Am 7. und 8. März 2002 hat in Mainz unter Vorsitz des rheinland-pfälzischen Landesbeauftragten für den Datenschutz Professor Dr. Walter Rudolf die 63. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder getagt. Sie hat sich schwerpunktmäßig mit folgenden Themen befasst:
- Biometrische Merkmale in Personalausweisen und Pässen In der Konferenz wurde ausführlich über grundsätzliche Zweifel an der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der beabsichtigten Maßnahmen diskutiert. Darüber hinaus befasste sie sich mit Einzelheiten der Umsetzung: ein Positionspapier ihres Arbeitskreises Technik wurde zustimmend zur Kenntnis genommen, in dem insbesondere die noch offenen und zu klärenden technischen Fragen verdeutlicht werden. Die wichtigsten datenschutzrechtlichen Anforderungen wurden in einer fünf Punkte ansprechenden Entschließung zusammengefasst.
- Rasterfahndung
Die 63. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hat sich intensiv mit den datenschutzrechtlichen Problemen der Rasterfahndung zur Aufdeckung terroristischer Schläfer befasst. Wegen der unterschiedlichen Rechtslage in den einzelnen Bundesländern konnte keine einheitliche Bewertung getroffen werden.
Allerdings ist festzustellen, dass hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen der Maßnahme, aber auch bei der Durchführung im einzelnen die gesetzlichen Vorgaben nicht überall eingehalten wurden.
Zum weiteren Verfahren betont die Konferenz folgende Forderungen:
- Bei allen polizeilichen Maßnahmen, insbesondere auch bei den weiteren Datenerhebungen zur Abklärung von Trefferfällen, ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in besonderer Weise zu wahren.
- Die erhobenen Daten unterliegen einer strengen Zweckbindung und dürfen nur für die unmittelbar der Fahndungsmaßnahme dienenden Zwecken verwendet werden.
- Die in die Rasterfahndung einbezogenen Daten müssen unverzüglich gelöscht werden, wenn das Ziel der Maßnahme, nämlich Personen zu ermitteln, auf welche die vorgegebenen Merkmale zutreffen, erreicht ist, da die legitimierenden Gründe für den Grundrechtseingriff insoweit entfallen sind. Auch die Trefferfälle sind zu löschen, wenn die weiteren Ermittlungen ergeben, dass von den Betroffenen keine Gefahr ausgeht. Es darf nicht zu einer Vorratsspeicherung zu Personen kommen, die zufälligerweise in die Maßnahme geraten sind.
- Überwachung elektronischer Kommunikation - insbesondere des Surfens im Internet - durch Strafverfolgungsbehörden Die Rechtslage für die Frage, welche Diensteanbieter im Internet zu welchen Datenaufzeichnungen und Datenübermitttlungen unter welchen Voraussetzungen an Polizei und Staatsanwaltschaften im Interesse der Strafverfolgung verpflichtet sind, ist derzeit an vielen Punkten unklar. Trotz neuer Regelungen in der Strafprozeßordnung (§§ 100 g und 100 h) ist das Zusammenwirken von Medien- und Telekommunikationsgesetzen mit dem Strafverfahrensrecht im Detail noch ungeklärt. Die Konferenz hat sich geeinigt, diese Fragen durch ihre Arbeitskreise intensiv bearbeiten zu lassen, um zu einvernehmlichen Empfehlungen zu gelangen. Das Ziel ist die Schaffung einer umfassenden Orientierungshilfe für den Umgang mit personenbezogenen Daten bei Tele- und Mediendienste- sowie Telekommunikationsdiensteanbietern. Einigkeit bestand bereits jetzt darin, dass nach derzeitigem Recht keine Verpflichtung der Diensteanbieter zur Speicherung von Nutzungsdaten ihrer Kunden auf Vorrat für die Strafverfolgung existiert. Eine entsprechende Entschließung wurde verabschiedet.
- Nutzung von E - Mail und Internet am Arbeitsplatz Die Konferenz hat Hinweise und Empfehlungen für die Nutzung von E-Mail und Internet am Arbeitsplatz, die von einem ihrer Arbeitskreise erarbeitet wurden, zustimmend zur Kenntnis genommen und in einem Beschluss die wesentlichen Empfehlungen betont. Sie empfiehlt den öffentlichen und privaten Arbeitgebern, sich daran zu orientieren.
- Herkunftsbezeichnung von Daten Die Konferenz hat beschlossen, sich in allen ihren Arbeitskreisen intensiv mit der Frage zu befassen, in welchen Fällen bei Übermittlung personenbezogener Daten deren Herkunft zu kennzeichnen ist, um die Einhaltung besonderer gesetzlicher Zweckbindungen durch die Empfänger zu gewährleisten.
- Informationen über Bankauskünfte Eine weitere Entschließung der Konferenz betrifft Auskunftsansprüche von Bankkunden gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen. Diese hat die Möglichkeit, Informationen über Konteninhaber insbesondere zur Aufklärung von Geldwäsche abzurufen. Die Datenschutzbeauftragten fordern, dass die Kunden über diese Abrufmöglichkeit informiert werden.
- Verschiedenes Thematisiert wurden auch einige aktuelle datenschutzrechtlich bedeutsame Einzelfragen, wie z.B. der Verbleib der ärztlichen Unterlagen bei Praxisaufgabe ohne Praxisnachfolger sowie die datenschutzgerechte Ausgestaltung von Videoüberwachungsmaßnahmen auf normativer und technischer Ebene.