Der BGH hat mit Urteil vom 16. Juli 2008 (VIII ZR 348/06) eine Lanze für den Datenschutz gebrochen. Es reicht nicht aus, wenn Kundenkartenunternehmen und Händler in ihren AGBs den Kunden nur die Möglichkeit einräumen, ausdrücklich zu widersprechen, wenn die Kunden es ablehnen wollen, dass sie per E-Mails und per SMS beworben werden.
Ab sofort dürfen Werbetreibende die Kundendaten in dieser extensiven Weise nur dann nutzen, wenn ihre Kunden ausdrücklich zugestimmt haben.
Es handelt sich hier um eine Frage, in der es für die Wirtschaft um große Summen geht. Nur so ist es verständlich, dass - Presseberichten zufolge - das Payback-Unternehmen angekündigt hat, diesen Grundsatz nicht in Bezug auf den derzeitigen Kundenstamm zu beachten, sondern nur ihre Verträge für Neukunden zu ändern.
Kundenfreundlich wäre eine gegenteilige Reaktion der Wirtschaft: sie sollte das Erfordernis der ausdrücklichen Einwilligung nicht nur auf die elektronische Werbung (per E-Mail und SMS) beschränken, sondern auf die Werbung mit Briefpost ausweiten. Weil eine solche Bereitschaft der Wirtschaft aber nicht zu erwarten ist, sollte der Gesetzgeber eingreifen und die Verbraucher auch wirksamer vor der Werbeflut mit Briefpost schützen.