Bundessozialgericht stärkt Datenschutz der Patienten

- Pressemitteilung vom 20. August 2002

Der seit Jahren zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen schwelende Streit über die Anforderung medizinischer Unterlagen für Abrechnungszwecke ist nunmehr höchstrichterlich im Sinne des Patientendatenschutzes entschieden worden:

Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 23.7.2002 festgestellt, dass Krankenkassen eine Einsichtnahme in Behandlungsunterlagen nicht aus eigenem Recht verlangen können, sondern insoweit auf ein Tätigwerden des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) angewiesen sind.

Das Urteil bestätigt die Rechtsauffassung der Datenschutzbeauftragten (siehe auch 18. Tb. Ziff. 11.1.1). Obwohl die Vorinstanzen, das Sozialgericht Speyer und das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, noch das Gegenteil vertreten hatten, besteht im Lande Rheinland-Pfalz kein Änderungsbedarf. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz, Prof. Dr. Walter Rudolf, konnte die seiner Kontrolle unterstehenden Krankenkassen bereits in der Vergangenheit davon überzeugen, dass sie keine sensiblen medizinische Daten, wie etwa Arzt-, Operations- und Krankenhausentlassungsberichte anfordern, auf die sie keinen Anspruch haben. Nach der Aufgabenverteilung in der gesetzlichen Krankenversicherung war die Einsichtnahme in diese Unterlagen auch schon vor der Entscheidung des Bundessozialgerichts dem MDK vorbehalten. Außerhalb der Zuständigkeit des rheinland-pfälzischen Datenschutzbeauftragten ist aber die Begleichung der Krankenhausrechnung durch die Krankenkasse nicht selten von der Vorlage von Patientendaten abhängig gemacht worden. Das Urteil des Bundessozialgerichts hat dieser Praxis jetzt einen Riegel vorgeschoben.

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