Mehr Transparenz bei Daten-Sammlern im Internet! Landesdatenschutzbeauftragter und Verbraucherzentrale begrüßen, dass die unklaren Datenschutzregelungen von Apple gerichtlich für unwirksam erklärt wurden.

- Pressemitteilung vom 17. Mai 2013

Künftig sollte Apple nach Auffassung des Landgerichts Berlin seinen Kunden klarer sagen, welche Daten das Unternehmen zu welchen Zwecken genau verarbeiten will. Das Landgericht Berlin hat die Datenschutzrechte von Apple-Kunden in Deutschland gestärkt Allerdings ist dasUrteil des Landgerichts Berlin vom 30. April 2013 - 15 O 92/12 noch nicht rechtskräftig.

Nach einer Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (vzbv) wurden acht von Apple verwendete Vertragsklauseln für unwirksam erklärt. Dem Urteil zufolge verletzen die AGB-Klauseln wesentliche Grundgedanken des deutschen Datenschutzrechts. Danach sind globale Einwilligungen, mit denen Kunden Unternehmen pauschal gestatten, ihre Daten zu nutzen, unwirksam. Einwilligungserklärungen seien nur gültig, wenn dem Verbraucher bewusst sei, welche Daten zu welchem Zweck verwendet werden. Dieser Anforderung genügen die Apple-Klauseln nicht.

Datenerhebung Dritter ohne deren Einwilligung unzulässig

In den Vertragsklauseln hatte sich das Unternehmen unter anderem vorbehalten, Daten wie Name, Anschrift, E-Mail und Telefonnummer von Kontakten des jeweiligen Kunden zu erheben - ohne Einwilligung der Betroffenen. Der Verbraucher erteile damit eine Einwilligung zulasten Dritter. Das ist mit dem Gesetz nicht vereinbar.Weiterhin gestattete der Vertrag Apple und seinen verbundenen Unternehmen, die erhobenen Nutzungsdaten mit anderen Informationen zusammenzuführen. Auch diese Klausel erklärte das Gericht für unzulässig, da für Verbraucher unklar bleibe, welche Daten in welchem Umfang genutzt werden könnten.

Datenweitergabe zu Werbezwecken unzulässig

Der IT-Konzern nahm sich auch das Recht, Verbraucherdaten zu Werbezwecken an strategische Partner weiterzugeben, obwohl unklar blieb, um wen es sich hierbei handelt. Die Klausel überschreite damit eindeutig das für die Vertragserfüllung erforderliche Maß der Datenverarbeitung.

Standortdatennutzung unzulässig

Eine Klausel, die dem Konzern und seinen Partnern erlaubte, Standortdaten des Verbrauchers zu verwenden, untersagten die Richter ebenfalls. Apple wollte die Daten nutzen, um für standortbezogene Dienste und Produkte zu werben. Trotz der zugesagten Anonymisierung ist laut Gericht aber davon auszugehen, dass die Daten personenbeziehbar sind. Denn standortbezogene Angebote sind nicht möglich, ohne die Kunden aufgrund individueller Merkmale anzusprechen.

Der Landesdatenschutzbeauftragte Edgar Wagner erklärt dazu: Das Landgericht Berlin hat mutig entschieden, dass sich Internet-Unternehmen an deutsches Verbraucherschutzrecht halten müssen, gleich, wo sie ihren Sitz haben. Dies ist ein wichtiges Signal an alle Daten-Kraken im Internet, die glauben, sie könnten mit den Daten ihrer Nutzer und Nutzerinnen schrankenlos Geschäfte machen, ohne sich um deren Schutz zu kümmern und ohne umfassend darüber zu informieren, was sie tatsächlich tun.

Das Urteil zeigt wie wichtig es ist, den Markt zu beobachten und gegen fragwürdige und rechtswidrige Klauseln vorzugehen, ergänzt Ulrike von der Lühe, Vorstand der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Es räumt dem Datenschutz für die Verbraucher in der digitalen Welt erfreulicherweise einen hohen Stellenwert ein.

Weitere Informationen auch im Internetangebot der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.

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