Aufgrund der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur präventiven polizeilichen Rasterfahndung (Beschluss vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 -), die am 23. Mai 2006 veröffentlicht worden ist, hat sich der rheinland-pfälzische Landesdatenschutzbeauftragte, Prof. Dr. Walter Rudolf, an den Innenminister des Landes gewandt. Seiner Ansicht nach verpflichtet die Entscheidung den rheinland-pfälzischen Gesetzgeber zum unmittelbaren Handeln.
Aufgrund der vom Gericht im Einzelnen dargelegten und begründeten besonders intensiven Eingriffswirkungen ist eine präventive polizeiliche Rasterfahndung mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nur vereinbar, wenn zumindest eine konkrete Gefahr für hochrangige Rechtsgüter wie den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person gegeben ist. Als bloße Vorfeldmaßnahme entspricht eine solche Rasterfahndung verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Nach den Äußerungen des Bundesverfassungsgerichts erscheint es dem Landesdatenschutzbeauftragten unabdingbar zu sein, die Alternative oder zur vorbeugenden Bekämpfung von besonders schwerwiegenden Straftaten (§ 29 Abs. 2) aus § 38 POG zu streichen. Bereits im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens hatte sich Prof. Rudolf wiederholt in diesem Sinn geäußert.
Ergänzend regt er an, die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Voraussetzung der konkreten Gefahr zur Klarstellung im Gesetz ausdrücklich zu nennen und den Begriff der erheblichen Gefahr durch den der Gefahr für hochrangige Rechtsgüter wie den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person zu ersetzen.