Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Urteil vom 11. März 2008 (1 BvR 2074/05; 1 BvR 1254/07) wichtige datenschutzrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der automatisierten Kennzeichenerfassung geklärt. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass die elektronische Erfassung von Kfz-Kennzeichen nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist. Es hat damit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung erneut gestärkt.
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz begrüßt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich.