Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 6. Oktober 2015 die Safe Harbor-Entscheidung der EU-Kommission für ungültig erklärt und damit vielen Datenübermittlungen in die USA die rechtliche Grundlage entzogen. Dieses Urteil des EuGH wirft eine Reihe von Fragen auch für die rheinland-pfälzischen Unternehmen auf. Die zuständige Aufsichtsbehörde für den Datenschutz will erste Antworten geben und damit dem Bedürfnis der betroffenen Unternehmen an Rechts- und Planungssicherheit Rechnung tragen.
Der LfDI RLP veröffentlicht gemeinsam mit dieser Pressemitteilung das Positionspapier der Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden in Deutschland zu dem Urteil und dessen Konsequenzen sowie die konkreten Folgerungen des LfDI RLP für die Datenexporte in die USA durch rheinland-pfälzische Unternehmen. Diese Stellungnahmen sollen Orientierung im Hinblick auf die Pflichten der verantwortlichen Stellen und das weitere Vorgehen des LfDI RLP für die Zeit bis Januar 2016 und darüber hinaus geben.
Zwei Gesichtspunkte hebt LfDI Professor Dr. Kugelmann besonders hervor: Zwar hat sich der EuGH in seinem Urteil nur mit Datenübermittlungen in die USA befasst. Die Maßstäbe, die aus den europäischen Grundrechten folgen, sind aber generell anwendbar einschließlich der Bewertung eines angemessenen Datenschutzniveaus in Drittstaaten. Zum anderen müssen in der Konsequenz des EuGH-Urteils so schnell wie möglich gemeinsam mit den Unternehmen in Rheinland-Pfalz Lösungen entwickelt werden. Ich werde meinen Teil zur vernünftigen Umsetzung der EuGH-Entscheidung beitragen, bin aber auf die aktive und eigenverantwortliche Mitwirkung der Unternehmen angewiesen.
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weitere Informationen
- Positionspapier der Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder
- Folgerungen des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz aus dem Urteil des EuGH vom 6. Oktober 2015 (C-362/14) Safe Harbor