Aufgrund eines Artikels in der TAZ und nachfolgenden Berichten in der regionalen Presse ist aus der Sicht des rheinland-pfälzischen Datenschutzbeauftragten ein gewisser Klarstellungsbedarf entstanden, der sowohl die Informationen über die tatsächliche polizeiliche Datenerfassung wie die Stellung des Landesbeauftragten für den Datenschutz dazu betrifft.
- In Rheinland-Pfalz existiert nur eine entsprechende Datei beim PP Ludwigshafen, die ausschließlich im Zugriff der Bediensteten steht, die für die Sicherung der Castor-Transporte und für die Bearbeitung von dabei begangenen Straftaten zuständig sind.Für eine solche Datei existiert in § 25 a Abs. 1 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) eine ausreichende Rechtsgrundlage. Beim Landesbeauftragten für den Datenschutz wurde diese Datei entsprechend der gesetzlichen Vorgabe angemeldet. Er sah keinen Grund (und vor dem Hintergrund der genannten gesetzlichen Regelung auch keine Möglichkeit), der Einrichtung dieser Datei zu widersprechen.
- Voraussetzung dafür, dass eine Person mit ihren Identifikationsdaten und mit Informationen über bestimmte Handlungen in diese Datei aufgenommen werden darf, ist, dass bezüglich dieser Person entweder der Verdacht besteht, dass sie bei Castor-Transporten als Gefährder der öffentlichen Sicherheit in Erscheinung treten wird, oder dass der Verdacht besteht, dass sie Straftaten im Zusammenhang mit Castor-Transporten zu begehen beabsichtigt.
- Die Prüfung, ob die Ludwigshafener Polizei bei der Speicherung bestimmter Personen in dieser Datei diese Voraussetzungen beachtet hat, erfolgt derzeit; sie ist noch nicht abgeschlossen.
- Eine beim Bundeskriminalamt existierende Castor-Datei hat keinerlei Verbindungen zum Land. Aus Rheinland-Pfalz sind nach dem derzeitigen Kenntnisstand des Landesbeauftragten für den Datenschutz keine Daten dorthin übermittelt worden.