Die automatisierte Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen auf dem Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts

- Pressemitteilung vom 20. November 2007

- Die rheinland-pfälzische Rechtslage aus Sicht des Landesbeauftragten für den Datenschutz -

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am Dienstag, 20. November 2007, über Verfassungsbeschwerden gegen polizeigesetzliche Vorschriften, die zur automatisierten Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen auf öffentlichen Straßen und Plätzen zum Zwecke eines elektronischen Abgleichs mit dem Fahndungsbestand ermächtigen. Angegriffen sind entsprechende Vorschriften eines hessischen sowie eines schleswig-holsteinischen Gesetzes.

Die Fahrzeuge und ihre Kennzeichen werden bei diesem Verfahren zunächst durch eine Kamera optisch erfasst. Die erfassten Kennzeichen werden automatisch mit dem Fahndungsbestand abgeglichen. Ist ein Kennzeichen im Fahndungsbestand enthalten, werden die betreffenden Informationen gespeichert. Die Maßnahme soll der Suche nach Fahrzeugen oder Kennzeichen dienen, die als gestohlen gemeldet sind oder nach denen aus sonstigen Gründen gefahndet wird.

Die Beschwerdeführer tragen vor, sie seien in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt. Die angegriffenen Vorschriften seien zu unbestimmt, insbesondere sei der Verwendungszweck für die erlangten Informationen nicht hinreichend klar geregelt. Das Grundrecht werde auch in unverhältnismäßiger Weise beschränkt. Mit einem einzigen Erfassungsgerät könnten pro Stunde mehrere tausend Kennzeichen erfasst werden, so dass die Polizeibehörden voraussetzungslos zu einer massenhaften heimlichen Beobachtung von Unverdächtigen ermächtigt würden. Außerdem fehle den Ländern die Gesetzgebungskompetenz, weil die Kennzeichenerfassung im Schwerpunkt Zwecken der Strafverfolgung diene.

Zur Rechtslage in Rheinland-Pfalz erklärt der Landesdatenschutzbeauftragte, Edgar Wagner:

Auch in Rheinland-Pfalz sehe eine Regelung des Polizeigesetzes (§ 27 Abs. 5 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes) den Einsatz von technischen Geräten zur automatisierten Kennzeichenerfassung und zum anschließenden Abgleich mit dem Fahndungsdatenbestand vor. Allerdings sei diese Möglichkeit nur dann gegeben, wenn aufgrund anderer Regelungen, etwa nach § 10 Abs. 1 POG oder nach dem Straßenverkehrsgesetz eine Verkehrskontrolle mit der Möglichkeit der Identitätsfeststellung erlaubt sei. Mit anderen Worten: Der Einsatz dieses neuen technischen Mittels sei geknüpft an die Voraussetzungen, die traditionell für Verkehrskontrollen und Identitätsfeststellungen gelten. Der Verwendungszweck sei klar geregelt: Die Daten dürften nur zu Fahndungszwecken genutzt werden. Sie seien unverzüglich zu löschen, wenn sich kein Treffer ergebe.

Die rheinland-pfälzische Rechtslage ist mit der anderer Bundesländer nicht vergleichbar, so Edgar Wagner. Dennoch sei von dem Karlsruher Spruch auch in diesem Zusammenhang eine Klärung wichtiger datenschutzrechtlicher Fragen zu erwarten.

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