Bundesverfassungsgericht: Einsatz elektronischer Wahlgeräte verfassungswidrig

- Pressemitteilung vom 3. März 2009

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem heutigen Urteil den Einsatz elektronischer Wahlgeräte, wie sie in der Vergangenheit auch in Rheinland-Pfalz eingesetzt wurden für verfassungswidrig erklärt (2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07).

Die Geräte entsprachen nicht den Anforderungen, die die Verfassung mit dem Wahlgrundsatz der Öffentlichkeit an die Verwendung elektronischer Wahlgeräte stellt. Dieser fordere, dass die wesentlichen Schritte von Wahlhandlung und Ergebnisermittlung vom Wähler zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können. Wenn die Entgegennahme der Wählerstimmen und die Berechnung des Wahlergebnisses lediglich auf einem internen Rechenvorgang beruhe, sei dies ohne informationstechnische Spezialkenntnisse nicht überprüfbar.

Nach Auffassung des Landesbeauftragten Edgar Wagner scheidet damit ein Einsatz derartiger Systeme bei der anstehenden Bundestags- und Europawahl aus.

Darüber hinaus ist aus seiner Sicht zu prüfen, ob das Urteil des BVerfG nicht nur für Wahlcomputer gilt, sondern auch Auswirkungen auf die Verwendung von Stimmenzählprogrammen bei der rheinland-pfälzischen Kommunalwahl am 7. Juni 2009 hat. Aufgrund der hier bestehenden Möglichkeit, an einzelne Kandidaten mehreren Stimmen zu vergeben (Kumulieren) oder die vorhandenen Stimmen auf mehrere Kandidaten aufzuteilen (Panaschieren), kamen bislang Programme für die Auszählung der Stimmen und die Ermittlung des Wahlergebnisses zum Einsatz.

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