus dem Wortlaut noch aus der Begründung des Gesetzentwurfs deutlich.

Angesichts der erfreulichen inhaltlichen Übereinstimmung mit dem Innenministerium an diesem Punkt ist aber zu hoffen, dass hier im weiteren Gesetzgebungsverfahren auch eine deutliche gesetzliche Formulierung gefunden werden wird, so Prof. Rudolf.

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