Kinderschutz braucht Datenschutz

- Pressemitteilung vom 24. Juni 2009

Datenschutzbeauftragter sieht sich durch die heutige Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zum rheinland-pfälzischen Kinderschutzgesetz bestätigt In seiner heute veröffentlichten Entscheidung vom 28. Mai 2009 (Az. VGH B 45/08) hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (VGH Rh.-Pf.) die verfassungsrechtliche Vereinbarkeit des in dem Landeskinderschutzgesetz verankerten Einladungsverfahrens zur Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen festgestellt. Nach Auffassung des VGH Rh.-Pf. sind die mit dem Verfahren verbundenen Einschränkungen des informationellen Selbstbestimmungsrechts bei Beachtung der vorgegebenen verfahrensmäßigen Sicherungen und vorbehaltlich des Ergebnisses der erstmals im Jahr 2010 vorgesehenen Evaluation gerechtfertigt.

Die Entscheidung zeigt, wie wichtig der Datenschutz auch bei Maßnahmen ist, die dem Kinderschutz dienen, so kommentierte der rheinland-pfälzische Landesbeauftragte für den Datenschutz, Edgar Wagner, die heutige Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in Koblenz. Die Vielzahl der verfahrensmäßigen Datensicherungen, die Löschungsfristen und das Evaluationsverfahren, die auf seine Anregung hin in das Gesetz aufgenommen worden seien, hätten dieses Gesetz erst verfassungsgemäß ausgestaltet. Dass seinen Vorschlägen seinerzeit Rechnung getragen worden sei, zeige die datenschutzrechtliche Sensibilität von Landtag und Landesregierung.

Der _LfD Rheinland-Pfalz unterstützt die mit dem Urteil verbundene Verpflichtung der Landesregierung, die bislang als Anlaufschwierigkeiten bei der Einführung des Verfahrens erkannten Defizite so schnell wie möglich auszuräumen. So muss gewährleistet sein, dass tatsächlich durchgeführte Untersuchungen bei der das Verfahren steuernden Zentralen Stelle auch als solche erkannt und dokumentiert werden, um eine sachlich unnötige Weitergabe von Fällen an die Gesundheits- und Jugendämter auszuschließen. Zudem sind die in dem Gesetz enthaltenen Speicherfristen streng nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit anzuwenden. Der _LfD Rheinland-Pfalz hält in diesem Zusammenhang den Erlass einer Rechtsverordnung für notwendig, um die gesetzlich angelegte datenschutzgerechte Ausgestaltung des Verfahrens wirklich sicherzustellen.

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weitere Informationen

  • Pressemitteilung des Verfassungsgerichtshofs von Rheinland-Pfalz
  • Urteil des Verfassungsgerichtshofs (Az. VGH B 45/08)
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