Die Vorratsdatenspeicherung bleibt ein Tabubruch - auch wenn sie nun in einer Light-Version kommen sollte

- Pressemitteilung vom 15. April 2015

Auch wenn es gelingen sollte, ein verfassungskonformes Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung zu formulieren, das den Vorgaben des EuGH und des Bundesverfassungsgerichts entspricht:

Die Vorratsdatenspeicherung bleibt aus der Sicht eines Datenschutzbeauftragten ein nahezu präzedenzloser Tabubruch. Auch ist zu berücksichtigen, dass es laut Bundesverfassungsgericht bei der Zulässigkeit einer Datenspeicherung auf Vorrat nicht zuletzt auch auf eine Gesamtbilanz der den einzelnen Bürger möglicherweise treffenden Grundrechtseingriffe ankommt. Diese Bilanz gerät zusehends in ein Ungleichgewicht zulasten der Grundrechte.

Die anlasslose Erfassung von geheimhaltungsbedürftigen Handlungen aller Bürgerinnen und Bürger widerspricht den Prinzipien eines liberalen Rechtsstaats. Zweifelhaft bleibt, ob diese Daten wirklich zur Kriminalitätsbekämpfung geeignet sind. Zur Gefahrenabwehr taugen sie wohl überhaupt nicht.

In jedem Fall muss ein entsprechendes Gesetz befristet werden und die Pflicht enthalten, nach spätestens zwei Jahren eine aussagekräftige, wissenschaftlich fundierte Evaluation durchzuführen. Nur eine solche Prüfung wird erweisen, welche Folgen es hat, wenn die Sicherheitsbehörden ein solch missbrauchsanfälliges Instrument erhalten.

Beim Abbau von Bürgerrechten und bei der Verschärfung von Sicherheitsgesetzen darf es keine Einbahnstraße in immer nur eine Richtung geben. Umkehr muss möglich sein und es muss Wege geben, bessere Einsichten zu gewinnen und in die Praxis umzusetzen.

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